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   VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A   

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VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A (https://dejure.org/2007,2245)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A (https://dejure.org/2007,2245)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A (https://dejure.org/2007,2245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 15c EGRL 83/2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 73 Abs 1 S 3 AsylVfG 1992
    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische Verfolgung; Sicherheits- und Versorgungslage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem asylrechtlichen Verfahren; Verfolgungsgefährdung im Ausland wegen eines Konvertierens vom Islam zum Christentum; Anforderungen an eine Divergenzzulassung; Verfahrenstaktischer Wechsel zu ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) Art. 15 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (UE, UZ): Qualifikationsrichtlinie und allgemeine Gefahren - allgemeine Gefahr, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Folgewirkung, Qualifikationsrichtlinie, Sicherheits- und Versorgungslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 250
  • NVwZ-RR 2008, 58
  • DÖV 2008, 82
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 13a B 06.31169
    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

    Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) QRL ist aber auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen; eine in den Anwendungsbereich des Art. 15 c) QRL fallende gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation ist danach sowohl für den Kongo (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 a.a.O.) wie auch für den Irak abgelehnt worden (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O.).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 (1 C 21/06) - juris Rdnr. 4; vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 13 a ZB 096.30856 - juris Rdnr. 4, und Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O. juris Rdnr. 25; OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 a.a.O. juris Rdnr. 6).

  • VGH Hessen, 09.11.2006 - 3 UE 3238/03

    Abschiebungsschutz, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden,

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

    Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) QRL ist aber auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen; eine in den Anwendungsbereich des Art. 15 c) QRL fallende gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation ist danach sowohl für den Kongo (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 a.a.O.) wie auch für den Irak abgelehnt worden (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Die dazu ab Seite 17 unter E. und F. in der Antragsschrift als rechtsgrundsätzlich formulierten Fragen, "ob unter Anwendung des so genannten extremen Gefahrenmaßstabes ein Gericht dahingehend argumentieren darf, dass die Kläger mit "alsbaldige Abschiebung" nicht zu rechnen hätten, da Familien mit Kindern nach der Erlasslage nachrangig zurückgeführt werden sollen" (Seite 17), und "ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, 48, 50, 51; BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, InfAuslR 2002, 52 ff.) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs, 6 S. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) in verfassungskonformer Anwendung ab dem 01.01.2005, dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes noch haltbar ist" (Seite 19), werfen auch unter Berücksichtigung der jeweils nachfolgenden Begründungen keine hier entscheidungserheblichen oder allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

    Der Hinweis, ein solcher Erlass stelle keinen gleichwertigen Schutz im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - dar, sei nicht geeignet, eine Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder eine erneute Klärungsbedürftigkeit zu begründen.

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 280/02

    Wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Es ist nämlich inzwischen in Übereinstimmung mit einem früheren Urteil des beschließenden Senats und mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - 8 UE 280/02.A - juris Rdnrn. 77 ff. m.w.N.) höchstrichterlich geklärt, dass der dem wortgleichen Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK nachgebildete humanitäre Ausschlusstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vor allgemeinen Gefahren schützt, etwa infolge eines Bürgerkrieges oder aufgrund einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, sondern nur den Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen und damit der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung trägt, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren, wobei die Signatarstaaten bei der Schaffung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124 S. 276 ff. = InfAuslR 2006 S. 244 ff. = NVwZ 2006 S. 707 ff. = juris Rdnrn. 37 ff.).

    Dass derartige, unmittelbar mit einer Vorverfolgung verknüpfte Voraussetzungen, wie "etwa psychische, traumatische Belastungen aus einem besonders schweren, nachhaltig wirkenden Verfolgungsschicksal" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 81), vorliegend gegeben sein könnten, lässt sich dem Vorbringen auf Seite 23 der Antragsschrift nicht entnehmen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2006 - 1 LA 125/06

    Ausländer; Abschiebung; Abschiebestopp; individuelle Bedrohung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 (1 C 21/06) - juris Rdnr. 4; vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 13 a ZB 096.30856 - juris Rdnr. 4, und Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O. juris Rdnr. 25; OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 a.a.O. juris Rdnr. 6).

  • VG Düsseldorf, 15.08.2006 - 22 K 350/05

    Iran, Konversion, Apostasie, Christen, Missionierung, Folgeantrag, subjektive

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Abgesehen von der Zumutbarkeit der Verleugnung eines nur "asyltaktischen" Glaubenswechsels kann das Gericht bei einem solchen auch nicht zu der Überzeugung gelangen, der Flüchtling würde bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner nur behaupteten christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A - juris Rdnr. 63).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein seine Anerkennung begehrender Ausländer nur formal, nicht aber auch seiner inneren Überzeugung nach einer im Heimatland von Verfolgung bedrohten Religion verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht nämlich den Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 a.a.O. juris 2. Orientierungssatz; vgl. beispielhaft: VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 61 f. und vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A - juris Rdnr. 37 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 K 20256/03.Me - juris Rdnr. 30; VG Darmstadt, Urteil vom 10. November 2005 - 5 E 1749/03.A(4) - juris, Urteilsabdruck S 7 f.).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Bei einem Glaubenswechsel allein aus "asyltaktischen Erwägungen" wird durch die Verleugnung der neuen Religionszugehörigkeit "der elementare Bereich, den er (der Glaubensangehörige) als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehen können als sittliche Person benötigt"(vgl. den in der Antragsschrift wiedergegebenen Rechtssatz des Divergenzgerichts), gerade nicht entzogen, weil der Glaubenswechsel nicht auf einer ernsthaften, die sittliche Persönlichkeit prägenden inneren Überzeugung beruht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16/85 - BVerwGE 74 S. 31 [38] = juris Rdnr. 21 und vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120 S. 16 ff. = juris Rdnr. 13).

    Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seine Auffassung auf Seite 15 der Entscheidungsgründe, es sei einer Muslima in Afghanistan zur Vermeidung von Verfolgung ohne Verletzung ihrer Menschenwürde zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten, unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1996 (richtig: 1986), BVerwGE 74, 31, 37 (a.a.O.) damit begründet, maßgeblich sei nicht die subjektive Sicht der einzelnen Frau, es müsse vielmehr ein objektiver Maßstab angelegt werden, der sich daran orientiere, was im Heimatland der Betroffenen als das herrschende Wertesystem anzusehen sei.

  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Asylerheblichkeit von Einschränkungen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der behaupteten Abweichung von dem dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - (InfAuslR 1995 S. 210 f. = AuAS 1995 S. 124 f. = juris) entnommenen Rechtssatz nicht gegeben, "der Asylbewerber dürfe nicht darauf verwiesen werden, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit im Heimatland als solche geheim zu halten, um staatlichen Repressalien zu entgehen.

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein seine Anerkennung begehrender Ausländer nur formal, nicht aber auch seiner inneren Überzeugung nach einer im Heimatland von Verfolgung bedrohten Religion verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht nämlich den Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 a.a.O. juris 2. Orientierungssatz; vgl. beispielhaft: VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 61 f. und vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A - juris Rdnr. 37 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 K 20256/03.Me - juris Rdnr. 30; VG Darmstadt, Urteil vom 10. November 2005 - 5 E 1749/03.A(4) - juris, Urteilsabdruck S 7 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 20 A 5164/04

    Afghanistan, Anerkennungsrichtlinie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).
  • VGH Hessen, 01.03.2006 - 8 UE 3766/04

    Abschiebung einer Mutter zweier nichtehelicher Kinder nach Kabul.

    Auszug aus VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
    Dementsprechend ist auch der Berichterstatter des beschließenden Senats unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 1. März 2006 zu der Einschätzung gelangt, dass eine nicht aus der Hauptstadt Kabul stammende, unverheiratete und alleinstehende Mutter zweier nichtehelicher Kinder verschiedener Väter nach einem fast sechsjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite, an ihr Geschlecht anknüpfende und wegen "unislamischen Verhaltens" konkret auf ihre Person zielende leibes-, lebens- und/oder freiheitsbedrohende Verfolgung befürchten müsse (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. März 2006 - 8 UE 3766/04.A - juris Rdnrn. 43 ff.), so dass eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit der auch nach den weiteren Ausführungen im Antragsschreiben letztlich allgemein aufgeworfenen Frage der Verfolgungssituation von nach Afghanistan aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Frauen weder dargelegt noch ersichtlich ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5161/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • VGH Bayern, 16.04.2002 - 15 ZB 99.32404
  • VG Darmstadt, 10.11.2005 - 5 E 1749/03
  • OVG Hamburg, 11.04.2003 - 1 Bf 104/01

    Afghanistan, Hazara, Gebietsgewalt, Verfolgungsbegriff, Quasi-staatliche

  • VG Meiningen, 10.01.2007 - 5 K 20256/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Richtlinie 2004/83/EG Art. 6 Buchst. c;

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

  • OVG Saarland, 31.05.2006 - 2 Q 11/06

    Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

  • VG Düsseldorf, 29.08.2006 - 2 K 3001/06

    Iran, Christen (evangelische), Freikirchen, Evangelisch-freikirchliche Gemeinde,

  • VGH Hessen, 06.10.2005 - 8 UE 1378/05
  • VGH Hessen, 26.07.2007 - 8 UE 3140/05

    Asyl Afghanistan; asyltaktische Konversion zum Christentum; Verfolgungsgefahr bei

    Zu diesen Einschränkungen hat das Bundesamt in seinen Ablehnungsbescheiden vom 3. und 4. September 2003 in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung und unter Berufung auf gutachterliche Äußerungen zutreffend ausgeführt, der Umstand, dass Frauen in Afghanistan traditionell in vielen Bereichen benachteiligt würden, begründe noch keine Verfolgungsgefahr, weil die asylrechtliche - und damit auch die flüchtlingsrechtliche - Beurteilung nicht am weltanschaulichen Toleranz- und Neutralitätsgebot des Grundgesetzes gemessen werde könne, so dass es auch einem aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich zumutbar sei, die dort allgemein geltenden Vorschriften und herrschenden Wertvorstellungen zu beachten; zumindest für den Bereich der Hauptstadt Kabul bestehe bei Einhaltung dieser Regeln keine Gefährdungslage oder eine Gefahr von die Menschenwürde verletzenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16/85 - BVerwGE 74 S. 31 [37] = juris Rdnr. 20; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A - juris Rdnrn. 25 - 29; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - Beschlussabdruck S. 9 ff.).

    Denn nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass eine Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nicht staatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - und - 8 UZ 1463/06.A - Beschlussabdrucke S. 8 bzw. S. 4 und die zu Grunde liegenden Urteile des VG Kassel vom 15. Dezember 2005 - 3 E 2960/03.A - Urteilsabdruck S. 14 und vom 4. Mai 2006 - 3 E 762/04 - Urteilsabdruck S. 8; zweifelnd: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995 S. 210 f. = juris Rdnrn. 14 f.; vgl. aber auch: BVerwG; Urteile vom 18. Februar 1986 a.a.O. BVerwGE 74 S. 38 = juris Rdnr. 21 und vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120 S. 16 ff. = InfAuslR 2004 S. 319 ff. = NVwZ 2004 S. 1000 ff. = juris Rdnr. 12; Funke-Kaiser, in GK zum AsylVfG 1992, Stand: Februar 2007, Rdnr. 31 zu § 28).

    Die Prüfung dieser inneren Tatsachen kann im Wege richterlicher Überzeugungsbildung im Einzelfall nur auf Grund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft dazu abgegebener Erklärungen erfolgen, wie etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - Beschlussabdruck S. 9; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, Rdnrn. 218 f. zu § 1).

  • VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08

    Abschiebungsverbot wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

    Auch der Senat hat schon im Juni 2007 festgestellt, dass bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppen (allenfalls) im Süden und Süd-Osten des Landes stattfinden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - AuAS 2007 S. 202 ff. = NVwZ-RR 2008 S. 58 f. = juris Rdnr. 48).

    Abgesehen von dem unstreitigen Ausschluss bloß mittelbarer nachträglicher Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, wie etwa einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. juris Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnr. 35), wird insoweit erörtert, ob eine Individualisierung der allgemeinen Gefahren, die normalerweise nicht alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betreffen, durch eine besondere Gefahrendichte, wie sie etwa flüchtlingsrechtlich für die Annahme einer Gruppenverfolgung verlangt würde, oder schon durch einen hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt mit erheblicher Opferzahl in der Zivilbevölkerung und/oder durch besondere individuelle gefahrerhöhende Umstände oder persönliche Merkmale, wie etwa eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit, erforderlich ist.

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    Der erkennende Senat hat sich damit bisher nur vor deren Umsetzung in das Aufenthaltsgesetz befasst und zu der hier interessierenden Frage mit Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - (AuAS 2007, 202 = NVwZ-RR 2008, 58 = juris Rdnr. 47 f.) folgendes ausgeführt:.
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