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   VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10   

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VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10 (https://dejure.org/2010,8374)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10 (https://dejure.org/2010,8374)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - HVerfG 1/10 (https://dejure.org/2010,8374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • hamburg.de PDF
  • Justiz Hamburg

    Reichweite der Antwortpflicht und Begründungsanforderungen bei Antwortverweigerung auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Senatsantwort auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten verstößt teilweise gegen Verfassung

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Senatsantwort auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten verstößt teilweise gegen Verfassung

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung des Hamburgischen Verfassungsgerichts am 25. Oktober 2010

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Senatsantwort auf Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten zu Kreuzfahrtterminal verfassungsgemäß? Urteilsverkündung durch das Hamburgische Verfassungsgericht am 21. Dezember 2010

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Senatsantwort auf Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten zu Kreuzfahrtterminal verfassungsgemäß?

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Senatsantwort auf Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten zu Kreuzfahrtterminal verfassungsgemäß?

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 267
  • NVwZ-RR 2011, 425
  • DÖV 2011, 282
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfG Hamburg, 27.07.1977 - HVerfG 1/77
    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    Er erstreckt sich in einem weiten Spektrum über den Verantwortungsbereich der gegenwärtigen oder früheren Regierung auch auf Meinungen, Wertungen und Tatsachen jeder Art (HVerfG, Urteil vom 27. Juli 1977, HVerfG 1/77, HmbJVBl. 1978, 11, 15).

    aa) Auch wenn Art. 25 HV Einschränkungen der Regierungspflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht ausdrücklich normiert, besteht der Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteile vom 6. Juli 1973, HVerfG 2/72, HmbJVBl. 1973, 282, 285, vom 27. Juli 1977, a.a.O., und vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 52 = LVerfGE, a.a.O., 227 f.) - an der festzuhalten ist - allerdings nicht unbeschränkt und nicht unabhängig vom Gegenstand der Anfrage.

    Die Begründung für die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV bestimmten Antwortfrist von acht Tagen zu erteilen (HVerfG, Urteile vom 27. Juli 1977, a.a.O., 16, und vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 55 = LVerfGE, a.a.O., 232 f.).

    Soweit im Zusammenhang mit parlamentarischen Informationsrechten ein Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Antwort anerkannt worden ist, hat das Hamburgische Verfassungsgericht diesen Anspruch davon abhängig gemacht, dass der Senat hierzu in der Lage ist (Urteil vom 27. Juli 1977, a.a.O., 14).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    bb) Die teilweise oder umfassende Nichtbeantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist durch die Regierung zu begründen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 193).

    Wie allgemein bei Ermessensausübung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965, II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218), kann eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Ausübungsgesichtspunkte - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu parlamentarischer Anfrage bei Evidenz der Geheimhaltungsbedürftigkeit).

    Ausgehend von dem Zweck, den anfragenden Abgeordneten in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle wirksam wahrzunehmen, muss die Antwort ihm mit einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Begründungstiefe die Beurteilung und Entscheidung ermöglichen, ob er die Verweigerung der inhaltlichen Antwort akzeptiert oder in welcher anderen Weise er auf sie politisch-parlamentarisch reagiert; das setzt eine Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Begründung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu kleinen Anfragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages).

  • VerfG Hamburg, 20.05.2003 - HVerfG 9/02

    Einschränkung des Fragerechts nach Art. 25 HV auf öffentliche Angelegenheiten

    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    Das im verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten begründete weite Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ist Teil des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, HVerfG 9/02, HmbJVBl. 2003, 49, 52 = LVerfGE 14, 221, 227) und prägt damit den Umfang der Antwortpflicht des Senats vor.

    Die Anfrage unterliegt, soweit sie nicht missbräuchlich gestellt wird, nicht der Überprüfung durch den Senat etwa dahingehend, ob er für die Fragen Anlass gegeben hat oder die gestellten Fragen für sinnvoll oder zweckmäßig hält (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, a.a.O.).

  • VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05

    Feststellungsantrag im Organstreit - Anwendbarkeit einer Gesetzesänderung -

    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil gemäß § 66 HVerfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgericht keine Kosten erhoben werden und auch eine Auslagenerstattung, wie sie gemäß §§ 66 Abs. 4, 67 HVerfGG nur für einige besondere Verfahrensarten vorgesehen ist (vgl. HVerfG, Beschluss vom 7. August 2006, HVerfG 3/05), hier nicht in Betracht kommt.
  • VerfG Hamburg, 04.07.1973 - HVerfG 2/72
    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    aa) Auch wenn Art. 25 HV Einschränkungen der Regierungspflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht ausdrücklich normiert, besteht der Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteile vom 6. Juli 1973, HVerfG 2/72, HmbJVBl. 1973, 282, 285, vom 27. Juli 1977, a.a.O., und vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 52 = LVerfGE, a.a.O., 227 f.) - an der festzuhalten ist - allerdings nicht unbeschränkt und nicht unabhängig vom Gegenstand der Anfrage.
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    Wie allgemein bei Ermessensausübung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965, II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218), kann eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Ausübungsgesichtspunkte - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu parlamentarischer Anfrage bei Evidenz der Geheimhaltungsbedürftigkeit).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10
    Der Zweck des Fragerechtes, dem Abgeordneten in Ausfluss seines verfassungsrechtlichen Status die zur Mandatsausübung erforderlichen Informationen zu verschaffen und damit zugleich die Kontrolle der Exekutive zu ermöglichen (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 52 = LVerfGE a.a.O., 227; BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981, 2 BvE 1/79, BVerfGE 57, 1, 5), ist auf den inhaltlichen Gegenstand der Anfrage und nicht auf die Quellen der Regierungsantwort, denen nur eine instrumentale Funktion für die Ermöglichung der Antwort zukommt, ausgerichtet.
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann; sie vermögen aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 5. November 2009 - 133-I-08 -, juris, Rn. 102; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - HVerfG 1/10 -, juris, Rn. 77).

    Diese ist vielmehr verpflichtet, eine solche Teilantwort zu geben, wenn eine vollständige Beantwortung der Frage nicht möglich ist (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - HVerfG 1/10 -, juris, Rn. 94).

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 1/13

    Anspruch eines Mitglieds der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg auf

    Zum Fragerecht der Abgeordneten nach Art. 25 Absatz 1 und 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) und der damit korrespondierenden Verpflichtung des Senats zur Beantwortung von schriftlichen kleinen Anfragen (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159).

    Das im verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten begründete weite Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ist Teil des Frage- und Informationsrechts des Parlaments und prägt damit den Umfang der Antwortpflicht des Senats vor (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54).

    Die Antwort muss wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich erteilt werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 56).

    1978, 11, 15; Urteil vom 20.5.2003 - HVerfG 9/02, LVerfGE 14, 221, juris Rn. 73 ff.; Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 123).

    Der letztgenannte Schutzbereich ist auch betroffen, wenn die Beantwortung der Anfrage dem Senat innerhalb der Frist von acht Tagen wegen des erforderlichen Aufwandes nicht zumutbar ist (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 58).

    Das Fragerecht wird auch durch eine Missbrauchsgrenze beschränkt (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 55; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678, juris Rn. 120).

    Hinsichtlich eng begrenzter Sachfragen ist ein nur enger, hinsichtlich Meinungen ein weiter Spielraum eingeräumt (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 59).

    Wird eine Antwort ganz oder teilweise verweigert, hat der Senat dies hinreichend und nachvollziehbar zu begründen (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 60; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132 ff.).

    Wird schon ausnahmsweise eine inhaltliche Antwort nicht erteilt, so soll der Abgeordnete jedenfalls die Gründe für die Verweigerung der Antwort prüfen und gegebenenfalls darauf politisch-parlamentarisch reagieren können (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61).

    Die Begründung darf mit anderen Worten nicht inhaltsleer sein, sondern muss nachvollziehbar die der Verweigerung zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen darlegen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61; VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02, LVerfGE 13, 284, juris Rn. 57).

    Sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss einen spezifischen Einzelfallbezug haben und nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 89).

    Eine Begründung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Gründe hierfür - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61).

    Der Senat hat die tragenden Gründe darzulegen, aus denen er die Antwort verweigert (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61).

    Dem Abgeordneten soll eine kurzfristige politisch-parlamentarische Reaktion auf eine inhaltliche ebenso wie auf eine formelle Regierungsantwort ermöglicht werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVer- fGE 21, 159, juris Rn. 62).

    Schon wegen der aus dem aufgezeigten Zweck des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV folgenden Besonderheiten ist für eine ergänzende Mitteilung von Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens kein Raum (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 63).

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 6/12

    Schriftliche kleine Anfrage zu anonymen Schreiben durch den Senat nicht

    Das im verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten begründete weite Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ist Teil des Frage- und Informationsrechts des Parlaments und prägt damit den Umfang der Antwortpflicht des Senats vor (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54).

    Die Antwort muss wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich erteilt werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 56).

    1978, 11, 15; Urteil vom 20.5.2003 - HVerfG 9/02, LVerfGE 14, 221, juris Rn. 73 ff.; Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 123).

    Der letztgenannte Schutzbereich ist auch betroffen, wenn die Beantwortung der Anfrage dem Senat innerhalb der Frist von acht Tagen wegen des erforderlichen Aufwandes nicht zumutbar ist (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 58).

    Das Fragerecht wird auch durch eine Missbrauchsgrenze beschränkt (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 55; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678, juris Rn. 120).

    Hinsichtlich eng begrenzter Sachfragen ist ein nur enger, hinsichtlich Meinungen ein weiter Spielraum eingeräumt (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 59).

    Wird eine Antwort ganz oder teilweise verweigert, hat der Senat dies hinreichend und nachvollziehbar zu begründen (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 60; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132 ff.).

    Wird schon ausnahmsweise eine inhaltliche Antwort nicht erteilt, so soll der Abgeordnete jedenfalls die Gründe für die Verweigerung der Antwort prüfen und gegebenenfalls darauf politisch-parlamentarisch reagieren können (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61).

    Die Begründung darf mit anderen Worten nicht inhaltsleer sein, sondern muss nachvollziehbar die der Verweigerung zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen darlegen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61; VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02, LVerfGE 13, 284, juris Rn. 57).

    Sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss einen spezifischen Einzelfallbezug haben und nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 89).

    Eine Begründung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Gründe hierfür - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61).

    Der Senat hat die tragenden Gründe darzulegen, aus denen er die Antwort verweigert (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61).

    Dem Abgeordneten soll eine kurzfristige politisch-parlamentarische Reaktion auf eine inhaltliche ebenso wie auf eine formelle Regierungsantwort ermöglicht werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 62).

    Schon wegen der aus dem aufgezeigten Zweck des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV folgenden Besonderheiten ist für eine ergänzende Mitteilung von Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens kein Raum (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 63).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "öffentlichen Angelegenheiten" in Art. 25 Abs. 1 HV, dessen Anwendung der vollen verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt, erstreckt sich in einem weiten Spektrum über den Verantwortungsbereich der gegenwärtigen oder früheren Regierung auch auf Meinungen, Wertungen und Tatsachen jeder Art (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54; HVerfG, Urteil vom 27. Juli 1977 - HVerfG 1/77, HmbJVBl. 1978, 11, 15).

    Zu dem so verstandenen Eingangsmerkmal des Art. 25 HV zählen jedenfalls staatliche Angelegenheiten, für die die Bürgerschaft oder der Senat zuständig und verantwortlich sind (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54).

    Das Fragerecht dient nicht nur der Kontrolle der Regierung und der wirksamen Wahrnehmung der Oppositionsaufgaben, sondern auch dem allgemeinen Informationsbedürfnis des Abgeordneten (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Ferner kann sich eine Rekonstruktionspflicht ergeben, wenn eine an sich gebotene oder naheliegende Dokumentation unterlassen wurde (vgl. VerfG Hamburg vom 21.12.2010 NVwZ-RR 2011, 425/428).

    Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrunde liegenden Gesichtspunkte evident sind (vgl. BVerfGE 124, 161/193; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427 f.; NVwZ 2014, 135/138).

