Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 30.11.1993

Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93   

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https://dejure.org/1994,2190
BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93 (https://dejure.org/1994,2190)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1994 - VI ZR 68/93 (https://dejure.org/1994,2190)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - VI ZR 68/93 (https://dejure.org/1994,2190)
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Soldatenschlägerei

§ 823 Abs. 1 BGB, psychische Erlebnisfehlverarbeitung;

§ 91a Abs. 1 Satz 2 SoldVG, Vorsatz, Abgrenzung zu § 636 RVO (§ 104 SGB VII)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SVG § 91 a
    Anforderungen an den Wegfall der Sperrwirkung des § 91 SVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG § 91a
    Umfang des Schädigervorsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 892
  • NVwZ-RR 1994, 400
  • VersR 1994, 695
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Diese Vorschrift entspricht vielmehr nach Wortlaut und Systematik den beamtenrechtlichen Vorschriften (zur früheren Rechtslage vgl. BGHZ 34, 375, 377), die jetzt durch § 46 BeamtVG vereinheitlicht sind.

    Der Bundesgerichtshof hat dies in der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 34, 375, 381 für die seinerzeit maßgebende, gleichlautende Regelung in § 122 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes dahin erläutert, daß diese Vorschrift ebenso wie die anderen (damaligen) beamtenrechtlichen Bestimmungen das Verschuldensmerkmal "vorsätzlich" in Bezug zu der unerlaubten Handlung setze, nicht jedoch zu der Verursachung des Dienstunfalls, so daß nur eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, nicht aber eine vorsätzliche Verursachung des Dienstunfalls vorausgesetzt werde.

    Soweit die Anschlußrevision abweichende Folgerungen aus der Regelung der §§ 636 ff. RVO und der hierzu entwickelten, oben dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats ziehen will, ist schon in der Entscheidung BGHZ 34, 375, 381 für die damals geltende Vorschrift des § 898 RVO, die ebenso wie § 636 RVO auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls abhob, die Auffassung vertreten worden, daß die Unterschiede zwischen der hoheitlichen Betätigung der öffentlichen Hand und der wirtschaftenden Tätigkeit des Unternehmers einerseits sowie dem Dienstverhältnis des Beamten und dem Arbeitsverhältnis des Sozialversicherten andererseits derart deutlich seien, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, entgegen dem Wortlaut der beamtenrechtlichen Vorschriften den Vorsatzbegriff des § 898 RVO entsprechend zu übernehmen.

  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Handlungen der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger erlittenen Verletzungen als einheitlichen Lebensvorgang und damit als Beteiligung im Sinn des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gewürdigt hat (vgl. hierzu BGHZ 101, 106, 112 m.w.N.).

    Denn die Vorschrift setzt voraus, daß nicht feststellbar ist, wer von den Beteiligten den konkreten Schaden ganz oder teilweise verursacht hat (Senatsurteil BGHZ 72, 355, 358 sowie das bereits genannte Urteil BGHZ 101, 106, 113, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    a) Die Anschlußrevision rügt insoweit einen Begründungsmangel gemäß § 551 Nr. 7 ZPO, weil das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung lediglich auf seinen Beschluß vom 17. November 1989 betreffend den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten zu 2) bezogen habe, die dortige Begründung jedoch nicht erkennen lasse, weshalb das Berufungsgericht auf § 91 a SoldVG nicht die vom erkennenden Senat zu §§ 636 ff. RVO entwickelten Grundsätze (BGHZ 75, 328, 330 f.) entsprechend anwende.

    Danach (aaO S. 258) soll die Haftung des Soldaten nicht schon bei vorsätzlicher Verletzung eines Rechtsguts, sondern erst bei vorsätzlicher Schadenszufügung eintreten, so daß sich der Vorsatz auch auf die Zufügung des Schadens beziehen müsse, wie der Senat das für die Regelung von Schadensersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall gemäß §§ 636, 637, 640 RVO entschieden hat (BGHZ 75, 328, 330 f.).

  • BGH, 09.02.1993 - VI ZR 23/92

    Vorfahrtsverletzung auf abgschlossenem Kasernegelände

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 9. Februar 1993 - VI ZR 23/92 - VersR 1993, 591 ff. näher dargelegt hat, liegt eine Wehrdienstbeschädigung vor, wenn der Unfall auf Lebensbedingungen beruht, die eng mit den besonderen Begebenheiten des Dienstes verknüpft sind, dessen typische Merkmale aufweisen und sich außerdem deutlich von den entsprechenden Verhältnissen des Zivillebens unterscheiden.

    Auch das Versorgungsamt und die Sozialgerichte haben den Vorfall als Wehrdienstbeschädigung beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - aaO).

