Rechtsprechung
VG Berlin, 26.02.2002 - 23 A 202.00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Akteneinsicht in einen Vorgang der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie hinsichtlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde; Verwendung von Informationen aus einer Akte in einem Disziplinarverfahren; Ausschluss des Rechts auf Akteneinsicht; ...
- lda.brandenburg.de
Aussonderungen, Kosten, Personenbezogene Daten, Verwaltungsaufwand
- fragdenstaat.de
Kosten - Aussonderungen - Personenbezogene Daten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lda.brandenburg.de (Kurzinformation)
Aussonderungen, Kosten, Personenbezogene Daten, Verwaltungsaufwand
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 810
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15
Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände; …
Er schließt eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (vgl. VGH Kassel…, Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 - juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.00 - NVwZ-RR 2002, 810 ). - VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08
Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG
Die Behörde ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet, wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen (anderer Ansicht offenbar: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.02 -, NVwZ-RR 2002, 810 [811]). - VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08
Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Behörde ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet, wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen (anderer Ansicht offenbar: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.02 -, NVwZ-RR 2002, 810 [811]).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - 12 B 24.15
Gericht als informationspflichtige Stelle bezüglich Richterdaten; Zugang zu den …
Das Gesetz enthält mit dieser primär zu prüfenden Alternative eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt (…vgl. bereits Senatsurteile vom 21. August 2014 - OVG 12 B 14.12 - juris Rn. 23 ff. …und vom 27. Januar 2011 - OVG 12 B 69.07 - OVGE 32, 27, juris Rn. 24 f., VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - VG 23 A 202.00 - NVwZ-RR 2002, 810, juris Rn. 22). - VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4063/18
Informationszugang zu Verwaltungsvorgängen der Gerichtsverwaltung betreffend die …
vgl. zum Ausschluss der Akteneinsicht im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 31.11 -, juris ("Personalaktengeheimnis"); nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 7 B 12/14 -, juris; siehe zum Vorrang des Schutzes personenbezogener Daten bei Einsichtsgesuchen in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge auch VG Berlin, Urteile vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.00 -, vom 26. November 2004 - 2 A 59.04 -, und vom 5. März 2019 - 2 K 230.17 -, jeweils zit. nach juris. - VG Köln, 22.06.2017 - 13 K 5586/15 Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liegt daher nur dann vor, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 - juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2002 - 23 A 202.00 - NVwZ-RR 2002, 810, 812; BVerwG Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15, juris Rn. 24.