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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 10 B 941/97   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 10 B 941/97 (https://dejure.org/1997,3908)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.06.1997 - 10 B 941/97 (https://dejure.org/1997,3908)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Juni 1997 - 10 B 941/97 (https://dejure.org/1997,3908)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestattungsinstitut ; Feierhalle ; Allgemeines Wohngebiet ; Störender Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 621
  • BauR 1998, 307
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - 7 A 1298/09

    Ein Krematorium mit einem Abschiedsraum für Trauergäste kann als Anlage für

    - 10 B 941/97 -, BRS 59 Nr. 65; Thür.
  • OVG Thüringen, 20.11.2002 - 1 KO 817/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Bestattungsinstitut;

    Eine gebietsunverträgliche Störung ergibt sich nicht bereits aus der Konfrontation mit dem Tod (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 1997 -10 B 941/97-BRS 59 Nr. 65 = NVwZ-RR 1998, 621).
  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1079/23
    cc) Der von der Beigeladenen gezogene rechtliche Vergleich ihres Vorhabens mit demjenigen eines Bestattungsinstituts mit einer Trauerhalle mit 25 Sitzplätzen (vgl. hierzu OVG Thüringen, Urt. v. 20.11.2022 - KO 817/01 -, UPR 2003, 451 = juris Rn. 50 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.06.1997 - 10 B 941/97 -, NWVBl 1997, 468 = juris Rn. 8 ff.) führt ebenfalls nicht zur Wahrung des Gebietscharakters.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 8 S 507/11

    Gebot der Rücksichtnahme bei der Genehmigung einer Aussegnungshalle - Schutz des

    Hierauf stellen die von den Beteiligten zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.06.1997 - 10 B 941/97 - BauR 1998, 307) und des Oberverwaltungsgerichts Thüringen (Urteil vom 20.11.2002 - 1 KO 817/01 - BRS 65 Nr. 86), in denen vergleichbare Bestattungseinrichtungen neben einer Wohnnutzung für zulässig erachtet wurden, maßgeblich ab.
  • VG Karlsruhe, 10.09.2013 - 9 K 1687/13

    Bestattungsinstitut als nicht störender Gewerbebetrieb im Industriegebiet; keine

    Ein Bestattungsinstitut stellt grundsätzlich einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO dar, der nicht alleine aufgrund des dort stattfindenden Umgangs mit dem Tod gebietsunverträglich ist (vgl. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bestattungsinstituts mit Trauerhalle im allgemeinen Wohngebiet Thüringer OVG, Urt. v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01 -, ThürVBl. 2003, 277; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.06.1997 - 10 B 941/97 -, NWVBl. 1997, 468; zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bestattungsinstituts mit Kühlraum und Aufbahrungsraum im besonderen Wohngebiet VG Würzburg, Beschl. v. 14.08.2013 - W 5 S 13.624 - juris).

    Werden solche Anlagen durch einen privaten Träger betrieben, ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vorauszusetzen, hinter welcher ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 -, NVwZ 2012, 825; Thüringer OVG, Urt. v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01 -, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.06.1997 - 10 B 941/97 -, a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 27.01.2011 - 2 K 3558/10

    Aussegnungshalle im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig

    Es wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Bestattungsunternehmen mit Trauerhalle generell gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig sei (vgl. Fickert/Fieseler § 4 BauNVO RdNr. 9.4.6 m.w.N., a. A. Thür. OVG, TVBl. 2003, 377 und OVG Münster, BauR 1998, 307 [OVG Nordrhein-Westfalen 03.06.1997 - 10 B 941/97] ).
  • VG Gelsenkirchen, 20.08.2021 - 6 K 3356/18

    Wohngebiet, Wohnen, Hospiz, Gebietsgewährleistungsanspruch,

    vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 3.6.1997 - 10 B 941/97 -.".
  • VG Gießen, 12.08.2004 - 1 G 3087/04

    Eilrechtsschutz gegen Bestattungsinstitut im allgemeinen Wohngebiet

    Denn eine gebietsunverträgliche Störung des Allgemeinen Wohngebiets ergibt sich nicht bereits aus der Konfrontation mit dem Tod, da im Bauplanungsrecht allein insoweit ausschließlich bodenrechtliche relevante Umstände, nicht subjektive Empfindungen des Einzelnen maßgeblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, 621 = BRS 59 Nr. 65; Thüringer OVG, UPR 2003, 451 = ThürVBl. 2003, 277 = BRS 65 Nr. 86).
  • VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 20.792

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Hospizes

    Soweit die von Klägerseite bemängelte Wertminderung ihrer Immobilie ("ist natürlich auch der Wert ihres eigenen Gebäudes erheblich reduziert") an die Nähe eines Hospizes und die damit verbundene Konfrontation mit dem Tod anknüpft, ist kein baurechtlich erheblicher Umstand angesprochen (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 3.6.1997 - 10 B 941/97 - juris Rn. 35).
  • VG Würzburg, 14.08.2013 - W 5 S 13.624

    Bestattungsunternehmen; Aufbahrungsraum; Leichenkühlung; Rücksichtnahmegebot;

    Bei dem Bestattungsbetrieb des Beigeladenen handelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 03.06.1997 Nr. 10 B 941/97; OVG Thüringen, U.v. 20.11.2002 Nr. 1 KO 817/01; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, RdNrn. 19 und 30 zu § 4 BauNVO; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 120 zu § 4 BauNVO m.w.N.; Stange in PdK, RdNr. 38 zu § 4 BauNVO).
  • VG Düsseldorf, 18.02.2002 - 25 K 8785/98

    Bestattungsunternehmen

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