    In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h. nachgeschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE 64, 70/83; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427; NVwZ 2014, 135/137; VerfGH Sachsen vom 29.9.2011 - Vf. 44-I-11 - juris Rn. 31; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 34; VerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/673).

    Die Ergänzungen sind nicht erst während des bereits anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt, was unbeachtlich wäre (vgl. oben VI. A. 7.; VerfGHE 64, 70/83; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427; NVwZ 2014, 135/137; VerfGH Sachsen vom 29.9.2011 - Vf. 44-I-11 - juris Rn. 31; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 34; VerfG Sachsen-Anhalt NVwZ 2000, 671/673).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrunde liegenden Gesichtspunkte evident sind (VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 86; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 39; BVerfGE 124, 161/193; VerfG Hamburg vom 21.12.2010 NVwZ-RR 2011, 425/427 f.; NVwZ 2014, 135/138).

    In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h. nachgeschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE 64, 70/83; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 87; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 40; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427; NVwZ 2014, 135/137; VerfGH Sachsen vom 29.9.2011 - Vf. 44-I-11 - juris Rn. 31; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 34; VerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/673).

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrunde liegenden Gesichtspunkte evident sind (VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 86; BVerfGE 124, 161/193; VerfG Hamburg vom 21.12.2010 NVwZ-RR 2011, 425/427 f.; NVwZ 2014, 135/138).

    In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h. nachgeschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE 64, 70/83; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427; NVwZ 2014, 135/137; VerfGH Sachsen vom 29.9.2011 - Vf. 44-I-11 - juris Rn. 31; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 34; LVerfG Sachsen-Anhalt NVwZ 2000, 671/673).

    Gegebenenfalls mussten die erforderlichen Informationen bei den Kabinettsmitgliedern eingeholt werden (vgl. VerfGHE 59, 144/179; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427 f.).

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Aktenvorlage betreffend den Staatssekretär a.D. Paschedag

    Vielmehr ist die Verweigerung substantiiert, also nicht lediglich formelhaft, zu begründen (BVerfGE 124, 78 (128, Rn. 138); s.a. VerfGH Hbg., Urt. v. 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, Rn. 61; VerfGH Berlin, DVBl. 2010, 966 (968)).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
    22 erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann; sie vermögen aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 250, juris; vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, Rn. 75 ff., juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 40 ff., juris).

    Auch das persönliche Wissen der beteiligten Personen stellt ein im Bereich der Landesregierung vorhandenes Wissen dar (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, Rn. 77, juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 41, juris).

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

    Sie hat sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der ihrem Verantwortungsbereich direkt unterliegenden (unmittelbaren) Staatsverwaltung, also der Ministerien und der ihnen nachgeordneten Behörden, zu verschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009 - 2BvE 5/06 -, BVerfGE 124, 161 [196]; HbgVerfG, Urt. v. 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, NVwZ-RR 2011, 425 [428]; BayVerfGH, Entsch.

    Reicht die Aktenlage nicht aus, muss sich die Landesregierung zusätzlich um die Beschaffung von Informationen aus nichtaktenförmigen Quellen bemühen (vgl. dazu HbgVerfG, Urt. v. 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, NVwZ-RR 2011, 425 [427]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

    122 Aus der Verpflichtung zu vollständiger und zutreffender Antwort folgt auch, dass eine Frage, deren Beantwortung die Landesregierung teilweise ablehnen darf, im Übrigen zu beantworten ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 1652, Rn. 211, 214 f.; HbgVerfG, NVwZ-RR 2011, 425, 429 = juris Rn. 93 ff.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 1-I-17

    Keine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch Beantwortung einer

  • VG Freiburg, 11.11.2021 - 4 K 1858/21

    Umfang des Auskunftsrechts nach

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 77-I-17

    Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema "Grundstücke im Eigentum muslimischer

  • VerfGH Berlin, 25.08.2021 - VerfGH 19/20

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betreffend das Informationsrecht des

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 51-I-11

    Beantwortung einer Zusatzfrage in einer Fragestunde des Sächsischen Landtags

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