Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Main, 19.04.2004

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9438
VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961 (https://dejure.org/2005,9438)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 CE 05.1961 (https://dejure.org/2005,9438)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 4 CE 05.1961 (https://dejure.org/2005,9438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhängigkeit der Gültigkeit von Unterschriften für ein Bürgerbegehren von deren Alter; Bürgerbegehren betreffend die Aufstellung einese Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet als Teil des Wirkungskreises der Gemeinde; Verstoß eines auf eine Vorentscheidung zum Inhalt ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 7; ; GO Art. 18a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 7; GemO Art. 18a
    Kommunalrecht - Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Wirksame Unterschrift; Verbrauch; Einreichen; Zeitablauf; Fragestellung; Bauleitplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 208
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    Auch unter Würdigung der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe erscheint es gesichert, dass das streitgegenständliche Bürgerbegehren zulässig ist (zu diesem Maßstab vgl. BayVerfGH, E.V. 13.4.2000-Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462).
  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928

    Grundsatzentscheidungen durch Bürgerentscheid sind zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    An dieser unpräzisen Formulierung als herauslösbarem Teil der Fragestellung scheitert das Bürgerbegehren nicht insgesamt: Unter Berücksichtigung des Gebots wohlwollender Auslegung der Fragestellung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928, VGH n.F. 50, 42/44 f.) zielt dieser Passus auf die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB als zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehörende Entscheidung; diese Zielrichtung kann ohne Verfälschung des Willens der Unterzeichner des Bürgerbegehrens (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318, UA S. 8) noch durch entsprechende Präzisierung der Fragestellung klargestellt werden.
  • VGH Bayern, 16.03.2001 - 4 B 99.318

    Wie muss ein Bürgerbegehren formuliert werden?

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    An dieser unpräzisen Formulierung als herauslösbarem Teil der Fragestellung scheitert das Bürgerbegehren nicht insgesamt: Unter Berücksichtigung des Gebots wohlwollender Auslegung der Fragestellung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928, VGH n.F. 50, 42/44 f.) zielt dieser Passus auf die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB als zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehörende Entscheidung; diese Zielrichtung kann ohne Verfälschung des Willens der Unterzeichner des Bürgerbegehrens (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318, UA S. 8) noch durch entsprechende Präzisierung der Fragestellung klargestellt werden.
  • BVerwG, 08.07.1987 - 4 B 97.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    c) Die Fragestellung, die nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein darf (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1997 - 4 B 97.87 u.a., BayVBl. 1998, 242; stand. Rspr.), begegnet keinen Bedenken.
  • VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    Ein Bürgerbegehren, das die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet betrifft und dabei gewisse Vorgaben macht, liegt im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und ist durch den Negativkatalog in Art. 18 a Abs. 3 GO nicht ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505, VGH n.F. 52, 12/18 m.w.N.; B.v. 23.4.1997 - 4 ZE 97.1237, NVwZ 1998, 423; B.v. 7.10.1997 - 4 ZE 97.2965, BayVBl. 1998, 85; Thum, a.a.O. 13.01 Anm. 2 e) aa) S. 10).
  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 4 ZE 97.1237
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    Ein Bürgerbegehren, das die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet betrifft und dabei gewisse Vorgaben macht, liegt im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und ist durch den Negativkatalog in Art. 18 a Abs. 3 GO nicht ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505, VGH n.F. 52, 12/18 m.w.N.; B.v. 23.4.1997 - 4 ZE 97.1237, NVwZ 1998, 423; B.v. 7.10.1997 - 4 ZE 97.2965, BayVBl. 1998, 85; Thum, a.a.O. 13.01 Anm. 2 e) aa) S. 10).
  • VGH Bayern, 24.07.1998 - 4 ZE 98.1889
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    An seiner in früheren Entscheidungen zum Ausdruck kommenden teilweise restriktiveren Auffassung (vgl. B.v. 10.6.1998 - 4 ZE 98.1596; B.v. 24.7.1998 - 4 ZE 98.1889, FSt 1998, Rdnr. 273) hält der Senat nicht länger fest.
  • VGH Bayern, 10.06.1998 - 4 ZE 98.1596
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    An seiner in früheren Entscheidungen zum Ausdruck kommenden teilweise restriktiveren Auffassung (vgl. B.v. 10.6.1998 - 4 ZE 98.1596; B.v. 24.7.1998 - 4 ZE 98.1889, FSt 1998, Rdnr. 273) hält der Senat nicht länger fest.
  • VGH Bayern, 07.10.1997 - 4 ZE 97.2965
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961
    Ein Bürgerbegehren, das die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet betrifft und dabei gewisse Vorgaben macht, liegt im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und ist durch den Negativkatalog in Art. 18 a Abs. 3 GO nicht ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505, VGH n.F. 52, 12/18 m.w.N.; B.v. 23.4.1997 - 4 ZE 97.1237, NVwZ 1998, 423; B.v. 7.10.1997 - 4 ZE 97.2965, BayVBl. 1998, 85; Thum, a.a.O. 13.01 Anm. 2 e) aa) S. 10).
  • VG Ansbach, 06.03.2018 - AN 4 E 18.00219

