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   VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98   

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VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98 (https://dejure.org/2000,2627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 (https://dejure.org/2000,2627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 2000 - 5 S 3227/98 (https://dejure.org/2000,2627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Festsetzung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet im Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Kontrolle eines Bebauungsplanes mit der Ausweisung eines Sondergebietes Technologiepark; Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes bei schlüssiger städtebaulicher Konzeption; Abstrakte Zweckbestimmung von Festsetzungen in einem Sondergebiet; Vorhandene ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauNVO § 11 Abs. 1; ; BauNVO § 11 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet; Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 716
  • DVBl 2001, 1306 (Ls.)
  • DÖV 2001, 652
  • DÖV 2001, 653
  • BauR 2001, 1224
  • ZfBR 2001, 428 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Vielmehr kann die Gemeinde die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren, dem Vollzug der Festsetzung dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 57).

    Mit einer Festsetzung im Bebauungsplan ist lediglich bindend über die künftige Zweckbestimmung der Fläche entschieden (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 u. Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34) ist anerkannt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam sind, wenn von Anfang an feststeht, dass mit ihrer Verwirklichung nicht gerechnet werden kann.

    Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 - a.a.O.) tritt eine bauplanerische Festsetzung nachträglich wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in das Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - PBauE § 3 BauGB Nr. 26).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Das ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1).

    Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Gemeinde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309/315 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3).

  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 u. Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34) ist anerkannt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam sind, wenn von Anfang an feststeht, dass mit ihrer Verwirklichung nicht gerechnet werden kann.

    Eine Festsetzung ist erst dann unwirksam, wenn sie unabhängig davon bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung nicht die Fähigkeit besitzt, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 a.a.O. u. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 07.12.1998 - 3 S 3113/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 65 = VBlBW 1999, 174).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf die Gemeinde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309/315 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3).

    Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Überprüfung, ob der rechtliche Rahmen eingehalten ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 und v. 05.07.1974, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Zwar schließt der Bebauungsplan eine vom Bestandsschutz nicht gedeckte wesentliche Umgestaltung oder Erweiterung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 16.66 - BVerwGE 25, 161), wie sie nach § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 BauGB - oder entsprechend der Auffassung des Antragstellers nach § 34 BauGB - in Betracht gekommen wäre, aus.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Die Erforderlichkeit fehlt nur dann, wenn die Planung erkennbar von keinem städtebaulichen Konzept getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE 123 BauGB Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 2952/97

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: sonstiges Sondergebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunutzungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass auch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jeweiligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 2952/97 - PBauE § 11 BauNVO Nr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 8 S 989/99

    Zur Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs; zur Ausweisung einer Tagungsstätte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98
    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - PBauE § 3 BauGB Nr. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1996 - 5 S 1040/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Abwägungsfehler - fehlende

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.1983 - 5 S 433/83

    Bestimmtheit der Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1998 - 3 S 3113/97

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Realisierbarkeit der Planung

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 21.95

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 15.03.1983 - 36 I 78

    Bauleitplanung: Bestimmtheit eines Bebauungsplans bezüglich seiner Festsetzungen

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07

    Kein Verstoß eines Bebauungsplans gegen BauGB § 1 Abs 3 aufgrund von

    Nicht entscheidend ist, ob sich möglicherweise durch Ausschöpfung der Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO n. F. (§ 1 Abs. 5 ff. BauNVO a. F.) eine der Zweckbestimmung des geplanten Sondergebiets vergleichbare städtebauliche Situation erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - BVerwG 4 BN 11/97 - BRS 59 Nr. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - BRS 63 Nr. 87; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 1602).

    Es genügen also im allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie darüber hinaus auch in den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 10 Rdnr. 7; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 1607; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a. a. O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein vergleichbares Sondergebiet "Technologiepark" mit der Zweckbestimmung, dass dieses vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dienen solle, als zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -) bzw. nicht beanstandet worden (OVG M.-V., Beschluss vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 -).

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122).

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein vergleichbares Sondergebiet "Technologiepark" mit der Zweckbestimmung, dass dieses vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe) dienen solle, als zulässig erachtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -) bzw. nicht beanstandet worden (OVG M.-V., Beschluss vom 25.09.2017 - 3 M 93/17 -).

    Die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets sind daher nicht mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern mit der jeweiligen "abstrakten" Zweckbestimmung des Baugebietstyps (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, juris [Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, juris [Rn. 36] und Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23, S. 122).

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2001 - 5 S 901/99

    Stärkung des Einzelhandels durch Festsetzungen im Bebauungsplan

    a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, das aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck der Bebauungspläne verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - m. w. Nachw.), liegt nicht vor.

    Die in Nr. 1.2 und 1.3 der Bebauungsvorschriften getroffenen Festsetzungen für die Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 verstoßen gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - m. w. Nachw.).

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2011 - 1 KN 28/10

    Rechtmäßigkeit eines u.a. die Nutzung des Plangebiets als Forschungszentrum und

    Für eine Festsetzung wie "dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)" ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein wesentlicher Unterschied zum Gewerbegebiet vorliegt (VGH Mannheim, Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, NVwZ-RR 2001, 716; vgl. zur Festsetzung eines Wissenschafts- und Technologieparks ohne Zweifel an dieser Festsetzung: VGH Mannheim Urt. v. 24.5.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39).
  • VG Stuttgart, 05.03.2002 - 6 K 2415/01

    Nachtragsgenehmigung oder neues Bauvorhaben

    Dieses verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck der Bebauungspläne, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.11.2000, DÖV 2001, 652 und Urteil vom 17.05.2001 - 5 S 901/99 -).
  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 1 D 392/20

    Normenkontrollantrag, Plannachbar, Geltendmachung von einer Verletzung des

    Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwiderlaufen, gehören dazu nicht ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98, juris Rn. 38 f.).
  • OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18

    Sondergebiet Technologiepark - Baumassenzahl; Bebauungsplan; Konflikttransfer;

    Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwider laufen, gehören dazu nicht ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - juris Rn. 38 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 3 S 1650/02

    Bebauungsplan - Abwägung - Eigentumsschutz - Inanspruchnahme eines Grundstücks

    Dies gilt umso mehr, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - m.w.N. und vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, PBauE § 11 BauNVO Nr. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 5 S 2687/00

    Verletzung des Entwicklungsgebots; Überplanung einer Gewerbefläche mit

    Dies gilt umso mehr, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (vgl., zur abwägungsfehlerfreien Überplanung eines bisher unbeplanten Gebiets, das im Randbereich seit Jahrzehnten mit zehn Gebäuden für Wohn- und Gewerbenutzung bebaut ist, mit einem Sondergebiet Technologiepark, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - PBauE § 11 BauNVO Nr. 26).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2006 - 9 KN 267/03

    Verhältnismäßigkeit eines in einem Bebauungsplan festgesetzten

  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in

  • VGH Bayern, 13.03.2006 - 1 NE 05.2542

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Sicherung der

  • VG Freiburg, 10.11.2005 - 6 K 12/05

    Zulässigkeit einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Sauna in einen

  • VGH Bayern, 27.06.2008 - 15 ZB 07.1989

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Flächennutzungsplan; Versagung der

  • VG Augsburg, 02.11.2011 - Au 4 K 11.847

    Erweiterung einer Spielhalle (144 m² Nutzfläche); Sondergebiet "Einkaufszentrum

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