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   BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94   

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BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94 (https://dejure.org/1995,1962)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1995 - III ZR 190/94 (https://dejure.org/1995,1962)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 (https://dejure.org/1995,1962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz zwischen Ansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetzes der DDR und solchen aus enteignungsgleichem Eingriff

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 204
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 16.05.1955 - III ZR 7/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
    Ob der in Betracht kommende "anderweit Ersatzpflichtige" seinerseits wieder aus demselben Ereignis gegen den in Anspruch genommenen Beamten oder dessen Anstellungskörperschaft vorgehen kann, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1955 - III ZR 7/54 - insoweit in JR 1955, 340 nicht abgedruckt; RGZ 91, 96, 98; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839, Rn. 493).
  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91

    Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
    Diese Überlegung rechtfertigt nach wie vor die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn in der neueren Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die rechtspolitische und rechtsdogmatische Kritikwürdigkeit dieser Bestimmung ihr Anwendungsbereich in bestimmten, hier nicht vorliegenden Haftungsbereichen eingeschränkt worden ist (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 368).
  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 9/77

    Allgemeiner enteignungsgleicber Eingriff und spezialgesetzliche Regelung

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
    Diese Haftung geht, soweit ihr Anwendungsbereich reicht, als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen, auf Richterrecht beruhenden Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (in diesem Sinne Ossenbühl, Staatshaftungsrecht. 4. Aufl., S. 405 f; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14, Rn. 732; Steinberg/Lubberger, Aufopferung - Enteignung und Staatshaftung, 1991, S. 398 f; vgl. auch Senat, BGHZ 72, 273 zu § 42 Abs. 1 Buchst. b OBG NW a.F.).
  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
    Zwar handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Schaden nicht um einen solchen, der dem persönlichen Eigentum eines Bürgers im Sinne des § 23 ZGB-DDR zugefügt worden ist (vgl. § 1 StHG-DDR in der ursprünglichen Fassung sowie Senat, BGHZ 127, 57).
  • RG, 06.11.1917 - III 193/17

    Subsidiäre Haftung eines Beamten

    Auszug aus BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
    Ob der in Betracht kommende "anderweit Ersatzpflichtige" seinerseits wieder aus demselben Ereignis gegen den in Anspruch genommenen Beamten oder dessen Anstellungskörperschaft vorgehen kann, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1955 - III ZR 7/54 - insoweit in JR 1955, 340 nicht abgedruckt; RGZ 91, 96, 98; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839, Rn. 493).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Für die Haftung nach § 1 StHG Bbg, der eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff darstellt, gilt nichts Anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, juris Rn. 12).
  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    aa) Gemäß § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Schadensersatz bei Zahlung von kommunalen

    Die in § 1 StHG verankerte verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung geht in ihrem Anwendungsbereich als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen, auf Richterrecht beruhenden Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 - III ZR 190/94).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Zugunsten des Klägers kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass diese Grundsätze im Streitfall nicht bereits durch die Bestimmungen des erwähnten Staatshaftungsgesetzes, dessen Anwendbarkeit auf Rechtsverordnungen zumindest nicht unzweifelhaft erscheint (s. o.), verdrängt werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 U 24/06 -, LKV 2008, 190/192; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 -, NVwZ-RR 1997, 204/205; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., 14. III. 9 b), S. 588).
  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 174/10

    Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs bei Schäden aufgrund

    Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass ein solcher Anspruch aus enteignendem Eingriff - anders als es der Senat für das Verhältnis eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff zum Ersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens einer Ordnungsbehörde (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 276 f; vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76, NJW 1979, 34, 36) oder zum Staatshaftungsanspruch aus § 1 StHG-DDR (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205) entschieden hat - nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Entschädigungsansprüche wegen rechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG abschließend geregelt wären (so aber Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 831 zu § 80 Abs. 1 Satz 1 NGefAG; OLG Hamm, NJW 1988, 1096 zu § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW; OLG Koblenz, NZV 1997, 180 zu § 68 POG RP).
  • BGH, 09.11.1995 - III ZR 226/94

    Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden durch einen eingewiesenen bisherigen

    Daraus, daß der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 13. Juli 1995 - III ZR 190/94 - NJW 1995, 2918 (für BGHZ bestimmt) die Rechtsbeziehungen zwischen der Einweisungsbehörde und dem betroffenen Eigentümer als "eine Art öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis" bezeichnet hat, läßt sich insoweit für die hier zu treffende Entscheidung nichts herleiten.