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung der Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Maßgaben, Zielsetzungen, aber auch Eckwerte verstoßen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einem Planungsspielraum von substantiellen Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offenhalten (VGH München, U.v. 28.7.2005, Az. 4 CE 05.1961).

    Somit ist, anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 2005 entschiedenen Fall (Az. 4 CE 05.1961), eine Realisierung der städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin nach eine Bürgerentscheid mit der hier gegebenen Fragestellung nicht mehr möglich.

    Insoweit sei die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des VGH München (Az. 4 CE 05.1961) eben gerade nicht einschlägig.

    Wird durch ein Bürgerbegehren ein positives Planungsziel verfolgt, so muss dem entscheidenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit ein Abwägungsspielraum von substanziellem Gewicht verbleiben und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offengehalten werden (VGH München B.v. 28.7.2005, Az. 4 CE 05.1961; U.v. 28.5.2008, Az. 4 BV 07.1981 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 11.11.2015 - W 2 K 14.1125

    Unzulässigkeit eines Bürgerbegehren wegen unzulässiger Verhinderungsplanung

    Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt dann nicht von vorneherein gegen das Abwägungsgebot, wenn nur Rahmenfestlegungen getroffen werden sollen, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substantiellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Der ergebnisoffene Abwägungsvorgang muss grundsätzlich Planänderungen bis zur Schlussabstimmung ermöglichen (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Damit überschreitet das Bürgerbegehren den hinsichtlich des Bauplanungsrechts zulässigen Bereich der Rahmenfestlegungen, weil es der Beklagten keinen Planungsspielraum von substantiellem Gewicht mehr belässt und damit auch nicht genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen bleiben würden, wie das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2011 - 1 S 1509/11

    Zur Zulässigkeit eines initiierenden, auf einen Planungsverzicht gerichteten

    Das in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB normierte Verbot einer vertraglichen Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Aufstellung eines (bestimmten) Bebauungsplans ist nicht einschlägig; es betrifft allein die Außenbindung der Kommune im Verhältnis zu Dritten und nicht die hier streitgegenständliche interne Willensbildung der Gemeinde unter Einbeziehung der Bürgerschaft mittels Bürgerentscheid (BayVGH, Beschl. v. 28.07.2005 - 4 CE 05.1961 - NVwZ-RR 2006, 208).
  • VGH Bayern, 28.05.2008 - 4 BV 07.1981

    Bürgerbegehren mit dem Ziel der Änderung eines Flächennutzungsplanes -

    Daher kann auch die Bauleitplanung, die als Teil der kommunalen Planungshoheit zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zählt, grundsätzlich Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (BayVGH vom 28.7.2005, BayVBl 2006, 405 m.w.N.; vom 11.8.2005 BayVBl 2006, 733; s. auch Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Kennziffer 13.08 Anm. 1 f, bb; Kautz BayVBl 2005, 193; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Erl. 4 zu Art. 18a GO; im Ansatz auch Metzner, KommP 1998, 163).

    Das hat der Senat mit Blick auf Bebauungspläne wiederholt entschieden (BayVGH vom 28.7.2005, a.a.O., S. 406; vom 11.8.2005, a.a.O., S. 734).

