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   VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478   

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VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478 (https://dejure.org/2002,11689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2002 - 4 C 02.2478 (https://dejure.org/2002,11689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 (https://dejure.org/2002,11689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlagnahme im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren; Bestimmtheit der richterlichen Beschlagnahmeanordnung; Verbindung mit Durchsuchungsanordnung gegenüber Mitglied oder Hintermann des Vereins; Erstreckung auf alle aufgefundenen Gegenstände; Potentielle ...

  • Judicialis

    VereinsG § 4 Abs. 2; ; VereinsG § 4 Abs. 4; ; StPO § 98 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 847
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2002 - 5 E 5/02
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Denn effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in derartigen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Prüfung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz schon wieder beendet sind, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27/41; vom 15.7.1998 NJW 1999, 273; BayVGH vom 24.9.2002 Az. 4 C 02.41; VGH BW vom 14.5.2002 DÖV 2002, 784/785; OVG NRW vom 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).

    Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ermittlungsmaßnahme (vgl. OVG NRW v. 20.9.2002 Az. 5 E 5/02) vor.

    Mit der Angabe, die Durchsuchung erfolge zu dem Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verein "B*************** **************", N*******, als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind Zweck und Ausmaß der Durchsuchung für den Betroffenen ausreichend beschrieben worden (so zu einer vergleichbaren Fallgestaltung auch OVG NRW v. 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).

  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO halten das Bundesverfassungsgericht und die ganz herrschende Meinung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Beschlagnahmeanordnung in den Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. z.B. BVerfG v. 3.9.1991 NJW 1992, 551/552; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, RdNr. 9 zu § 98; jeweils m.w.N.).

    Würde die Beschlagnahme noch fortwirken, käme es nicht etwa zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung, sondern zur inhaltlichen Prüfung, ob die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt werden können: Entweder müsste die Beschwerde des Antragsgegners als Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gewertet und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgegeben oder eine eigene Entscheidung durch das Beschwerdegerichts, etwa eine konkretisierende Beschlagnahmeanordnung, getroffen werden (vgl. BVerfG v. 3.9.1991 a.a.O. S. 552 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 13 durch Verwerfung der Beschwerde gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Denn effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in derartigen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Prüfung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz schon wieder beendet sind, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27/41; vom 15.7.1998 NJW 1999, 273; BayVGH vom 24.9.2002 Az. 4 C 02.41; VGH BW vom 14.5.2002 DÖV 2002, 784/785; OVG NRW vom 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 1/51; 103, 142/151).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 1/51; 103, 142/151).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Denn effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in derartigen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Prüfung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz schon wieder beendet sind, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27/41; vom 15.7.1998 NJW 1999, 273; BayVGH vom 24.9.2002 Az. 4 C 02.41; VGH BW vom 14.5.2002 DÖV 2002, 784/785; OVG NRW vom 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2002 - 1 S 10/02

    Rechtsmittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren - Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Denn effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in derartigen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Prüfung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz schon wieder beendet sind, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27/41; vom 15.7.1998 NJW 1999, 273; BayVGH vom 24.9.2002 Az. 4 C 02.41; VGH BW vom 14.5.2002 DÖV 2002, 784/785; OVG NRW vom 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).
  • VGH Bayern, 24.09.2002 - 4 C 02.41
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478
    Denn effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in derartigen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Prüfung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz schon wieder beendet sind, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27/41; vom 15.7.1998 NJW 1999, 273; BayVGH vom 24.9.2002 Az. 4 C 02.41; VGH BW vom 14.5.2002 DÖV 2002, 784/785; OVG NRW vom 20.9.2002 Az. 5 E 5/02).
  • VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887

    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot,

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des "Mitglieds" dahingehend auszulegen, dass sich auf mögliche Beweismittel gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nur gegen Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (BayVGH, B.v. 7.8.2012 - 4 C 12.1485 - juris Rn. 7; B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn. 18).

    Diese Präzisierungen genügen den rechtlichen Anforderungen, weil diese Festlegungen im Vollzug keinen Zweifel darüber entstehen lassen, ob bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung umfasst sind oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478; OVG NW, B.v. 4.9.2002 - 5 E 112.02; beide juris) und damit ihrem Zweck gerecht werden, den Zugriff auf Beweisgegenstände auf das erforderliche Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2013 - 4 C 13.1589 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 OB 398/08

    Anforderungen an eine wirksame Beschlagnahmeanordnung nach § 98 Abs. 2

    Das unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses zu fassende Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners folgt aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe wie hier der Wohnungsdurchsuchung, die ihrer Natur nach häufig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen und schon wieder beendet sind, bevor dieser Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (NdsOVG, B. v. 27.8.2001 - 11 O 3411/00 - BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847; VGH Mannheim, B. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, NVwZ 2003, 368, jew. m. w. Nachw.).

    (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m. w. Nachw.; sowie BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-RR 2002, 172; anders wohl OVG NRW, B. v. 4.9.2002 - 5 E 112/02 -, NVwZ 2003, 113).

    Hierzu kann die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung in einen Rechtsbehelf nach § 4 Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umgedeutet und an das Verwaltungsgericht zurückgegeben werden (vgl. BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.; B. v. 3.9.1991 - 2 BvR 279/90 -, NJW 1992, 551; BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 417/08

    Anordnungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch

    Bereits deshalb greift das Beschwerdevorbringen, eine zu unbestimmte Beschlagnahmeanordnung mit Beschluss vom 2.10.2008 könne nicht "quasi nachträglich geheilt werden", nicht durch, wäre aber im Übrigen auch unerheblich (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847).

    Insofern fällt zunächst ins Gewicht, dass eine über die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2008 ausgesprochene Zweckbindung der Durchsuchung hinausgehende hinreichend bestimmte Benennung der als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.12.2002, a. a. O.) vor Durchführung der Durchsuchung nicht möglich gewesen ist.

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