    Ob im Hinblick darauf, daß der Kläger nach Ablauf der in der Einweisungsverfügung festgelegten Einweisungszeit Anspruch gegen die Ordnungsbehörde auf Beendigung der Wohnungsnutzung durch die Eingewiesenen und auf Herausgabe der geräumten (und gereinigten) Wohnung hatte (Senatsurteil vom 13. Juli 1995 aaO.), für diesen Schadensposten zusätzliche Anspruchsgrundlagen - etwa aus Amtspflichtverletzung (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1995 aaO.) - in Betracht gezogen werden könnten, kann dahinstehen.

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auf dieses Gesetz kann das Auskunftsbegehren des Klägers aber schon deshalb nicht gestützt werden, weil das nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 IZG LSA vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205; Urt. v. 16. November 2001 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068).
  • BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen

    Zwar ist das nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III mit den dort genannten Maßgaben im Beitrittsgebiet fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) - das eine verschuldensunabhängige, das allgemeine (richterrechtliche) Anspruchsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verdrängende staatliche Unrechtshaftung statuiert - ungeachtet seiner Einstufung als Landesrecht - weil auf derselben "länderübergreifenden" Rechtsquelle (Einigungsvertrag) beruhend - revisibel (Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 - NVwZ-RR 1997, 204, 205).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen

    Weder die in § 1 StHG verankerte verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung noch das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs, an dessen Stelle sie in ihrem Anwendungsbereich tritt (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, NJ 2018, 298 Rn. 23 bei juris; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 -, NVwZ-RR 1997, 204 Rn. 12 bei juris), vermag eine Haftung für legislatives Unrecht in Gestalt eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden formellen Gesetzes zu begründen.
  • BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00

    Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Vollziehung eines Haftungsbescheids

    Der Senat ist daher - wie in anderen Fällen eines fehlenden behördlichen Vorverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 - NVwZ-RR 1997, 204, 205 zum Vorverfahren nach §§ 5, 6 DDR-StHG) - mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung insoweit an einer Sachentscheidung gehindert.
  • BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20

    Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen

  • OLG Brandenburg, 10.02.2010 - 1 U 36/08

    Amtshaftung der Gemeinde aus Verschulden bei Vertragsschluss: Verzögerungen bei

  • OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09

    Haftung des Trägers der Feuerwehr bei Beschädigung eines in der Nähe eines

  • OLG Jena, 06.11.2001 - 3 U 575/01

    Haftung für Überflutungsschaden aus einem in Bau befindlichen Abwasserkanal

  • OLG Dresden, 19.03.1997 - 6 U 713/96

    Schadensersatz für die Folgen eines gescheiterten Investitionsvorhabens;

  • LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17

    Staatshaftung: WAH muss keinen Schadensersatz zahlen

  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 2 U 24/06

    Staats- und Amtshaftung: Schadensersatz wegen eines Überschwemmungsschadens bei

  • OLG Brandenburg, 29.09.2020 - 2 U 100/18
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 54/21

    Hinweisbeschluss zu OLG Brandenburg 2 U 54/21 v. 18.01.2022

  • OLG Dresden, 19.07.2000 - 6 U 897/00

    Schadensersatzanspruch wegen Gewerbemietausfällen aufgrund von Bauverzögerungen

  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 2 U 53/21

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder Staatshaftung Verfassungswidrigkeit

  • OLG Dresden, 20.08.1997 - 6 U 1916/96

    Haftung einer Kommune aus den neuen Bundesländern für Schäden an einem Grundstück

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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95   

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VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95 (https://dejure.org/1996,1832)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.1996 - VfGBbg 20/95 (https://dejure.org/1996,1832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 204 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93

    Trotz Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, a.a.O.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).

    Diesem Gedanken trägt auch § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg Rechnung, indem dort ausdrücklich eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges vorgesehen ist, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 23.05.1996 - VfGBbg 9/95

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Zivilprozeßrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Demnach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, S. 6 des Umdrucks).

    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Demnach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, S. 6 des Umdrucks).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß er jedenfalls durch die Auferlegung der Kostenlast für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beschwert sei, vermag dies ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Verfassungsgerichts nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244, 248).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

  • VerfG Brandenburg, 25.02.1999 - VfGBbg 41/98

    Schulrecht; Beschwerdebefugnis; rechtliches Gehör; Willkür; freie Entfaltung der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Äußerung über entscheidungserhebliche Tatsachen gegeben worden wäre und ihre Argumente vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen worden wären (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205; BVerfGE 42, 364, 367 f.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - nach Maßgabe dieser Grundsätze - unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 und vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts in rechtsanaloger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (vgl. zu alledem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 - S. 7 des Umdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 12 vorgesehen).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22).

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Er muß deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.).
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