  • VG Augsburg, 22.06.2020 - Au 7 K 18.2070

    Bürgerbegehren zur Erhaltung der Verkehrsführung einer Gemeindeverbindungsstraße

    Der ergebnisoffene Abwägungsvorgang muss grundsätzlich Planänderungen bis zur Schlussabstimmung ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in die Bauleitplanung eingreifende Bürgerbegehren, die ein positives Planungsziel verfolgen, nur dann zulässig sind, wenn dem planenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit Abwägungsspielraum von substantiellem Gewicht verbleibt und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offen gehalten werden (BayVGH B.v.16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28, v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 405; v. 11.8.2005 - Az. 4 CE 05, 1580 - juris; v. 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; v. 13.12.2010 DVBl 2011, 308 Rn. 33).

    Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, ist im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB demnach wie aufgezeigt, dass nur Rahmenfestlegungen getroffen werden sollen, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substantiellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

  • VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167

    Erfolgreicher Eilantrag mit dem Ziel der Gewährleistung der Durchführung eines

    Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt dann nicht von vorneherein gegen das Abwägungsgebot, wenn nur Rahmenfestlegungen getroffen werden sollen, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substantiellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Der ergebnisoffene Abwägungsvorgang muss grundsätzlich Planänderungen bis zur Schlussabstimmung ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in die Bauleitplanung eingreifende Bürgerbegehren, die ein positives Planungsziel verfolgen, nur dann zulässig sind, wenn dem planenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit Abwägungsspielraum von substantiellem Gewicht verbleibt und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offen gehalten werden (BayVGH B.v.16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28, v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 405; v. 11.8.2005 - Az. 4 CE 05, 1580 - juris; v. 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; v. 13.12.2010 DVBl 2011, 308 Rn. 33).

  • VG Freiburg, 11.05.2011 - 5 K 764/11

    Bürgerbegehren zu Grundsatzfrage der Bauplanung; Einstweilige Anordnung gegen

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes machen die planende Tätigkeit, die Berücksichtigung der vielfältigen in § 1 BauGB genannten öffentlichen Belange und ihre Abwägung mit den ebenfalls einzubeziehenden privaten Belangen die Bauleitplanung von vornherein nicht zum tauglichen Gegenstand plebiszitärer Willensbildung (a.A. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2005 - 4 CE 05.1961 - NVwZ-RR 2006, 208).
  • VG München, 08.10.2021 - M 7 E 21.5166

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens - Einstellung der

    Das Bürgerbegehren erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, was unter Bezugnahme auf VG Augsburg, B.v. 28.1.2020 - Au 7 E 20.167, BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 und BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 näher ausgeführt wird.

    Allerdings verstößt dies schon deshalb nicht von vorneherein gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, da mit dem späteren Bürgerentscheid allenfalls Rahmenfestlegungen für einen etwaigen späteren Bebauungsplan betroffen sind, die dem Stadtrat einen verbleibenden Planungsspielraum von substantiellen Gewicht belassen und damit genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offenhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 18.10.2023 - AN 4 K 21.02065

    Zur Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Es sei nicht ersichtlich, dass bei dem geforderten Ausschluss von Logistik-, Sortier- oder Verteilzentren dem Beklagten kein Planungsspielraum von substantiellem Gewicht bleibe (BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961).

    Mit einem Bürgerbegehren können Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen eingeleitet, von der Gemeinde beabsichtigte Planverfahren verhindert, bereits begonnene Planaufstellungsverfahren eingestellt und/oder andere mit Bürgerbegehren konkretisierte Planungen vorgegeben werden (Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Ziff. 13.01, Anm. 2 e.aa unter Bezug auf insbesondere BayVGH, B.v 20.12.2021 - 4 CW 21.2576; U.v. 28.5.2008 - 4 BV 07.1981 - Rn. 31; B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - Rn. 28).

  • VGH Bayern, 16.04.2012 - 4 CE 12.517

    Bürgerbegehren; Begründungsdefizit; Bauleitplanung; Abwägungsausfall

    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass in die Bauleitplanung eingreifende Bürgerbegehren, die ein positives Planungsziel verfolgen, nur dann zulässig sind, wenn dem planenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit Abwägungsspielraum von substantiellem Gewicht verbleibt und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offen gehalten werden (BayVGH vom 28.7.2005 BayVBl 2006, 405; vom 11.8.2005 Az. 4 CE 05, 1580 ; vom 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; vom 13.12.2010 DVBl 2011, 308 Rn. 33).
  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

  • VG Darmstadt, 11.05.2009 - 3 K 2471/06

    Statthafte Klagearbeit bei Bürgerbegehren; Abgrenzung zwischen kassatorischem und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 15 A 4306/19
  • VG Weimar, 28.11.2018 - 3 K 213/17

    Bürgerbegehren: Unzulässigkeit der Klage einer stellv. Vertrauensperson neben der

  • VG Minden, 15.11.2012 - 2 K 2607/11

    Bürgerbegehren "PrO Sportplatz" ist unzulässig

  • VG Schleswig, 15.11.2019 - 6 B 42/19

    Einstweilige Anordnung im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit eines

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 7 E 11.825

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; unzulässige Negativplanung

  • VG Wiesbaden, 11.09.2008 - 3 L 929/08

    Anträge auf Zulassung der Bürgerbehren das "Neue Hahner Zentrum" betreffend

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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6982
VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03 (V) (https://dejure.org/2004,6982)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.04.2004 - 9 E 4577/03 (V) (https://dejure.org/2004,6982)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. April 2004 - 9 E 4577/03 (V) (https://dejure.org/2004,6982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 69e Abs 3 BeamtVG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG
    (§§ 14 Abs 1 S 1 und 69e Abs 3 BeamtVG sind mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Absenkung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Verfassungsmäßigkeit der in§ 69e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) getroffenen Regelung; Änderung des Versorgungsrechts nach Eintritt in den Ruhestand; Eingriff in den ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    VG Frankfurt hält schrittweise Absenkung der Versorgungsbezüge von Beamten im Ruhestand für verfassungswidrig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    VG Frankfurt hält schrittweise Absenkung der Versorgungsbezüge von Beamten im Ruhestand für verfassungswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 208 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Dieser Grundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - E 76, 256, 322, 324 f.; B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 u. 7/82 - E 61, 43, 57 f.; B. v. 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 - E 11, 203, 210, 216).

    Die Anknüpfung an die im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen erfolgt einerseits durch die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge am letzten statusrechtlichen Amt, das dem Beamten im aktiven Dienst verliehen wurde (BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O. S. 324 f.; B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58, 61 f.; B. v. 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - E 21, 329, 345; B. v. 14.6.1960, a.a.O. S. 214 f.).

    Andererseits ist die Dauer der tatsächlichen Dienstleistungen zu berücksichtigen, sodass die Versorgung grundsätzlich umso höher sein muss, je länger die Zeit der aktiven Dienstleistung für den Dienstherrn war (BVerfG B. v. 11.4.1967, a.a.O.; B. v. 30.9.1987, a.a.O.).

    Außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, hat der Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 76, 256 [310]).

    Diese den Dienstherrn treffende Verpflichtung kann nicht durch Verweis auf eine Eigenleistung des Beamten ganz oder teilweise substituiert werden (vgl. BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O. S. 319 f.; B. v. 11.4.1967, a.a.O. S. 349 f., 352).

    Andererseits hat das BVerfG finanzielle Erwägungen als Aspekt im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 5 GG vorzunehmenden Abwägung keineswegs als vollständig irrelevant eingestuft (vgl. BVerfG B. 30.9.1987, a.a.O. S. 310).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Dieser Grundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - E 76, 256, 322, 324 f.; B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 u. 7/82 - E 61, 43, 57 f.; B. v. 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 - E 11, 203, 210, 216).

    Die Anknüpfung an die im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen erfolgt einerseits durch die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge am letzten statusrechtlichen Amt, das dem Beamten im aktiven Dienst verliehen wurde (BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O. S. 324 f.; B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58, 61 f.; B. v. 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - E 21, 329, 345; B. v. 14.6.1960, a.a.O. S. 214 f.).

    46 "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber im Versorgungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 56, 87 [95]; 61, 43 [62 f.]; 65, 141 [148 f.]; 81, 363 [375, 384]).

    Das BVerfG hat die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge auf das letzte Amt als einen Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet, auf dem diese Institution ruhe und der daher vom Gesetzgeber nicht nur zu berück sichtigen, sondern zwingend zu beachten sei (BVerfG B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58; 14.6.1960, a.a.O. S. 215).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Die Anknüpfung an die im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen erfolgt einerseits durch die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge am letzten statusrechtlichen Amt, das dem Beamten im aktiven Dienst verliehen wurde (BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O. S. 324 f.; B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58, 61 f.; B. v. 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - E 21, 329, 345; B. v. 14.6.1960, a.a.O. S. 214 f.).

    Andererseits ist die Dauer der tatsächlichen Dienstleistungen zu berücksichtigen, sodass die Versorgung grundsätzlich umso höher sein muss, je länger die Zeit der aktiven Dienstleistung für den Dienstherrn war (BVerfG B. v. 11.4.1967, a.a.O.; B. v. 30.9.1987, a.a.O.).

    Diese den Dienstherrn treffende Verpflichtung kann nicht durch Verweis auf eine Eigenleistung des Beamten ganz oder teilweise substituiert werden (vgl. BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O. S. 319 f.; B. v. 11.4.1967, a.a.O. S. 349 f., 352).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Dieser Grundsatz gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - E 76, 256, 322, 324 f.; B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 u. 7/82 - E 61, 43, 57 f.; B. v. 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 - E 11, 203, 210, 216).

    Die Anknüpfung an die im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen erfolgt einerseits durch die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge am letzten statusrechtlichen Amt, das dem Beamten im aktiven Dienst verliehen wurde (BVerfG B. v. 30.9.1987, a.a.O. S. 324 f.; B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58, 61 f.; B. v. 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - E 21, 329, 345; B. v. 14.6.1960, a.a.O. S. 214 f.).

    Das BVerfG hat die Ausrichtung der Höhe der Versorgungsbezüge auf das letzte Amt als einen Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet, auf dem diese Institution ruhe und der daher vom Gesetzgeber nicht nur zu berück sichtigen, sondern zwingend zu beachten sei (BVerfG B. v. 7.7.1982, a.a.O. S. 58; 14.6.1960, a.a.O. S. 215).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Entscheidend ist, dass der Beamte zu jeder Zeit netto einen Betrag als Versorgung erhält, der es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung der allgemeinen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards seinem Amt entsprechend angemessen zu leben (vgl. BVerfGE 44, 249 [266 f.]).

    So wären auch Kürzungen eines erworbenen, weiterbestehenden Versorgungsanspruchs zulässig, solange der standesgemäße Unterhalt durch die Kürzung nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 44, 249 ff.).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Insoweit unterscheidet sich die Lage nicht wesentlich von derjenigen, über die das BVerwG im Hinblick auf die Zulässigkeit verminderter Besoldungsanpassungen nach § 14a BBesG zur Bildung einer Versorgungsrücklage zu entscheiden hatte (BVerwG, U. v. 9.12.2002 - 2 C 34.01 - ZBR 2003, 212 ff. = Schütz/Maiwald ES/C I 1 Nr. 14).
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    46 "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber im Versorgungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 56, 87 [95]; 61, 43 [62 f.]; 65, 141 [148 f.]; 81, 363 [375, 384]).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Dessen ungeachtet hindert der Grundsatz des Vertrauensschutzes den Gesetzgeber nicht schlechthin am Erlass von Vorschriften, die sich für einen bestimmten Kreis von Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und eine Einschränkung bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 429; BVerfGE 67, 1 [15]; 71, 255 [272]).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    Dessen ungeachtet hindert der Grundsatz des Vertrauensschutzes den Gesetzgeber nicht schlechthin am Erlass von Vorschriften, die sich für einen bestimmten Kreis von Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und eine Einschränkung bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 429; BVerfGE 67, 1 [15]; 71, 255 [272]).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03
    46 "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber im Versorgungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 56, 87 [95]; 61, 43 [62 f.]; 65, 141 [148 f.]; 81, 363 [375, 384]).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

  • BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82

    Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten

  • BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02

    Unzulässige, den Begründungsanforderungen nicht genügende Richtervorlage zu

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