Rechtsprechung
   BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4904
BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00 (https://dejure.org/2000,4904)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2000 - 1 DB 7.00 (https://dejure.org/2000,4904)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2000 - 1 DB 7.00 (https://dejure.org/2000,4904)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4904) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten - Sexuelle Zudringlichkeiten gegenüber Anwärterinnen - Geschlechtliche Beziehung zu einer minderjährigen Anwärterin - Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen - Polizeibeamter im BGS; vorläufige Dienstenthebung (ca. 13 Monate nach Einleitung des förmlichen Verfahrens); Ermessen der Einleitungsbehörde; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Begründungspflicht; Durchführung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 246
  • DVBl 2001, 141
  • DÖV 2001, 699
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.11.1997 - 1 D 90.95

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei mehrjähriger wiederholter sexueller

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00
    Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist aber auf jeden Fall dann überschritten, wenn ein Beamter gegenüber Beamtinnen trotz erkennbar ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird und es dabei sogar zu Intimkontakten kommt (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 90.95 - <BVerwGE 113, 151 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 13 = ZBR 1998, 177 = NJW 1998, 1656>; Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 D 72.89 -, jeweils m.w.N.).

    Vor allem weibliche Bedienstete müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (vgl. Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.).

    In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. Urteil vom 12. November 1997, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00
    Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 46, 17 ).

    Es bedurfte deshalb einer besonderen Interessenabwägung und Darlegung der Abwägungskriterien, weshalb erst im Februar 1999 - nach der abgeschlossenen Untersuchung und einer Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Frage einer möglichen Befangenheit bei der Untersuchungsführerin, d.h. 13 Monate nach Einleitung des förmlichen Verfahrens, im Gegensatz zum verstrichenen Zeitraum, in dem man ohne eine vorläufige Dienstenthebung des Beamten ausgekommen war, der grenzpolizeiliche Dienstbetrieb nunmehr empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet worden wäre; nur zu diesem Zweck ist die vorläufige Suspendierung gerechtfertigt (BVerfGE 46, 17 ).

  • BVerwG, 16.05.1994 - 1 DB 7.94

    Disziplinarmaßnahme - Dienstentfernung - Förmliches Disziplinarverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00
    Die Einleitungsbehörde hat sich jedoch diese dienstlichen Gründe bisher nicht zu Eigen gemacht, d.h. unter Einbeziehung aller besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine eigene Ermessensentscheidung getroffen und damit auch keine Heilung des Verfahrensfehlers durch Nachholung der erforderlichen Begründung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG, vgl. dazu Beschluss vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7, 94 - <BVerwGE 103, 116 = ZBR 1994, 284 = NVwZ-RR 1994, 544>) vorgenommen.
  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 D 28.95

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00
    Eine gleichwohl erfolgte Bestellung zum Untersuchungsführer ist nichtig mit der Folge, dass die Untersuchungshandlungen und Beweisergebnisse gerichtlich nicht verwertbar sind (vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - m.w.N.: Unzulässige Abberufung und Neubestellung eines Untersuchungsführers).
  • BVerwG, 10.03.1980 - 1 DB 6.80

    Antragsverfahren - Bundesdisziplinargericht - Kostenentscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6, 80 - BVerwGE 63, 341), dass im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO durch das Bundesdisziplinargericht grundsätzlich keine Kostenentscheidung zu treffen ist.
  • BVerwG, 09.07.1991 - 1 D 72.89

    Dienstvergehen wegen Unterhalten einer sexuellen Beziehung zu einer unterstellten

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00
    Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist aber auf jeden Fall dann überschritten, wenn ein Beamter gegenüber Beamtinnen trotz erkennbar ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird und es dabei sogar zu Intimkontakten kommt (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 90.95 - <BVerwGE 113, 151 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 13 = ZBR 1998, 177 = NJW 1998, 1656>; Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 D 72.89 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

    Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7, 00 - NVwZ-RR 2001, 246 = BVerwG DokBer B 2001, 51).
  • VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22

    Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet hierbei, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Interessenabwägung grundsätzlich dann keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.).

    Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist in diesem Fall dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten und die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.).

