Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.07.2001

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   BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00   

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BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00 (https://dejure.org/2001,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2001 - 2 CN 1.00 (https://dejure.org/2001,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 (https://dejure.org/2001,1122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung - Rückwirkung - Beamtenverhältnis - Nutzungsentgelt - Nebentätigkeit - Privatpatient - Nutzungsentgelt

  • Judicialis

    BRRG § 42; ; Nds. LBG § 75 c; ; Nds. HochSchG § 63; ; Nds. HNutzVO-Med § 2; ; Nds. HNutzVO-Med § 3 Abs. 2; ; Nds. HNutzVO-Med § 7 Abs. 1 Satz 2; ; BPflG § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen eines Krankenhauses bei Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Nutzungsentgelt bei Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen eines Krankenhauses im Rahmen der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3427 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 671
  • DVBl 2001, 1215
  • DÖV 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung voraussehbar war (BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ).

    Sie sind nur dann zulässig, wenn nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Änderung zu rechnen war (BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 48, 1 ; 72, 200 ; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 101 S. 70).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinne das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ).

    Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, wird der verhältnismäßig beste Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Rechtsunterworfenen, dass ihm eine Neuregelung erst entgegen gehalten werden kann, wenn sie endgültig verbindlich geworden ist, und dem Interesse des Staates, dass eine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber für notwendig erachtete Neuregelung alsbald greift (BVerfGE 72, 200 ).

    Diese Schreiben sind dazu ebenso wenig in der Lage wie bei formellen Gesetzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ) das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften.

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung des Nutzungsentgelts nach dem Landesbeamtenrecht wird durch die bundespflegesatzrechtliche Erstattungsregelung aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art. 74 Nr. 19 a GG) nicht berührt (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 10 U.A. zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen und - BVerwG 2 C 36.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Vorteile schaffen, die der Beamte dadurch erlangt, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 31 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

    An der Höhe des auf beamtenrechtlicher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts ändert die bundespflegesatzrechtliche Pflicht zur Kostenerstattung nichts; seit dem Jahre 1993 bestanden Abführungspflichten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem Nebentätigkeitsrecht der Beamten (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

    Da diese beiden Werte einander nicht entsprechen, sondern in einen Vergleich miteinander treten, ist das Nutzungsentgelt der Höhe nach gerechtfertigt, wenn es einer dieser Vergleichsgrößen entspricht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1 S. 3 ff. und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 8 U.A.).

    Deshalb braucht auch hier (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 -) nicht entschieden zu werden, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz festzuhalten ist, dass dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen ärztlichen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muss (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974, a.a.O. S. 13; vom 26. Januar 1978, a.a.O. S. 4 und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 ff.).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört (BVerfGE 18, 429 ; 23, 12 ; 30, 367 ; 45, 142 ).

    Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung voraussehbar war (BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ).

    Diese Grundsätze gelten bei Verordnungen nicht anders als bei Gesetzen (BVerfGE 45, 142 ).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 36.99

    Altvertragler; Äquivalenzprinzip; Bundespflegesatzverordnung; Einkünfte aus

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Regelung des Nutzungsentgelts nach dem Landesbeamtenrecht wird durch die bundespflegesatzrechtliche Erstattungsregelung aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art. 74 Nr. 19 a GG) nicht berührt (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - S. 10 U.A. zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen und - BVerwG 2 C 36.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Vorteile schaffen, die der Beamte dadurch erlangt, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 31 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

    An der Höhe des auf beamtenrechtlicher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts ändert die bundespflegesatzrechtliche Pflicht zur Kostenerstattung nichts; seit dem Jahre 1993 bestanden Abführungspflichten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht und dem Nebentätigkeitsrecht der Beamten (vgl. Urteile vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 und 2 C 36.99 -).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es aber nicht auf seine subjektiven Vorstellungen und seine individuelle Situation an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 36.95 - DVBl 1997, 1003).

    Die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Zeit seit dem Jahre 1995 war weder ein Eingriff in schutzwürdiges Vertrauen noch ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, die zur Abmilderung eine Übergangsregelung hätte erforderlich machen können (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 21, 173 ; 53, 336 ; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, S. 902).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 69, 272 ; 95, 64 ; stRspr).

    Unechte Rückwirkung ist unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Bürger nicht zu rechnen brauchte und den er deshalb bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 18, 135 ; 51, 356 ; 69, 272 ).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Zeit seit dem Jahre 1995 war weder ein Eingriff in schutzwürdiges Vertrauen noch ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, die zur Abmilderung eine Übergangsregelung hätte erforderlich machen können (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 21, 173 ; 53, 336 ; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, S. 902).

    Die bloße Erwartung eines Rechtsunterworfenen, eine seine Berufsausübung berührende Gesetzeslage bestehe künftig fort oder werde nur stufenweise geändert, macht keine Übergangsregelung notwendig (Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - a.a.O. S. 903).

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinne das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ).

    Diese Schreiben sind dazu ebenso wenig in der Lage wie bei formellen Gesetzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 272 ; 72, 200 ) das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Insbesondere Abgabengesetze dürfen grundsätzlich nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden (BVerfGE 30, 392 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 69, 272 ; 95, 64 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört (BVerfGE 18, 429 ; 23, 12 ; 30, 367 ; 45, 142 ).

    Sie sind nur dann zulässig, wenn nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Änderung zu rechnen war (BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 48, 1 ; 72, 200 ; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 101 S. 70).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 2 K 4830/96

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Nutzungsentgelt

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 34.74
  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 36.95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 26.08.1986 - IX R 54/81

    Einfamilienhaus - Erhöhte Absetzung - Beschluß der Bundesregierung -

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 26.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Für die Frage eines schutzwürdigen Vertrauens kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung und die individuelle Situation des Einzelnen an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - DVBl 2001, 1215 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist eine Übergangsregelung nicht geboten (vgl. Urteil vom 22. März 2001, a.a.O., S. 1218 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 32.01

    Nutzungsentgelt für Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal und Material des

    Bei der Änderung einer Verordnung entfällt der Vertrauensschutz des Betroffenen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber (wie Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - Buchholz 237.6 § 75 c NdsLBG Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - Buchholz 237.6 § 75 c NdsLBG Nr. 1 S. 4 ff. m.w.N.) darf das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht nachträglich für frühere Abrechnungszeiträume erhöht werden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - a.a.O. S. 5 f.), sind belastende Gesetze, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu deren wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört.

    Bei einer Verordnung entfällt der Vertrauensschutz des Betroffenen nach der Rechtsprechung des Senats erst mit der Beschlussfassung durch die Landesregierung (vgl. dazu Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - a.a.O. S. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04

    Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (juris Rn. 96, 97), Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (juris Rn. 40, 41), sowie vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (juris Rn. 85 bis 91); BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 (juris Rn. 29), sowie vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, DVBl. 2001, 1215 (juris Rn. 28, 29); Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 20, VII Rn. 68 ff.; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band 11, 1.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, a.a.O. (juris Rn. 94, 97), Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, a.a.O. (juris Rn. 40, 42), sowie vom 8. Juni 1977 - 2 BvL 499/74 u.a. -, a.a.O. (juris Rn. 71, 72); BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. (juris Rn. 30), sowie vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, a.a.O. (juris Rn. 28); Herzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 66 f.; Schulze- Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 140, 147; Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. 20 Rn. 134; Roellecke, in: Clemens/Umbach (Hrsg.), Grundgesetz, Band 1, 1. Auflage 2002, Art. 20 Rn. 89, 94.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, a.a.O. (juris Rn. 29); Herzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 67; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 147.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften über das Tragen von Schmuck zur Uniform - Rechtsschutz des Soldaten gegen Erlasse des Bundesministers der Verteidigung - Verfahrensrechtliche Verpflichtung des Soldaten zur Darlegung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 671
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 WB 5.91

    Unterschiede zwischen der Dienstzeit der Soldaten und der Arbeitszeit der Beamten

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Daraus folgt, dass er nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - < BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).

    Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - , vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln des zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 - ).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, unmittelbar gegen einen Erlass des Bundesministers der Verteidigung gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen, entbindet den Antragsteller nicht von der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (im Anschluss an den Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -).

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln des zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 - ).

    Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - , vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

  • BVerwG, 17.05.1972 - I WB 125.71

    Haarnetz-Erlass

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 SG erlassene Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067) in der Fassung der Änderungsanordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl I S. 746) und an die in deren Ausführung (Nr. 101 ZDv 37/10) zulässigerweise (vgl. hierzu Beschluss vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - <BVerwGE 43, 353 [358]>) erlassene Verwaltungsvorschrift Nr. 114 ZDv 37/10 über das Tragen von Schmuck zur Uniform zu halten, unterliegt der rechtlichen Kontrolle der Wehrdienstgerichte (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

    Die im Rahmen des Art. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten in Nr. 114 ZDv 37/10 getroffene Regelung über das Tragen von Schmuck zur Uniform stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - ).

    Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - , vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

  • BVerwG, 24.08.1982 - 1 WB 56.81

    Soldat - Anordnung über Uniform - Militärische Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Die im Rahmen des Art. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten in Nr. 114 ZDv 37/10 getroffene Regelung über das Tragen von Schmuck zur Uniform stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - ).

    Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - , vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

  • BVerwG, 24.06.1986 - 1 WB 76.85

    Uniformtragen bei Bundeswehr - Dauerordnungen - Zweckmäßigkeitsentscheidungen des

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Die im Rahmen des Art. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten in Nr. 114 ZDv 37/10 getroffene Regelung über das Tragen von Schmuck zur Uniform stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - ).

    Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - , vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99

    Geschlecht als Differenzierungsmerkmal im Fall unterschiedlicher Regelungen zur

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - NJW 2000, 531>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Damit hat er - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - (a.a.O.) entschiedenen Fall - auch nicht konkludent die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, mit der Folge, dass sein Antrag als unzulässig anzusehen ist.

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 36.00

    Notwendigkeit des Vorliegens einer "dienstlichen Maßnahme" im Sinne des § 17 WBO

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - NJW 2000, 531>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - , vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

  • BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 84.00

    Anfechtbarkeit eines Erlasses des Bundesministers für Verteidigung bezüglich des

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>, vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 24.99 - NJW 2000, 531>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

    Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>, vom 1. August 1989 - BVerwG 1 WB 52.87 - <BVerwGE 86, 159 [161]>, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - , vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 19.01

    Unterschiedliche Regelung der Haarlänge männlicher und weiblicher Soldaten -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln des zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 - ).

    Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - , vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
    Auszug aus BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01
    Daraus folgt, dass er nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung und eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - < BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 01.08.1989 - 1 WB 52.87

    Wehrdienst - Dienstzeiten - Dienstplan

  • BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89

    Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme

  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 WB 13.98

    Recht der Soldaten - Zuständigkeiten für die schriftliche Einreichung eines

  • BVerwG, 25.03.1970 - I WB 137.69

    Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung -

  • BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14

    Tätowierung; Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen; Zentrale Dienstvorschrift;

    Diese Möglichkeit entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43).

    Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre von vornherein als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten durch die von ihm angefochtene Regelung geltend gemacht hat (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 zur Haar- und Barttracht von Soldaten sowie vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 zum Tragen von Schmuck zur Uniform).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 15.08

    Dauerbefehl; Auslandseinsatz; Versammlung der Vertrauenspersonen;

    Da es sich um eine sich ständig aktualisierende Daueranordnung bzw. einen Dauerbefehl handelt (siehe oben 1.), ist die dagegen gerichtete Beschwerde an keine Frist gebunden, solange der Soldat davon betroffen ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 = NZWehrr 2001, 246 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 3 CS 05.659

    Beamtenrecht; Altersteilzeit im Blockmodell; Erhöhung der regelmäßigen

    Er sieht sich darin auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, etwa zur Rechtsnatur der an einen Ruhestandbeamten gerichteten Weisung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (BVerwG vom 19.6.2000, BVerwGE 111, 246 = ZBR 2000, 384) oder vergleichbar im Bereich des Soldatenrechts (BVerwG vom 8.5.2001, NZWehrr 2001, 164, und vom 3.7.2001, ZBR 2002, 281).
  • BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17

    Einzelverbot gegen Soldaten unterliegt der Beschwerdefrist

    Der Senat hat bei Erlassen (z.B. des Bundesministeriums der Verteidigung) oder übergeordneten Anordnungen (z.B. des Bundespräsidenten), die sich unmittelbar an eine unbestimmte Vielzahl von Soldatinnen und Soldaten richten und nicht einer zusätzlichen Umsetzung für den einzelnen Soldaten bedürfen, anerkannt, dass sie jederzeit ohne Einhaltung der Anfechtungsfristen aus § 6 Abs. 1 WBO oder aus § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO angefochten werden können, wenn sie täglich neue Rechtswirkungen zeitigen (so zum "Haar- und Barterlass": BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - zur Anzug- und Uniformanordnung: BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74 = juris Rn. 17, vom 24. Juni 1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 = juris Rn. 6 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - zu einer Verkehrsregelung in der "Feldlagerordnung für das Camp Marmal": BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 WB 15.08 - BVerwGE 134, 246 Rn. 26).
  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15

    Anfechtung einer Dienstvorschrift; Kosmetik; Gleichbehandlung von Soldatinnen und

    Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und inwiefern er von den von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv A-2630/1 selbst betroffen ist (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 , vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 sowie vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117 ).
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