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76

    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Denn die Vorschrift setzt voraus, daß nicht feststellbar ist, wer von den Beteiligten den konkreten Schaden ganz oder teilweise verursacht hat (Senatsurteil BGHZ 72, 355, 358 sowie das bereits genannte Urteil BGHZ 101, 106, 113, jeweils m.w.N.).

    Wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 72, 355, 358 abgedruckten Urteil näher dargelegt hat, kommt dieser Bedingung für eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die Bedeutung einer bloßen Beweisregel zu, sondern ausnahmsweise diejenige eines sachlichen Tatbestandsmerkmals.

  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 14/72

    Geschädigter als Beteiligter? (§ 830 Abs. 1 S.2 BGB)

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Ferner geben die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden eine Folge des Vorfalls vom 15. Juni 1982 sind, Anlaß zu dem Hinweis, daß es sich dabei um den Kausalzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) handelt, bei welcher der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist als beim Nachweis des Haftungsgrundes, der den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 177, 184; Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55, 56 m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZR 293/91

    Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Ferner geben die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden eine Folge des Vorfalls vom 15. Juni 1982 sind, Anlaß zu dem Hinweis, daß es sich dabei um den Kausalzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) handelt, bei welcher der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist als beim Nachweis des Haftungsgrundes, der den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 177, 184; Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55, 56 m.w.N.).
  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 25/86

    Mitverschulden des Absenders bei Verlust einer Wertsendung durch erheblich zu

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Für die Haftung des Beamten nach § 839 BGB genügt sogar, daß sich der Vorsatz nur auf die Verletzung der Amtspflicht bezieht; nicht ist erforderlich, daß der Beamte einen Schaden vorausgesehen hat oder auch nur voraussehen konnte (BGH, Urteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87 - BGHR-BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 "Vorsatz 2" - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 104, 139 ff [BGH 08.04.1988 - V ZR 34/87]; Urteile vom 28. März 1985 - III ZR 36/84 - VersR 1985, 738 und vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112, 1113 f. jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.04.1988 - V ZR 34/87

    Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Für die Haftung des Beamten nach § 839 BGB genügt sogar, daß sich der Vorsatz nur auf die Verletzung der Amtspflicht bezieht; nicht ist erforderlich, daß der Beamte einen Schaden vorausgesehen hat oder auch nur voraussehen konnte (BGH, Urteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87 - BGHR-BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 "Vorsatz 2" - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 104, 139 ff [BGH 08.04.1988 - V ZR 34/87]; Urteile vom 28. März 1985 - III ZR 36/84 - VersR 1985, 738 und vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112, 1113 f. jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1980 - III ZR 101/78

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93
    Auch für den Rückgriffsanspruch des Dienstherrn gegen den schädigenden Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG muß sich der Vorsatz nicht auf den Schaden beziehen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 101/78 - VersR 1980, 924, 925 m.w.N.; vgl. auch Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., 20. Kapitel Rdn. 134).
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

  • BGH, 28.03.1985 - III ZR 36/84

    Vorsätzliche Amtspflichtverletzung durch den militärischen Befehl eines

  • BGH, 02.10.1990 - VI ZR 353/89

    Verkehrsunfall; Deliktische Haftung; Psychisch bedingte Gesundheitsschäden

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Dementsprechend ist die Haftung bejaht worden bei unfallbedingter Wesensveränderung (Senatsurteil vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 - VersR 1960, 225), bei Depressionen (Senatsurteil vom 14. Juni 1966 - VI ZR 270/64 - VersR 1966, 931 und vom 8. Februar 1994 - VI ZR 68/93 - VersR 1994, 695, 696), Aktual- oder Unfallneurosen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1968 - III ZR 122/67 - VersR 1968, 396; Senatsurteil vom 12. November 1985 - aaO S. 241) sowie bei Konversionsneurosen (Senatsurteile vom 12. November 1985 und vom 16. März 1993 jeweils aaO; OLG Frankfurt VersR 1993, 853).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 68/93 - S. 16 f. zugunsten des St. angewandte § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme der Beklagten nicht zugute.
  • LG Bonn, 18.03.2015 - 1 O 348/14

    Soldat schießt Kameraden ins Gesicht: Bund muss zahlen

    Nach der Rechtsprechung liegt eine Wehrdienstbeschädigung vor, wenn die Verletzung auf Lebensbedingungen beruht, die eng mit den besonderen Begebenheiten des Dienstes verknüpft sind, dessen typische Merkmale aufweisen und sich außerdem deutlich von den entsprechenden Verhältnissen des Zivillebens unterscheiden (BGH VersR 1993, 591 ff; 1994, 695; OLG München NVwZ 2009, 857).

    Nicht erforderlich ist, dass der Beamte einen Schaden vorausgesehen hat oder auch nur voraussehen konnte (BGH VersR 1994, 695).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2016 - 1 U 159/14

    Amtshaftung: Beobachtung des Wohnhauses eines Beamten durch Dienstherrn als

    Im Falle einer Amtspflichtverletzung ist ein Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden, wenn der Täter vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt hat und der Unfall eine adäquate Folge der Amtspflichtverletzung ist; nicht erforderlich ist, dass sich der Vorsatz auf die Herbeiführung des Unfalls bezieht (BGH, Urteil vom 20. März 1961, III ZR 9/60; Urteil vom 08. Dezember 1983, III ZR 72/82; Urteil vom 08. Februar 1994 - VI ZR 68/93 - jeweils zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 20.09.2006 - 2b O 229/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing am Arbeitsplatz;

    Dabei muss sich der für die Aufhebung der Sperrwirkung des § 91 a SVG erforderliche Vorsatz zur Begründung von Schadensersatzansprüchen auf die Rechtsgutverletzung, nicht hingegen die Schadenszufügung beziehen (BGH, NVwZ-RR 1994, 400 ff.).
  • OLG München, 26.02.2009 - 1 U 3355/08

    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Bundeswehrsoldaten: Unterlassen des

    Nicht erforderlich ist, dass der Beamte einen Schaden vorausgesehen hat oder auch nur voraussehen konnte (BGH vom 08.02.1994, Az. VI ZR 68/93).
  • VG Neustadt, 17.01.2018 - 1 K 824/17

    Schadensersatzanspruch versus Versorgungsanspruch in Form von Unfallruhegehalt

    Der Vorsatz des Schädigers muss sich zwar nicht auf die gesamten Schadensfolgen erstrecken, aber auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Geschädigten beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 68/93 zu § 91a Soldatenversorgungsgesetz, juris, m.w.N.) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Beklagte die Verletzung des Rechtsguts der Gesundheit des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen haben müsste, indem er es unterließ, die Fehlfunktion des akustischen Hausalarms sofort zu beheben oder beheben zu lassen.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 30.11.1993 - 9 UE 306/91   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 BSHG, § 22 Abs 1 S 2 BSHG, § 2 Abs 1 S 2 RegSatzV, § 2 Abs 1 RegSatzV
    Sozialhilfe: Regelsatzkürzung bei Wohngemeinschaften, die nicht Wirtschaftsgemeinschaften darstellen, nicht pauschalierend zulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 234 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 400 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 1212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84

    Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld oder als Sachleistung für einen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.1993 - 9 UE 306/91
    Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung festzustellen, bei der die einzelnen Bedarfspositionen zumindest einer überschlägigen Untersuchung und Bewertung zu unterziehen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 - BVerwGE 72, 354).

    (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 - a. a. O., (360)).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.1988 - 12 A 170/87
    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.1993 - 9 UE 306/91
    Mit Urteil vom 15. Januar 1991 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprochen und zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. August 1988 - 12 A 170/87 -) vorgenommene typisierende Betrachtungsweise mit der Folge einer pauschalen Kürzung des Regelsatzes bei reinen Wohngemeinschaften alleinstehender Hilfesuchender sei im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtlich bedenklich, denn die Vorschrift lasse eine Abweichung von den Regelsätzen nur nach vorheriger Einzelfallprüfung zu.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.05.1989 - 4 A 137/87
    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.1993 - 9 UE 306/91
    In einem derartigen Fall ist die Verminderung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand bzw. für einen Alleinstehenden um den Betrag dieser Ersparnisse grundsätzlich möglich (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 1988 - 12 A 170/88 - InfAuslR 1989, 124; OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Mai 1989 - 4 A 137/87 - FEVS 41, 63).
  • VGH Hessen, 13.06.2012 - 8 E 1067/12

    Rechtsweg für Klage auf Widerruf amtlicher Äußerungen eines Bürgermeisters

    Der öffentlich-rechtliche Charakter der im Streit befindlichen Äußerungen des Beklagten ergibt sich daraus, dass er diese in amtlicher Eigenschaft als Bürgermeister gegenüber der Stadtverordnetenversammlung als Gemeindeorgan in Bezug auf den Kläger als Teil dieses Gemeindeorgans abgegeben hat, so dass sie als dienstliche Äußerung des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt als Organträger zugerechnet werden muss (Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, NVwZ-RR 1994, 400 = juris Rn. 28 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. März 1989 - 4 B 86.03127 -, NVwZ-RR 213 [214 m.w.N.] = juris, und Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145 -, juris).
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