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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09   

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VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09 (https://dejure.org/2010,6887)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.04.2010 - 8 A 3247/09 (https://dejure.org/2010,6887)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 (https://dejure.org/2010,6887)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rüge der Bewertung einzelner Prüfungsteile; Abgrenzung von Mängeln im Prüfungsverfahren und materiellen Bewertungsfehlern; Mängel im Vorgang der Leistungsbewertung bei überzogener Anforderungshöhe; zulässiger Maßstab für die Anforderungshöhe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlage für die Abgrenzung von Mängeln im Prüfungsverfahren und materiellen Bewertungsfehlern; Geltendmachung von Mängeln im Vorgang der Leistungsbewertung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundlage für die Abgrenzung von Mängeln im Prüfungsverfahren und materiellen Bewertungsfehlern; Geltendmachung von Mängeln im Vorgang der Leistungsbewertung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 110 (Ls.)
  • DVBl 2010, 1256
  • DÖV 2010, 944
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    a) Die Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren, d.h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, und Bewertungsmängeln, d.h. Fehlern im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, S. 126 ff.).

    Während Mängel in Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber der Behörde oder dem Prüfer gerügt werden müssen, andernfalls sie im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen sind, können Bewertungsmängel vor Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden (vgl. wiederum grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133; Niehues, a.a.O., Rdnr. 513; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rdnr. 242; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 115; jeweils m.w.N.).

    30 Die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren rechtfertigt sich aus der Wahrung der Chancengleichheit für die anderen Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) und der Möglichkeit für die Prüfungsbehörde, den festgestellten Mangel zeitnah zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 129 f.).

    Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung schon objektiv aus, weil es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 134 f.; Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 29. November 2006 - 9 S 987/06 -, juris Rdnr. 17; Hess. VGH, Urt. v. 30. November 2006 - 8 UE 674/06 -, n.v.; Niehues, a.a.O., Rdnr. 504).

    Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, die Begründung ihrer Einwendungen im Verlauf des Rechtsschutzverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu variieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133).

    Allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, enthält jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 128; auch BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, S. 871 [872]).

    Einen derartigen Bewertungsmangel könnte er vor Gericht auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Das damit geltend gemachte und den gerichtlichen Kontrollumfang bestimmende (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 582) Überprüfungsbegehren bezieht sich auf die Prüfungsteile der - als weitere Wiederholungsleistung erbrachten - Hausarbeit sowie der - zuvor im regulären Prüfungstermin abgelegten - Aufsichtsarbeiten im Strafrecht, im Öffentlichen Recht und im Wahlpflichtfach.

    Allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, enthält jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 128; auch BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, S. 871 [872]).

    Danach ist die Annahme, die Noten einzelner Prüfungsteile, wie hier der Aufsichtsarbeiten, könnten in Bestandskraft erwachsen, ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582).

    Denn der betroffene Prüfling "hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gelten lassen will; ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn er die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht geltend macht" (BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 583).

  • OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 10 L 377/97

    Teilweise Wiederholung der 2. jur. Staatsprüfung;; Bestandskraft;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Aus der Einheit der Prüfung, hier des zweiten Versuchs der Klägerin in der ersten juristischen Staatsprüfung, folgt aber, dass diejenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat im Vorgehen gegen den Gesamtbescheid der Prüfungsbehörde innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebt, feststehen und deren Bewertungen als Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einfließen und somit auf die neue Abschlussnote angerechnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16. März 1999 - 10 L 377/97 -, NVwZ-RR 2000, S. 225 [226]).

    Es würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge verstoßen, wenn bei Gelegenheit des Vorgehens gegen einzelne wiederholte Prüfungsbestandteile auch die Bewertung älterer, nicht angegriffener Prüfungsbestandteile nachträglich in Frage gestellt und deren Nachbesserung verlangt werden könnte (vgl. ähnlich OVG Lüneburg, Urt. v. 16. März 1999, a.a.O., S. 226).

  • BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03

    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Der Zulassungsantrag sei ferner begründet, soweit er sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stütze und eine relevante Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 - 6 B 8/03 - rüge.

    Allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, enthält jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 128; auch BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, S. 871 [872]).

