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   VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675   

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VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675 (https://dejure.org/1998,2480)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 (https://dejure.org/1998,2480)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - 26 N 98.1675 (https://dejure.org/1998,2480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungsbebauungspläne als Gegenstand eines Normenkontrollantrages; Antragsbefugnis bei unmittelbar betroffenem Grundstückseigentümer ; Voraussetzungen, unter denen das Stellen eines Normenkontrollantrages als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen kann; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitpunkt der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung; Veränderung der Baugebietsfestsetzungen nach Änderung der BauNVO; Festsetzung von Ausnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 79
  • BauR 1999, 873
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    In dem Gebiet waren deshalb von vornherein nur die sog. kleinen oder nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - als ein weiterer Anwendungsfall der allgemeinen Nutzungsart "Gewerbebetriebe aller Art" - zulässig (vgl. BVerwG vom 20.8.1992 ZfBR 1993, 33 = BauR 1993, 51 und vom 28.7.1988 NVwZ 1989, 50 = DÖV 1989, 227 , wonach damals die ausdrückliche Erwähnung der Nutzungsart "Vergnügungsstätte" in dem Nutzungskatalog für das Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968) und - ab der Novelle 1977 - für das besondere Wohngebiet (§ 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977) nur hinsichtlich der "großen" oder "kerngebietstypischen" Vergnügungsstätten als abschließende Regelung zu verstehen war).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Die Planungsbefugnis ist immer dann gegeben, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für die Planung sprechen (so bereits BVerwGE 45, 309 ).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Denn ein Hauptzweck des Abwägungsgebotes ist es gerade, die Einhaltung des Übermaßverbotes, auf das dieser Einwand zielt, sicherzustellen (vgl. BVerwGE 41, 67 ).
  • VGH Bayern, 23.05.1985 - 2 N 83 A.1490

    Bauleitplanung: Ausschluß des Verkaufs an Endverbraucher in einem ein

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Aus der breiten Palette der unter die Hauptnutzungsart fallenden Nutzungen und Anlagen bilden die Einzelhandelsbetriebe aber nur einen schmalen Ausschnitt, so daß die Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes nicht berührt wird, wenn diese Nutzungsart ausgeschlossen wird (so bereits: BayVGH vom 23.5.1985 BayVBl 1986, 114 zu einem Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzte, in dem "ein Verkauf an Endverbraucher unzulässig" ist).
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Ein solcher Anspruch könnte in Betracht gezogen werden, wenn sich über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinweg (vgl. § 18 Abs. 1 BauGB ) gezeigt hat, daß eine bebauungsplankonforme Nutzung des Grundstückes nicht zu realisieren ist und das Festhalten an der Planung deshalb für den Grundstückseigentümer wie eine Veränderungssperre wirkt (zu den Folgen der "Sperrwirkung" von Bebauungsplanfestsetzungen für das Entstehen eines Anspruches auf Erschließung vgl. bereits BVerwG vom 10.9.1976 NJW 1977, 405).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 54.89

    Bauplanungsrecht: Genehmigungsfähigkeit eines Billardcafes neben einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    In dem Gebiet waren deshalb von vornherein nur die sog. kleinen oder nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - als ein weiterer Anwendungsfall der allgemeinen Nutzungsart "Gewerbebetriebe aller Art" - zulässig (vgl. BVerwG vom 20.8.1992 ZfBR 1993, 33 = BauR 1993, 51 und vom 28.7.1988 NVwZ 1989, 50 = DÖV 1989, 227 , wonach damals die ausdrückliche Erwähnung der Nutzungsart "Vergnügungsstätte" in dem Nutzungskatalog für das Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968) und - ab der Novelle 1977 - für das besondere Wohngebiet (§ 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977) nur hinsichtlich der "großen" oder "kerngebietstypischen" Vergnügungsstätten als abschließende Regelung zu verstehen war).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Die im wesentlichen auf Birk, VBlBW 1988, 281 ff. gestützten Einwände, die sich schlagwortartig dahin zusammenfassen lassen, daß ein sog. branchenunabhängiger Gesamtausschluß des Einzelhandels unzulässig sei, übersehen, daß es bei der Planung in erster Linie nicht darum ging, andere Standorte des Einzelhandels im Stadtgebiet vor einem Verlust an Attraktivität zu schützen.
  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Es ist anerkannt, daß die Gebote, die aus dem in § 242 BGB normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben folgen, auch für die Ausübung prozessualer Rechte gelten und daß ein Normenkontrollantrag rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig sein kann, wenn der Antragsteller dadurch, daß er das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974 = BRS 54 Nr. 20 unter Hinweis auf BVerwG vom 18.9.1989 NVwZ 1990, 554 ).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Die Frage, ob die Antragsteller in bezug auf die erste Änderung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen könnten, in ihrem Recht auf Abwägung ihrer privaten Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB ) verletzt zu sein (vgl. hierzu das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung und zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98), obwohl - wie bei der Prüfung der Begründetheit der Anträge näher auszuführen sein wird - insoweit die Siebenjahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgelaufen ist, kann somit offenbleiben.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus VGH Bayern, 23.12.1998 - 26 N 98.1675
    Höchstrichterlich geklärt ist, daß der Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben, bei denen es sich um eine - damals wie heute - etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO gesondert geregelte Nutzungsart handelte bzw. handelt, auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden kann (BVerwG vom 3.5.1993 Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 308); § 1 Abs. 9 BauNVO F. 1977/1990 ist insoweit nicht einschlägig.
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

  • BVerwG, 02.06.1992 - 4 N 1.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollverfahren bei Streit über formelle

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    VGH München vom 23.12.1998 - Az.: VGH 26 N 98.1675 -.

    BVerwG 4 BN 15.99 VGH 26 N 98.1675.

  • VG Schwerin, 16.08.2018 - 2 A 3543/17

    Nutzungsänderung von zu Dauer-Wohnzwecken errichteten Räumlichkeiten zu

    Grundsätzlich ist die BauNVO in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans galt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 26 N 98.1675 -, juris, Rn. 35 f.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 3).
  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 15 N 10.1320

    Raumordnungsziel, "Soll"-Struktur, Abweichungsvoraussetzungen, Bestimmtheit,

    Es kann offen bleiben, ob die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegebene Sach-und Rechtslage (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) maßgeblich ist (so BVerwG vom 24.10.1990 -4 NB 29.90 RdNr. 12 und BayVGH vom 23.12.1998 -26 N 98.1675 ) oder diejenige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans.
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