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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04   

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VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04 (https://dejure.org/2005,4117)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 (https://dejure.org/2005,4117)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 8 S 3003/04 (https://dejure.org/2005,4117)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kein Verstoß nachbarschützender Belange bei Überschreitung der vorderen, straßenseitigen Baugrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Rücksichtnahmegebot; Bemessung der Abstandsflächen

  • Judicialis

    BauNVO § 23 Abs. 3; ; LBO § 5 Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 23 Abs. 3; LBauO § 5 Abs. 6
    Baugrenze, Überschreitung in geringfügigem Ausmaß, Treppenhaus, Vorbau

  • rechtsportal.de

    BauNVO § 23 Abs. 3 ; LBauO § 5 Abs. 6
    Baugrenze, Überschreitung in geringfügigem Ausmaß, Treppenhaus, Vorbau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit des Vortretens von Gebäudeteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 397
  • VBlBW 2005, 312
  • BauR 2005, 1433
  • ZfBR 2005, 700 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).

    Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstückseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92

    Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).

    Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstückseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 8 S 2137/98

    Abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung, was sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26).

    Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 10.09.1998 a.a.O. und Senatsbeschluss vom 12.10.1004 - 8 S 1661/04 -, zur Veröffentlichung in VBlBW bestimmt).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93

    Planungsrechtliche Zulässigkeit eines die Baulinie überschreitenden Vorbaus -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Von einem Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ausgegangen werden, wenn die Errichtung des Gebäudeteils nach Landesrecht (hier: nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO) in den Abstandsflächen zulässig wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -).

    Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (so bereits bezüglich § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 49).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1999 - 3 S 1932/99

    Nachbarklage: Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Dies gilt aber nur "grundsätzlich", d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113, 114).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13).
  • VG Stuttgart, 13.12.2004 - 13 K 4554/04

    Kein vorläufiger Rechtsschutz für Nachbarn gegen Baugenehmigung mangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2004 - 13 K 4554/04 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
    Dies gilt aber nur "grundsätzlich", d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113, 114).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 8 S 1661/04

    Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot durch Grenzgarage

  • VG Sigmaringen, 24.05.2017 - 2 K 2972/16

    Ausnahme vom Bebauungsplan für die Errichtung von Nebenanlagen

    Eine solche, an die Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ("Dürfen und Dulden") anknüpfende Regelvermutung zugunsten einer nachbarschützenden Wirkung besteht u.a. bei seitlichen Baugrenzen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 m.w.N., und vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312 ).
  • VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14

    Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung

    Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen ( vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO ) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 - ).

    Ob es zutrifft, dass die Antragsgegnerin dieses Vortreten nach den genannten Vorschriften ( insbesondere nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O., m.w.N. ) um bis zu 1, 50 m hätte zulassen können, muss hier dahingestellt bleiben.

    Wie sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO ergibt, ist die danach mögliche Baugrenzenüberschreitung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig; vielmehr erfordert eine solche Zulassung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der Baurechtsbehörde ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 3 S 1419/14

    Überschreitung der Baugrenze durch Aufzugsanlage

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden hat, sind Treppenhäuser von der Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht ausgenommen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - VBlBW 2005, 312).

    Denn bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.; Beschl. v. 3.6.1993 - 5 S 1029/93 - Juris; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 41).

    Die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschließend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.; Busch in: Schlotterbeck/von Arnim, LBO für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 5 Rn. 74).

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17

    Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der

    Dies gilt aber nur "grundsätzlich", d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 4 mwN).

    Werden mit einem Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, kann das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 5).

    Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (z.B. die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs) oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 6 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 8 S 1531/14

    Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Bestimmung der Länge dieser

    Zwar könnte eine übergeleitete planungsrechtliche Vorschrift über den Abstand von Gebäuden auf aneinandergrenzenden Grundstücken nachbarschützende Wirkung dann entfalten, wenn sie in ihrer rechtlichen Wirkung der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO gleichkäme (zum Nachbarschutz in derartigen Fällen vgl. den Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312/313 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Er kehrt allerdings bei der Beurteilung, ob Festsetzungen über seitliche und hintere Baugrenzen nachbarschützend sind, das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er für den Regelfall - also soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Baugrenzen ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging - davon ausgeht, dass sich in diesen Fällen regelmäßig Anhaltpunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergeben werden und dass der Plangeber zwischen Grenznachbarn der betroffenen Grundstücksseite dann ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründen wollte, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (vgl. VGH BW, B.v. 20.1.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 = Rn. 7; B.v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 = juris Rn. 11).
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18

    Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung

    Grundsätzlich können auch Treppenhäuser Gebäudeteile in diesem Sinne darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris).

    Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -, juris; vgl. auch Beschlüsse vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris, und vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris [jew. zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO]).

  • VG Freiburg, 16.07.2013 - 4 K 497/13

    Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage; summarische

    1.1 Soweit sich die Antragstellerin gegen Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung wendet, kann sie damit grundsätzlich nicht gehört werden, denn das Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend, es sei denn, es ergäbe sich aus dem Bebauungsplan, dass die entsprechenden Festsetzungen erlassen wurden, um private Belange zu schützen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris).

    Im Hinblick auf die Überschreitung der östlichen Baulinie gilt dies schon deshalb, weil straßenseitigen Baugrenzen regelmäßig lediglich die Funktion zukommt, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris), mit der Folge, dass Nachbarschutz bereits grundsätzlich ausscheidet.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 39/14

    Kleinwindkraftanlage als bauliche Nebenanlage

    Vorderen, straßenseitigen Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzungen kommen dabei regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten des seitlich angrenzenden Nachbargrundstücks zu (Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 (398)).
  • VGH Hessen, 20.11.2006 - 4 TG 2391/06

    Vorläufiger Rechtsschutz im Nachbarstreitverfahren - Reichweite des

    Eine solche Extremsituation ist hier - wie bereits oben ausgeführt - jedoch nicht gegeben (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397).
  • VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 1618/19

    Transportbetonwerk als erheblich belästigender Gewerbebetrieb

  • VG Karlsruhe, 11.12.2007 - 2 K 3785/07

    Baurecht: Voraussetzungen an den Nachbarschutz gemeindlicher Festsetzungen zum

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13

    Schutzbedürftigen Räume im Sinne des Anhangs zur TA Lärm 1998; Geräusche des An-

  • VG Neustadt, 05.02.2015 - 4 K 631/14

    Genehmigung eines Restbalkons; Überschreiten der Baugrenze nur in geringfügigem

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 3 S 1793/21

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Transportbetonwerks in Gewerbe- und

  • VG München, 04.07.2019 - M 11 SN 19.1137

    Befreiung von Festsetzungen, insbesondere von Abstandsflächen

  • VG Berlin, 09.10.2020 - 19 K 215.18

    Rücknahme fiktiver Baugenehmigungen

  • VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

  • VG Stuttgart, 25.02.2005 - 2 K 5119/04

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Befreiung zur Errichtung eines Heizwerks zur

  • VG Düsseldorf, 24.06.2005 - 4 L 962/05

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen erteilte

  • VG Köln, 02.03.2011 - 8 K 2273/09

    Baugenehmigung zum Betrieb eines Montessori-Kindergartens verstößt nicht gegen

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