  • VG Frankfurt/Main, 14.01.2009 - 12 K 2561/07
    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2009 - 12 K 2561/07.F (V) - abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14. Januar 2009 - 12 K 2561/07.F (V) - den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 - PrLNr.722/04 F - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2007 - 2230E/5-74/07 (JPA I/2) - aufzuheben,.

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Ein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsfolgenauffassung, die der mit der Klage angestrebten Neubescheidung des (Gesamt-)Prüfungsergebnisses zugrunde zu legen sei, besteht nicht (BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 -, NVwZ 2007, S. 104 ff.).
  • BVerwG, 10.06.1996 - 6 B 81.95

    Prüfungsrecht: Rechtsschutzinteresse bei "überholender" Wiederholungsprüfung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Zwar kann der Kandidat trotz einer zwischenzeitlichen oder "überholenden" Wiederholungsprüfung weiterhin aus einem früheren Prüfungsbescheid beschwert sein und daher im Verwaltungsstreitverfahren ein andauerndes Rechtsschutzinteresse an der Neubewertung einer diesem früheren Bescheid zugrunde liegenden Prüfungsleistung haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 1996 - 6 B 81/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 101).
  • OVG Saarland, 22.11.2000 - 3 V 26/00

    Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel der einstweiligen Neubewertung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Wenn er sich in dieser berechtigten Erwartung enttäuscht sieht, kann das nur aus einem überzogenen Anforderungsniveau herrühren, das der Prüfer bei der Bewertung angelegt hat, wie dies z. B. bei der Orientierung an höchsten Forschungsmaßstäben der Fall wäre (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 22. November 2000 - 3 V 26/00, 3 W 6/00 -, juris, zur Überziehung des Prüfungsmaßstabes in der ersten juristischen Staatsprüfung, wenn der Korrektor eine Klausurlösung, die sich an eine einschlägige Entscheidung des BGH anlehnt, als nicht mehr brauchbare Leistung einstuft).
  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Weil das durch Gesetz und Prüfungsordnung vorgegebene Ziel der Leistungskontrolle nur erreicht werden kann, wenn dem Prüfling eine diesem Ziel genügende Prüfungsaufgabe unterbreitet wird, durch die ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wird, seine Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen, müssen die einzelnen Fragestellungen nach Form und Inhalt geeignet sein, Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (BVerwG, Urt. v. 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, S. 1381 [1382] = NVwZ-RR 1998, S. 176 [177]).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 75.98
    Auszug aus VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09
    Dem kann auch der Gesichtspunkt der Verwirkung des Klagerechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 1999 - 6 B 75/98 -, juris).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2009 - 14 B 1009/09

    Erste juristische Staatsprüfung darf auch Urheberrechtsfragen enthalten

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 9 S 987/06

    Möglichkeiten der Korrektur von Verfahrensfehlern im Rahmen der zahnärztlichen

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    (V) Hessischer VGH - 29.04.2010 - AZ: VGH 8 A 3247/09.
  • VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten,

    Der durch einen Fehler im Prüfungsverfahren belastete Prüfling hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der regelmäßig durch die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) erfüllt wird (Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 29 ).

    Hingegen sind Mängel bei der Bewertung von erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich durch eine erneute Bewertung seitens der zuständigen Prüfer zu beheben (Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 29 ).

    Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 32 ).

    anerkannt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 33 ).

    Während Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber der Behörde oder dem Prüfer gerügt werden müssen, andernfalls sie im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen sind, können Bewertungsmängel vor Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 29 m.w.N.).

    Die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren rechtfertigt sich aus der Wahrung der Chancengleichheit für die anderen Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) und der Möglichkeit für die Prüfungsbehörde, den festgestellten Mangel zeitnah zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 30 ).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20

    Anordnung der Wiederholung der Prüfung auf Antrag eines Prüflings wegen

    Die gerichtliche Kontrollbefugnis erstreckt sich insoweit lediglich auf die Einhaltung der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auf die Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck der Prüfung, sowie - neben den sonstigen rechtsstaatlichen Grundanforderungen - auf die Wahrung der allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie das Willkürverbot, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Bestehen eines Antwortspielraums (vgl. BVerfGE 84, 34, 54 f.; HessVGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09, juris Rn. 42; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 639 ff.).
  • VG Köln, 17.05.2023 - 8 K 6379/20
    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 6 K 4399/20 -, juris, Rn. 29; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 22 A 962/91 -, juris, Rn. 35; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris, Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 6 K 4399/20 -, juris, Rn. 42; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 418.

  • KG, 04.05.2012 - Not 24/11

    Notar: Erlaubnis zur Bezeichnung "Notar a.D."

    Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (VGH Kassel, Beschluss vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 - Juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 - Juris).
  • VG Augsburg, 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763

    Rüge von Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren - unzumutbare Hitze

    Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung jedoch bereits objektiv aus, da es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126 - juris Rn. 23-27; VGH BW, U.v. 29.11.2006 - 9 S 987/06 - juris Rn. 17; HessVGH, U.v. 29.4.2010 - 8 A 3247/09 - juris Rn. 32 f.; VG Ansbach, U.v. 24.2.2005 - AN 2 K 04.1309 - juris Rn. 36 f.).
  • VG Arnsberg, 17.04.2012 - 9 K 399/11

    Mängel der Aufgabenstellung können auch Bewertungsverfahrensfehler darstellen,

    vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 498 ff., 758 f.; siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris, Rn. 29 und 32.
  • KG, 14.07.2016 - Not 22/15

    Notarielle Fachprüfung: Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen;

    Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (VGH Kassel, Beschluss vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 - Juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdn. 829).
  • KG, 05.07.2011 - Not 9/11

    Notarielle Fachprüfung: Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen

    Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (VGH Kassel, Beschluss vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 - Juris).
  • VG Köln, 18.10.2022 - 6 K 4399/20
    vgl. hierzu Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 488 ff. bzw. 509 f. Vgl. ferner Hess. VGH, Urteil vom 29.04.2010 - 8 A 3247/09 -, juris, Rn. 29.
  • OVG Sachsen, 02.06.2016 - 2 B 90/16

    Pflichtfachprüfung; aufschiebende Wirkung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3291
BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09 (https://dejure.org/2010,3291)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 C 6.09 (https://dejure.org/2010,3291)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 (https://dejure.org/2010,3291)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    RGebStV § 5 Abs. 7
    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • openjur.de

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    RGebStV § 5 Abs. 7

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 7 S 1 Nr 2 RdFunkGebVtr
    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren in der Behinderteneinrichtigung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Autoradios von Behinderteneinrichtungen gebührenfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 110
  • DVBl 2010, 182
  • DÖV 2010, 942
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 2 S 963/03

    Autoradio in Bus einer Jugendhilfeeinrichtung nicht gebührenbefreit

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Dies geschah nach der Begründung zu Art. 7 Nr. 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (abgedruckt bei: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steltner, a.a.O., A 2.7) in dem Bewusstsein, dass in dem Bereich der Gebührenbefreiungen und gerade zu dem hier in Rede stehenden Problemkreis divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2394/02 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - einerseits sowie OVG Koblenz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - und VGH München, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - andererseits).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Eine Einrichtung war danach zu definieren als ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, die auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 13.91 - juris Rn. 14 und - BVerwG 5 C 42.91 - juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2004 - 19 A 2349/02

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunkgerät in einem

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Aber auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 ist das Oberverwaltungsgericht Münster bereits von einer vergleichbaren Rechtslage ausgegangen (Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 19 A 467/07
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 (OVG 19 A 467/07) das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
  • VGH Bayern, 18.04.2002 - 7 B 01.2382

    Abgelehnte Rundfunkgebührenbefreiung für Kfz zum Behindertentransport

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Dies geschah nach der Begründung zu Art. 7 Nr. 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (abgedruckt bei: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steltner, a.a.O., A 2.7) in dem Bewusstsein, dass in dem Bereich der Gebührenbefreiungen und gerade zu dem hier in Rede stehenden Problemkreis divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2394/02 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - einerseits sowie OVG Koblenz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - und VGH München, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - andererseits).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.2002 - 12 A 11623/01

    Rundfunkgebührenbefreiung für Fahrzeug einer Behindertenwerkstatt

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Dies geschah nach der Begründung zu Art. 7 Nr. 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (abgedruckt bei: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steltner, a.a.O., A 2.7) in dem Bewusstsein, dass in dem Bereich der Gebührenbefreiungen und gerade zu dem hier in Rede stehenden Problemkreis divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2394/02 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - einerseits sowie OVG Koblenz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - und VGH München, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - andererseits).
  • BVerwG, 11.03.1998 - 6 C 12.97

    Programmankündigung mit Bewegtbildern (Trailern) im Rundfunk

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Das Senatsurteil vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 - (BVerwGE 106, 216 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 30 S. 19) steht nicht entgegen.
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Zwar kann Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unter Umständen kompensatorische Fördermaßnahmen zugunsten behinderter Menschen gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ).
  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07

    Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Im Betriebsverfassungsrecht wird unter Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl. Beschluss vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 4.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 2 Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09
    Eine Einrichtung war danach zu definieren als ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, die auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 13.91 - juris Rn. 14 und - BVerwG 5 C 42.91 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.1999 - 10 L 2704/99

    Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradios; Autoradio; Einrichtung (Jugendhilfe);

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 61).
  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 33.11

    Rundfunkgebühren; Befreiung; Rundfunkempfangsgerät; Einrichtung; behinderte

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.).

    In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist.

    Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen.

    Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.).

  • VG Würzburg, 28.07.2011 - W 3 K 11.351

    Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen

    Mit Formblattschreiben vom 7. Mai 2010 beantragte der Kläger - unter der Bezeichnung "*** ********** *************** Unterfranken" - erstmalig und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue.v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09 und 6 C 7/09) Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den mittels einer beigefügten Liste im Einzelnen näher bezeichneten insgesamt 69 Behindertenfahrzeugen am Standort ********.

    Zur Begründung verwies der Kläger u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az.: 6 C 6/09.

    Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 28. April 2010, Az. 6 C 6/09, zugrunde gelegten "funktionalen Einrichtungsbegriff" könnten zwar die mit Radio ausgestatteten Kraftfahrzeuge, auch wenn sie nicht in der Einrichtung selbst zum Empfang bereitgehalten würden, der Einrichtung zugerechnet werden.

    Zu dem Erfordernis, dass der Einsatz der Kraftfahrzeuge für den hilfsbedürftigen Personenkreis feststehen müsse, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (U.v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09, RdNr. 34): Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus den beiden von ihr herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az: 6 C 6/09 und 6 C 7/09, juris, nichts anderes.

    Beide genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 betreffen offensichtlich jeweils Fälle, in denen die mit Autoradios ausgerüsteten Behindertentransportfahrzeuge von den bedienten Einrichtungen bzw. Betrieben selbst bereitgehalten wurden bzw. diesen konkret rechtlich zugeordnet waren (vgl. im Verfahren 6 C 6/09: juris, Rd.Nr. 33; im Verfahren 6 C 7/09: juris Rd.Nr. 32, 34).

  • VG Würzburg, 28.07.2011 - W 3 K 11.353

    Örtliche Zuständigkeit des für den Standort der Behindertenfahrzeuge mit

    Mit Formblattschreiben vom 7. Mai 2010 beantragte der Kläger - unter der Bezeichnung "Die Johanniter Regionalverband Unterfranken" - mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09 und 6 C 7/09) Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den aus einer beigefügten Liste im Einzelnen näher bezeichneten (zunächst) insgesamt fünf Behindertenfahrzeugen ("Behindertentransportfahrzeuge").

    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. September 2010 Widerspruch ein und verwies sinngemäß auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az.: 6 C 6/09 und 6 C 7/09).

    In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist u. a. ausgeführt: Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht werde auf Antrag gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV (nur) für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die "in Behinderteneinrichtungen" für die behinderten Menschen ohne besonderes Entgelt bereit gehalten würden." Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 28. April 2010, Az. 6 C 6/09, zugrunde gelegten "funktionalen Einrichtungsbegriff" könnten zwar die mit Radio ausgestatteten Kraftfahrzeuge, auch wenn sie nicht in der Einrichtung selbst zum Empfang bereitgehalten würden, der Einrichtung zugerechnet werden.

    Zu dem Erfordernis, dass der Einsatz der Kraftfahrzeuge für den hilfsbedürftigen Personenkreis feststehen müsse, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (U. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09, RdNr. 34): Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus den beiden von ihr herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az: 6 C 6/09 und 6 C 7/09, juris, nichts anderes.

    Beide genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 betreffen offensichtlich jeweils Fälle, in denen die mit Autoradios ausgerüsteten Behindertentransportfahrzeuge von den bedienten Einrichtungen bzw. Betrieben selbst bereitgehalten wurden bzw. diesen konkret rechtlich zugeordnet waren (vgl. im Verfahren 6 C 6/09: juris, Rd.Nr. 33; im Verfahren 6 C 7/09: juris Rd.Nr. 32, 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 2570/10

    Rundfunkgebührenpflicht besteht nicht für ein Autoradio in einem als

    Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2007 gemäß § 194 VwGO ausgesetzt; nach Ergehen zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (6 C 6.09 und 6 C 7.09) hat es das Verfahren fortgeführt.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Urteilen vom 28. April 2010 (6 C 6.09 und 6 C 7.09) mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen für behinderte Menschen i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen dieses Einrichtungsträgers erstrecke.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 6 C 7.09 -, NVwZ-RR 2011, 110 = juris, Rn. 21 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 28 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 28. m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 33.

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 35.11

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in den Fahrzeugen eines

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Senats vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.).

    In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist.

    Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen.

    Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 34.11

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in den Fahrzeugen eines

    Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Senats vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.).

    In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist.

    Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen.

    Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.).

  • VG Würzburg, 28.07.2011 - W 3 K 11.352

    Örtliche Zuständigkeit des für den Standort der Behindertenfahrzeuge mit

    Mit Formblattschreiben vom 19. Mai 2010 beantragte der Kläger - unter der Bezeichnung "Die Johanniter Regionalverband Unterfranken" - mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09 und 6 C 7/09) Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in insgesamt elf Behindertenfahrzeugen.

    Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 28. April 2010, Az. 6 C 6/09, zugrunde gelegten "funktionalen Einrichtungsbegriff" könnten zwar die mit Radio ausgestatteten Kraftfahrzeuge, auch wenn sie nicht in der Einrichtung selbst zum Empfang bereitgehalten würden, der Einrichtung zugerechnet werden.

    Zu dem Erfordernis, dass der Einsatz der Kraftfahrzeuge für den hilfsbedürftigen Personenkreis feststehen müsse, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (U. v. 28.04.2010, Az. 6 C 6/09, RdNr. 34): Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ergibt sich auch aus den beiden von ihr herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010, Az: 6 C 6/09 und 6 C 7/09, juris, nichts anderes.

    Beide genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 betreffen offensichtlich jeweils Fälle, in denen die mit Autoradios ausgerüsteten Behindertentransportfahrzeuge von den bedienten Einrichtungen bzw. Betrieben selbst bereitgehalten wurden bzw. diesen konkret rechtlich zugeordnet waren (vgl. im Verfahren 6 C 6/09: juris, Rd.Nr. 33; im Verfahren 6 C 7/09: juris Rd.Nr. 32, 34).

  • BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10

    Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e.

    Allerdings erstreckt die gesetzlich erst ab dem 1. März 2007 begründete Revisibilität sich nicht auf den zwar auch im Streit befindlichen, aber vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 - Rn. 11 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 14 K 3835/06

    Autoradio, Befreiung, betreuter Personenkreis, Rundfunkgebühr,

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 -, beide veröffentlicht in juris, mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers erstreckt.

    Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - nur für Autoradios in Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV oder auch für weitere in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV benannte Einrichtungen, hier Einrichtungen der Altenhilfe gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV, einschlägig sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

  • VG Mainz, 20.10.2021 - 3 K 15/21

    Ohne Lehre kein Titel "außerplanmäßiger Professor"

  • BVerwG, 18.03.2009 - 6 B 74.08
  • VG Würzburg, 03.02.2020 - W 3 K 18.539

    Erfolglose Klage gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

  • VG Schleswig, 13.03.2020 - 4 A 534/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung

  • VG Kassel, 20.12.2019 - 1 K 3311/18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 3 A 413/10

    Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 7 S 1 Nr 1 RGebStV, Mitnutzung,

  • OVG Sachsen, 12.02.2015 - 3 A 311/14

    Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, technisch

  • VG Hamburg, 08.06.2010 - 10 K 3228/09

    Rundfunkgebührenbefreiung; Betreuter Personenkreis einer Einrichtung der

  • VG Trier, 19.04.2021 - 6 K 3346/20

    Anwendung des RdFunkBeitrStVtr RP § 4a

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14559
OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10 (https://dejure.org/2010,14559)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.10.2010 - 3 B 216/10 (https://dejure.org/2010,14559)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 3 B 216/10 (https://dejure.org/2010,14559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeiten einer Prüfungsbehörde zum Ausgleich von fehlerhaften Prüfungsaufgaben; Voraussetzungen der Anwendung einer absoluten oder relativen Bestehensgrenze bei schriftlichen Leistungskontrollen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 12; ÄApprO § 14 Abs. 4; ÄApprO § 14 Abs. 6
    Möglichkeiten einer Prüfungsbehörde zum Ausgleich von fehlerhaften Prüfungsaufgaben; Voraussetzungen der Anwendung einer absoluten oder relativen Bestehensgrenze bei schriftlichen Leistungskontrollen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 110 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10
    BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59 f. .

    BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O..

    BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O..

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10
    BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1 f.

    BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989, a.a.O..

    BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 a.a.O..

  • OVG Sachsen, 26.04.2007 - 4 BS 29/07

    Humanmedizin, Prüfungszulassung

    Auszug aus OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10
    Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.8.2003 - 4 BS 248/03 - und vom 26.4.2007 - 4 BS 29/07 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, zitiert nach juris, .

    Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 -, Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht,3. Aufl., Rdnr. 1164.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2009 - 10 B 11244/08

    Anwendbarkeit der Prüfungsgrundsätze für Leistungskontrolle; keine absolute

    Auszug aus OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10
    Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.8.2003 - 4 BS 248/03 - und vom 26.4.2007 - 4 BS 29/07 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, zitiert nach juris, .
  • OVG Sachsen, 26.08.2003 - 4 BS 248/03

    Erneute Teilnahme an der 2. Wiederholungsklausur

    Auszug aus OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10
    Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.8.2003 - 4 BS 248/03 - und vom 26.4.2007 - 4 BS 29/07 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, zitiert nach juris, .
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    8 Darauf hat sich das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Saarland, Beschl. v. 13. Oktober 2010 - 3 B 216/10 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris Rn. 76 ff.; BayVGH, Urt. v. 13. August 2003 - 7 B 02.1652 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 22. April 1998 - 7 B 107.96 -, juris Rn. 23 bis 26 und 36 bis 40) zutreffend gestützt (BA S. 13/14) und ausgehend davon in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen begründet, dass der Anordnungsanspruch nicht mit der aus seiner Sicht nötigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sei, weil der Antragsteller mangels eines Sachverständigengutachtens nicht substantiiert dargetan habe, dass die streitigen Fragen 6, 14, 22 und 24 von ihm richtig oder zumindest vertretbar beantwortet sowie die Fragen 7, 14, 22, 24 und 25 fehlerhaft gestaltet oder ausgewählt wurden (BA S. 14-20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 - 3 L 243/13

    Relative Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren

    Ob die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht (OVG RP, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 B 11244/08 - OVG SN, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 - offen gelassen: OVG SL, Beschl. v. 13.10.2010 - 3 B 216/10 - alle: juris).
  • VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19

    Nichtbestehen einer Modulabschlussklausur im Studiengang Medizin; Klausur im

    Erforderlich für die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze ist, dass eine geeignete Referenzgruppe zur Verfügung steht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.10.2020, 3 B 216/10, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urt. v. 16.12.2008, 7 A 296/08, juris Rn. 35).
  • VG Köln, 21.06.2022 - 6 K 3313/19
    vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13.10.2010 - 3 B 216/10 -, juris, Rn. 32 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 1052; Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, BR-Drs.
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