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   VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99   

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VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99 (https://dejure.org/2000,11028)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 (https://dejure.org/2000,11028)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2000 - 1 S 2624/99 (https://dejure.org/2000,11028)
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Kritische Äußerungen der Gemeinderätin

§ 17 GemO, für Gemeinderäte gilt keine Beschränkung des Rechts zur freien Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG;

§ 17 Abs. 4 GemO, statt Ordnungsgeld ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rüge als minus zulässig

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 262
  • VBlBW 2001, 179
  • DÖV 2002, 259
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 1 S 1748/96

    Meinungsäußerung von Ratsmitgliedern und Amtsleitern im Bürgermeisterwahlkampf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99
    Begrenzt wird seine Meinungsfreiheit durch die ihm ausdrücklich in der Gemeindeordnung auferlegten Sonderpflichten, wie etwa die Verschwiegenheit (§ 17 Abs. 2 GemO) und - wie bei jedem anderen Bürger auch - durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. auch Beschluss des Senats vom 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -, VBlBW 1997, 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93

    Beschränkung der Redezeiten für Ratsfraktionen und einzelne Ratsmitglieder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99
    Äußerungen, die ein Gemeinderatsmitglied, sei es innerhalb einer Gemeinderatssitzung oder auch in der Öffentlichkeit verbreitet, hat der Gemeinderat grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn er sie mit seiner Mehrheit inhaltlich nicht billigt oder gar als für die Gemeinde abträglich erachtet (zur Beschränkung des Rederechts vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94

    Fernbleiben von Ratssitzungen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unzulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99
    Für Maßnahmen unterhalb der in § 16 Abs. 3 GemO genannten Sanktionen, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, gilt dies jedoch, wie der Senat ebenfalls entschieden hat (Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99), nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Auch der Senat habe in seinem Urteil vom 11.10.2000 (- 1 S 2624/99 - VBlBW 2001, 179) die Klage gegen eine vom Gemeinderat beschlossene Rüge wegen des Vorwurfs der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit behandelt, sondern als herkömmliche allgemeine Feststellungsklage für zulässig gehalten.

    Jedenfalls sei die Einstufung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit durch die jüngere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.10.2000, a.a.O.) überholt.

    c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

    Die Passivlegitimation der Gemeinde folgt in diesen Fällen zwar nicht schon aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei einer Maßnahme unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; a.A. zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014 - RO 3 14.383 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004 - W 2 K 03.1519 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998 - AN 4 K 97.00944 - juris - unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl 1976, 498: feststellender Verwaltungsakt).

    Die Klage gegen eine auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gestützte Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch dann, wenn diese Maßnahme unterhalb eines Ordnungsgelds verbleibt, gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin zu richten (so im Ergebnis bereits Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

    Ein Gemeinderatsmitglied hat grundsätzlich das Recht, auch in Angelegenheiten der Gemeinde seine Meinung frei und uneingeschränkt zu äußern (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O., dort auch zu den Grenzen).

    Es nimmt dabei allerdings auch keine Aufgaben der Gemeinde (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.) und erst keine Innenrechte gegenüber anderen Gemeindeorganen wahr, sondern übt das ihm verbürgte Grundrecht auf Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) aus.

    Die Äußerung eines Gemeinderatsmitglieds zu kommunalpolitischen Angelegenheiten kann daher allenfalls dann als Wahrnehmung einer gemeindlichen Aufgabe anzusehen sein, wenn das Mitglied in einem Einzelfall ausnahmsweise eigens zur Repräsentation oder Vertretung der Gemeinde etwa bei einer Veranstaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen mit einer Äußerung die dem Bürgermeister obliegende Aufgabe an dessen Stelle wahrnimmt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2015 - 15 A 1961/13

    Ausstattung der Ratsmitglieder mit einem freien Mandat; Recht eines Ratsmitglieds

    vgl. zu alledem BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - 7 B 123.87 -, DVBl. 1988, 792 = juris Rn. 4 ff., und vom 7. Februar 1956 - I B 40.55 -, BVerwGE 3, 127 = NJW 1956, 965 = juris Rn. 9; OVG NRW Beschluss vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 -, juris Rn. 56, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381 = juris Rn. 36 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2015 - 4 CS 15.381 -, NVwZ-RR 2015, 627 = juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2000 - 1 S 2624/99 -, NVwZ-RR 2001, 262 = juris Rn. 27; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 43 GO Erl.
  • VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15

    Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ein Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, juris, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 - 7 K 3581/06 -, juris).

    Sie kann aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel zur Verhängung eines Ordnungsgeldes ebenfalls auf § 17 Abs. 4 i.V.m. 16 Abs. 3 GemO gestützt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, juris).

    Dass der ernstlichen Mahnung und ähnlichen Sanktionen, die unterhalb der Verhängung eines Ordnungsgeldes bleiben, keine Verwaltungsaktqualität beigemessen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, juris, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 - 7 K 3581/06 -, Rn. 18), ändert hieran nichts.

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, juris, die Klage gegen eine vom Gemeinderat auf der Grundlage von § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gegenüber einem Mitglied des Gemeinderats beschlossene Rüge wegen des Vorwurfs der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit behandelt, sondern als herkömmliche allgemeine Feststellungsklage für zulässig gehalten.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit nicht von demjenigen, der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.10.2000 (a.a.O.) zugrunde lag.

    Jedenfalls ist die Einstufung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit durch die jüngere Rechtsprechung desselben Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 11.10.2000, a.a.O.) überholt.

  • VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister

    Derartige Verfahren gehören nach einhelliger Rechtsprechung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, VBlBW 2001, 179, sowie vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; weitere Nachweise bei Ehlers, NVwZ 1990, 105).

    Denn Maßnahmen unterhalb der in § 16 Abs. 3 GemO genannten Sanktionen, die allgemein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, stellen keine Verwaltungsakte dar (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.1995 und vom 11.10.2000, a.a.O).

    In der Rechtsprechung ist jedoch unbestritten, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch Maßnahmen unterhalb der ausdrücklich erwähnten Sanktionsmöglichkeit zulässig sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, a.a.O.).

    Ist die ausgesprochene formelle Rüge - allein schon wegen der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten hierzu - rechtswidrig, so hat der Kläger im vorliegenden Fall zu seiner Rehabilitation über die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rüge hinaus einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Bekanntgabe der Rechtswidrigkeit der gegen ihn ausgesprochenen Rüge in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats (vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber Ordnungsmaßnahmen des Gemeinderats: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 16.05.2007 - 7 K 3581/06

    Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit wegen Ermahnung eines Gemeinderats im

    Für Maßnahmen unterhalb des in § 16 Abs. 3 GemO genannten Ordnungsgeldes, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; Urt. v. 11.10.2000 - 1 S 2624/99 - NVwZ-RR 2001, 262).
  • VG Augsburg, 16.10.2023 - Au 7 K 20.2855

    Gemeinderatsmitglied, Rüge, Pflichtverletzung durch Stimmabgabe gegen eine

    In diesem Sinne bestimmen sich Inhalt und Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus Art. 20 Abs. 1 GO im Einzelnen aus den in der Gemeindeordnung auferlegten Sonderpflichten sowie aus den allgemeinen Gesetzen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, Art. 20 Rn. 4; vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 11.10.2000 - 1 S 2624/99 - juris Rn. 27 zur im Kern inhaltsgleichen Bestimmung des § 17 Abs. 1 GO BW).
  • VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11

    Fortsetzungsfeststellungsklage: Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit einem

    Dies kann womöglich das einzelne Gemeinderatsmitglied (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.10.2000, 1 S 2624/99; juris), aber nicht der Gemeinderat als Herausgeber des Rathausanzeigers.
  • LG Heidelberg, 26.07.2019 - 5 T 58/19

    Meinungsäußerungsfreiheit in Gemeinderatssitzung

    Begrenzt wird seine Meinungsfreiheit durch die ihm ausdrücklich in der Gemeindeordnung auferlegten Sonderpflichten, wie etwa die Verschwiegenheit, und - wie bei jedem anderen Bürger auch - durch die allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG (VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 2001, 262; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1988, 837).
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