    Die Interessenabwägung ist in diesen Fällen nicht entbehrlich, sondern lediglich hinsichtlich ihres erforderlichen Umfangs dahingehend eingeschränkt, dass an ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.; dem folgend: ThürOVG, B. v. 25.08.2005 - 8 DO 400/02 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 DB 17.01

    Befugnis zur Unterzeichnung eines disziplinargerichtlichen Beschlusses - Einfluss

    Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7, 00 - ZBR 2001, 213, m.w.N.).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O. näher dargelegt hat, ist das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wirksam eingeleitet worden.

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O., m.w.N. ausgeführt hat, hat die Einleitungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist.

    Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 21. September 2000 a.a.O. nach der im vorliegenden Verfahren gemäß § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, hier nach Aktenlage nur summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst entfernt werden wird.

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O. ausgeführt hatte, konnte auf eine solche Abwägung und Darlegung nach den besonderen Umständen des Falles nicht verzichtet werden.

  • OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20

    Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber

    In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 - Juris, Rn. 22, zu § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG; zur Gehaltskürzung: BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 1 D 15/00 - Juris, Rn. 52 ff.; Urteil vom 14. Mai 2002 - 1 D 30/01 - Juris, Rn. 27; Beschluss vom 24. April 2007 - 2 WD 9/06 - Juris, Rn. 53, unter Hinweis auf Verschlechterungsverbot; zur Zurückstufung: Urteil vom 24. November 2005 - 2 WD 32/04 - Juris, Rn. 28, unter Hinweis auf Verschlechterungsverbot; Urteil vom 12. November 1997 - 1 D 90/95 - Juris, Rn. 25 ff., unter Hinweis auf Verschlechterungsverbot; zur Entfernung aus dem Dienst: Beschluss vom 21. September 2000 - 1 DB 7/00 - Juris, Rn. 24 f.).
  • BVerwG, 24.10.2002 - 1 DB 10.02

    "In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Post AG;

    Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7, 00 - ZBR 2001, 213, m.w.N.).

    Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Vorstand der Deutschen Post AG als Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 15.12.2022 - 6 D 470/22

    Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen (BVerwG, B. v. 21.09.2000 1 DB 7/00 , juris Rn. 16).(Rn.77).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet hierbei, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Interessenabwägung grundsätzlich dann keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16).

  • VG Bremen, 14.03.2024 - 8 V 2822/23

    Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung - Anhörungsmangel;

    In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2001, 246; NVwZ 2001, 1410, 1411: keine "übermäßigen" Anforderungen, vgl. insgesamt Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 38 Rn. 29, beck-online).
  • VG Karlsruhe, 01.04.2010 - DL 13 K 1892/09

    Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich

    Auch bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes "intendiertes" Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; Beschl. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, NVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 16.05.1994 - 1 DB 7/94 -, BVerwGE 103, 116; vgl. auch zu § 89 LDO VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004, a.a.O.; a. A. zu § 22 Abs. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -).
  • VG Meiningen, 30.01.2004 - 6 D 60010/03

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarantragsverfahren; vorläufige

    In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl.v.21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 246 f.).

    Besondere Umstände, die es vorliegend hätten gebieten können, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 - a.a.O.), sind nicht ersichtlich.

  • VG Bremen, 06.03.2024 - 8 V 1643/23

    Kommunikation in WhatsApp-Gruppen mit nationalistischen/rassistischen Inhalten -

    In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2001, 246; NVwZ 2001, 1410, 1411: keine "übermäßigen" Anforderungen, vgl. insgesamt Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 38 Rn. 29, beck-online).
  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 6 B 211/11

    Ermessensausübung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und

  • VG Halle, 01.09.2003 - 12 A 6/03
  • OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08

    Vorläufige Dienstenthebung; Ermessen; Interessenabwägung

  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 16a DS 06.3292

    Beamtenrecht: Grundsatz der materiell-rechtlichen Besserstellung bei

  • BVerwG, 12.06.2001 - 1 D 39.00

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen sexueller Belästigung, Rückfall in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2001 - 3 B 10956/01

    Dienstenthebung - Milderungsgründe

  • OVG Bremen, 16.05.2012 - DB B 2/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen vorläufige Dienstenthebung und den Einbehalt von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2011 - 10 M 154/11

    Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers wegen Steuerhinterziehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 6d A 2211/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2002 - 15d A 5056/00

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten durch die sexuelle Belästigung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2002 - 12d A 5056/00

    Begehen eines Dienstvergehens nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW aufgrund

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 28.03.2012 - KGH.EKD I-0124/T55
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht