Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2232
BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08 (https://dejure.org/2009,2232)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 (https://dejure.org/2009,2232)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 (https://dejure.org/2009,2232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 10 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1; SGB X § 104
    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe, Verhältnis zur Sozialhilfe; Konkurrenz; Kostenerstattung; Mutter-Kind-Einrichtung; Sozialhilfe; Träger der Jugendhilfe; Träger der Sozialhilfe.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind; Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind; Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 159
  • NVwZ-RR 2010, 231
  • FamRZ 2010, 464
  • DVBl 2010, 322
  • DÖV 2010, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Deshalb kommen auch andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris Rn. 20).

    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

    a) Die nach § 19 SGB VIII zu gewährende Leistung der Jugendhilfe enthält zwar ein einheitliches Hilfeangebot für zwei Generationen bei einem allein erziehenden Elternteil, das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf in der von ihr erfassten spezifischen Lebenssituation zu decken (BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 18).

    c) Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - (juris Rn. 17 ff.) zu § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. - der wesensgleichen Vorgängerregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII - ausgeführt, dass bei Fällen der vorliegenden Art auch eine teilweise Kongruenz der Leistungen nicht angenommen werden könne und daher die genannte Konkurrenzregelung nicht anwendbar sei.

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab.

    a) Der sachlich zutreffende Hinweis auf den "Ganzheitlichkeitsanspruch" der Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 20), d.h. auf die Einheitlichkeit und Komplexität der sowohl an den allein erziehenden Elternteil als auch an das Kind gem. § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen, rechtfertigt keine teleologische Reduktion.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Dies ist nämlich auch der Fall, wenn der Elternteil - wie hier - gerade aufgrund einer geistigen Behinderung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert ist und deshalb dieser Form der Unterstützung bedarf (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 - 12 A 510/08 - juris Rn. 21; Mrozynski, in: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2009, § 19 Rn. 11).

    Dies überdehnt nicht die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (vgl. aber OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 a.a.O. Rn. 35).

    Nicht zu folgen ist der Ansicht, die spezielle jugendhilferechtliche Ausrichtung des § 19 SGB VIII verdränge die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, weil eine Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden und dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter die Hilfeform des § 19 SGB VIII präge (so aber OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 a.a.O.).

    2.1.1 Der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht nicht entgegen, dass hier lediglich der hilfebedürftige Elternteil und nicht auch das Kind, das in der gemeinsamen Wohnform mit betreut worden ist, geistig behindert ist (so aber die Revision im Anschluss an den Beschluss des OVG NW vom 14. August 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab.

  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01

    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges;

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Dass die konzeptionelle Einheit einer Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entsprechen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug auf das Kind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).

    In Betracht kommen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O.) oder die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 20 SO 15/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Ebensowenig folgt aus der Formulierung "Leistungen nach diesem Buch", dass junge Eltern vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 - juris Rn. 46).

    Gerade aber durch den Nachrang aller Jugendhilfeleistungen gegenüber der Eingliederungshilfe lassen sich Verpflichtungsstreitigkeiten in Fällen reduzieren, in denen nach dem Lebensalter der behinderten oder von Behinderung bedrohten jungen Menschen typischerweise mit Sachverhaltsgestaltungen zu rechnen ist, in denen sowohl Jugendhilfemaßnahmen als auch sozialhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt in Frage kommen (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 a.a.O. Rn. 46).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 und vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 und vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2000 - 22 B 762/00

    Abgrenzung der zur Unterstützung eines geistig behinderten Elternteils mit Kind

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Denn die Gewährung von Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es nicht aus, dass diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe - auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung zusteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 - FEVS 53, 265).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).
  • VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09

    Elternassistenz für behinderte Menschen

  • VG München, 07.11.2012 - M 18 K 11.326

    Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII im Fall einer Mutter

    Die Wahrnehmung der Elternrolle ist eine gemeinschaftsbezogene Entfaltungsform des Menschen (mit Behinderung) im Sinne der Eingliederungshilfe (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159).

    Das Defizit in der Erziehungspersönlichkeit des Elternteils kann auch auf dessen geistige, seelische oder körperliche Behinderung zurückgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159; OVG Münster, B.v. 30.11.2000 - 22 B 762/00 - JAmt 2001, 424; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.6.2005 - 19 K 1193/03 - juris Rn. 18; VG Hamburg, U.v. 26.5.2005 - 13 K 195/05 - ZfJ 2005, 486; VG München, U.v. 15.2.2006 - M 18 K 04.6150 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 12 BV 11.2216 - juris Rn. 20; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19 Rn. 9a).

    Die für die Kostenerstattungsansprüche des Klägers nach § 14 Abs. Abs. 4 Satz 1 SGB IX sowie nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte (vorrangige) Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfeleistung zugunsten von Frau ... im Haus ... (später: ...) und im ...-Haus in ... ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.7.2007 - L 20 SO 15/06 - JAmt 2007, 610; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.7.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW - juris Rn. 70 ff.).

    Denn Frau ... stand für ihre Unterbringung im Haus ... (später: ...) in der Zeit von 12. Januar 2007 bis 5. Mai 2008 sowie im ...-Haus in ... in der Zeit von 10. Februar 2009 bis 7. März 2011 auch ein im Vergleich zu ihrem Anspruch nach § 19 SGB VIII gegenüber der Beklagten kongruenter (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159) Anspruch gegen den Kläger nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX zu, der nicht kraft einer etwaigen Spezialität von § 19 SGB VIII von vornherein ausgeschlossen war (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.7.2007 - L 20 SO 15/06 - JAmt 2007, 610; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.7.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW - juris Rn. 62 ff.; SG München, U.v. 22.11.2011 - S 51 SO 157/06 n. V.; a. A. OVG Münster, B.v. 30.11.2000 - 22 B 762/00 - JAmt 2001, 424; VG Düsseldorf, U.v. 15.2.2002 - 21 K 7075/99 - juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.6.2005 - 19 K 1193/06 - juris Rn. 26; VG Düsseldorf, U.v. 6.4.2005 - 19 K 8703/02 - juris Rn. 16; BSG, U.v. 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39).

    Da die Eltern-Kind-Beziehung existentiell und eine sozial Bindung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159).

    Nach Wortlaut und Systematik fehlt jeder Anhalt für eine verdrängende Spezialität des § 19 Abs. 1 SGB VIII gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159).

    Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber entgegen des Wortlauts von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der allgemein, d. h. einschränkungslos, einen Vorrang der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII gegenüber Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159), im Fall des § 19 SGB VIII zugunsten einer nicht geistig oder körperlich behinderten Mutter, die kein junger Mensch mehr im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist, von der einschlägigen Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII mit dem Ergebnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abweichen wollte.

    Zudem kann § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII seiner Zwecksetzung, im Fall kongruenter Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch VIII und dem Sozialgesetzbuch XII eine klare Zuweisung und Handhabung der (vorrangigen) Leistungsverpflichtung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159), nur dann gerecht werden, wenn die Zuständigkeitsregelung ihrem eindeutigen Wortlaut entsprechend auch tatsächlich ausgelegt und angewendet wird.

    Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten begründet jedoch nicht zwangsläufig eine Schutzlücke (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159), soweit nur für die Gewährung der jeweiligen Hilfen klare Zuständigkeitsregelungen bestehen.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Eine Kollision mit Leistungen anderer Verpflichteter i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht nur im Verhältnis zu Leistungen, die miteinander konkurrieren (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 - juris Rdnr. 30; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159 - juris Rdnr. 18, 27).

    Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stellt für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe - nach der von der Rechtsprechung favorisierten formalen Betrachtungsweise - allein auf die Art der Leistung bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 - BSGE 103, 39 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 32).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.).

    Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Der nach dieser Regelung dem vorleistenden, aber nachrangig zuständigen Leistungsträger gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger eingeräumte Erstattungsanspruch besteht, weil Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger - hier der Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (1.1) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger - hier die der Klägerin - der Leistungspflicht des anderen nachgeht (1.2) (zu den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X s.a. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - NVwZ-RR 2010, 231 f. und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, welche auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F.) besteht zudem die erforderliche Leistungskongruenz (vgl. zu dieser Voraussetzung: Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - NVwZ-RR 2010, 67 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 8 SO 177/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche körperliche Behinderung - schwere

    Dabei beinhalten § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und der hier einschlägige § 55 Abs. 2 SGB IX, wie das Wort "insbesondere" zeigt, einen lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand, nach dem auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 147/10 - juris Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris Rn. 20 m.w.N.; so nach altem Recht schon BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 8 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ).

    Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 14).

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären (vgl. Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. und vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 32 f.).

  • VG Würzburg, 12.12.2013 - W 3 K 13.217

    Zuständiger Leistungsträger für die Unterbringung einer behinderten 31-jährigen

    Ein Zuständigkeitswechsel mit der Vollendung des 27. Lebensjahres der Kindsmutter vom Träger der Eingliederungshilfe zum Träger der Jugendhilfe widerspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -.

    Damit hat die Hilfeform des § 19 SGB VIII einen auf das Wohlergehen des Kindes ausgerichteten präventiven Charakter (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 17).

    Denn Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch und gerade das Leben in der familiären Gemeinschaft mit dem eigenen Kind und damit die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz (BVerwG, U.v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht lässt es in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 (5 C 19.08 - juris Rn. 13 bis Rn. 14) offen, ob die Unterbringung eines behinderten Elternteils in einer Mutter-Kind-Einrichtung, die die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert, von der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfasst wird, da nach dem Wortlaut von § 55 Abs. 2 SGB IX (vgl. "insbesondere") auch andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.

    Damit enthält die Leistung Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung ein einheitliches Hilfeangebot für zwei Generationen, das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf in der von ihr erfassten spezifischen Lebenssituation zu decken (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 28).

    Diese sachliche, zeitliche und örtliche Verknüpfung der Leistungen für Elternteil und Kind zu einer Komplexleistung schließt jedoch eine getrennte Betrachtung der Rechtsgrundlagen der Leistungsgewährung und der Abrechnung der für einen behinderten Elternteil einerseits und dessen (behindertes oder nicht behindertes) Kind andererseits weder logisch noch tatsächlich aus (BVerwG, U.v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 29; BayVGH, B.v. 30.01.2012 - 12 BV 11.2216 - juris Rn. 21; vgl. zur gesamten Problematik auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.4.2012 - J 9.140 LS - Jugendamt 2012, 208 ff).

    Denn die Gewährung von Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es nicht aus, dass diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe - auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung zusteht (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 30.01.2012 - 12 BV 11.2216 - juris Rn. 18).

  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

    Vielmehr sei auf die Hauptaufgabe der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII , § 10 Rn. 15f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 - Rn. 10f: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 - Rn. 18).

    Zudem könnten Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich neben den Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden (Urteil des BVerwG vom 22.10.2009 - 5 C 19/08).

    Für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist maßgebend die Art der Leistung bzw. die daraus folgende Leistungspflicht (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R).

    Denn die von der Klägerin im Fall der Mehrfachbehinderung angesprochenen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nämlich nur dann vermeidbar, wenn man - worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist (Urteile vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 25 und vom 19.10.2011 - 5 C 6.11, juris Rn. 18) - die Gleichartigkeit der Leistungen bzw. die Überschneidung der Leistungen für die Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII für maßgeblich erachtet.

  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 12 BV 11.2216

    Abgrenzung Jugendhilfe zur Sozialhilfe; Unterbringung einer behinderten Mutter

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 ff.) hinreichend geklärt.

    Der Umstand, dass Zweck einer sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe auch sein kann, einem behinderten Elternteil die von diesem erwünschte angemessene Pflege und Betreuung seines Kindes zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 [163] RdNr. 15), steht dem nicht entgegen.

    Letzteres ist nämlich auch der Fall, wenn der Elternteil - wie hier - gerade aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert ist und deshalb dieser Form der Unterstützung bedarf (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 [161] RdNr. 11 m.w.N.).

    Die sachliche, zeitliche und örtliche Verknüpfung der Leistungen für Elternteil und Kind zu einer Komplexleistung steht einer getrennten Betrachtung der Rechtsgrundlagen der Leistungsgewährung für einen behinderten Elternteil einerseits und dessen behindertes oder nicht behindertes Kind andererseits nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 [170] RdNr. 29).

    Eine jugendhilferechtliches Verbot kombinierter Bedarfsdeckung existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 [173] RdNr. 36).

    Die Gewährung von Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt auch keineswegs aus, dass diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe - auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 [175] RdNr. 41 m.w.N.).

    Jedenfalls steht einem Kind ohne Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen gegen den Sozialhilfeträger nicht zu (so ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 [175] RdNr. 41).

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159 ff. bereits hinreichend geklärt sind.

  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen.(Vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 51, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, Rn. 14, juris.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - L 20 SO 331/15

    Kosten für die Unterbringung eines Hilfeempfängers

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 4 ME 163/16

    Geistige Behinderung; Behinderung; seelische Behinderung; letzte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 SO 38/09

    Sozialhilfe

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09

    Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2019 - L 7 SO 1686/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 153/10

    Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
  • VG Minden, 10.06.2016 - 6 K 2394/15

    Pflicht zur Kostentragung für die Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung im

  • VG München, 07.09.2022 - M 18 K 18.1925

    Kostenerstattung (Stattgabe), Betreuung in Eltern-Kind-Einrichtung, Mutter mit

  • VG Minden, 13.05.2016 - 6 K 2239/15

    Pflicht zur Kostentragung für die Unterbringung einer Hilfeempfängerin in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11

    Sozialhilfe

  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 17.4961

    Kostenerstattung, Betreuung in Eltern-Kind-Einrichtung, Mutter mit geistiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 12 A 840/09

    Bei weitgehend deckungsgleichen Ansprüchen auf Eingliederungshilfe und Leistungen

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 B 15.25

    Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der

  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18

    Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2010 - 4 LA 208/09

    Leistungsberechtigung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10

    Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Betreuungsaufwand in

  • VG Bayreuth, 12.11.2012 - B 3 K 11.545

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch bei Streitigkeiten unter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2010 - 12 A 728/09

    Vorrang der Sozialhilfe besteht nur bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII

  • VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09

    Stadt Bünde in Sachen Elternassistenz nur formal in der Pflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 12 A 957/14

    Maßgeblicher - "Beginn der Leistung" für den Erstattungsschuldner nach § 89c Abs.

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2010 - 12 A 2910/09

    Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe bei Vorrang der Sozialhilfe

  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2019 - L 9 SO 478/17
  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 3 K 10.1234

    Abgrenzung Jugendhilfe zur Sozialhilfe; Unterbringung einer behinderten Mutter

  • SG München, 22.11.2011 - S 51 SO 157/06

    Streitigkeiten nach dem SGB XII - Sozialhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - 12 A 1416/11

    Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Hilfeleistung gem. § 104 SGB X an den Betreuer

  • BVerwG, 18.02.2015 - 5 B 16.15

    Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe

  • VG Frankfurt/Main, 25.02.2013 - 7 K 4694/10

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Bayreuth, 12.11.2012 - B 3 K 11.766

    Der Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 d Abs. 1 SGB VIII umfasst neben den

  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106

    Fehlende Kongruenz von Hilfeleistungen nach § 27, § 33 SGB VIII und § 27 BVG

  • SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16

    Abgewiesene Klage im Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfe

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 15.687

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Vorrang-,

  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.931

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.943

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

  • VG Saarlouis, 21.10.2011 - 3 K 598/10

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Träger der Leistungen

  • SG Duisburg, 15.02.2011 - S 44 (2) SO 194/09

    Sozialhilfe

  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.113

    Fehlende Kongruenz von Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und Erziehungsbeihilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2015 - L 8 SO 130/15
  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.939

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2010 - 12 A 706/10

    Vorrang der Leistungen der Kinderhilfe und Jugendhilfe bei Unterbringung in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2010 - 12 A 2143/09

    Gewährung von Eingliederungshilfe für einen unter Autismus leidenden Jungen;

  • VG Würzburg, 14.06.2012 - W 3 K 11.41

    Kostenerstattung; Jugendhilfe; geistig behinderte Hilfeempfängerin; Nachrang;

  • VG München, 14.07.2010 - M 18 K 09.6101

    Hilfe für junge Volljährige

  • VG Köln, 14.07.2011 - 26 K 7620/10

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen der sozialpädagogischen Familienhilfe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht