Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 08.05.2015

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381   

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https://dejure.org/2015,9344
VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381 (https://dejure.org/2015,9344)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 (https://dejure.org/2015,9344)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 2015 - 4 CS 15.381 (https://dejure.org/2015,9344)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungsspielraum des Gemeinderats bei der Prüfung der Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit; Verpflichtung eines Mitglieds des Stadtrats zur Herausgabe eines Gutachtens hinsichtlich Veröffentlichung (hier: sog. Konsolidierungsgutachten)

  • rewis.io

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilungsspielraum des Gemeinderats bei der Prüfung der Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit; Verpflichtung eines Mitglieds des Stadtrats zur Herausgabe eines Gutachtens hinsichtlich Veröffentlichung (hier: sog. Konsolidierungsgutachten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Konsolidierungsgutachten unterliegt der Verschwiegenheitspflicht der Stadtratsmitglieder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konsolidierungsgutachten unterliegt der Verschwiegenheitspflicht der Stadtratsmitglieder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 627
  • DÖV 2015, 672
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02994
    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182/183).

    Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).

  • VGH Bayern, 18.07.2000 - 22 N 99.3166
    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH vom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1995 - 7 A 12186/94

    "Flucht an die Öffentlichkeit" bei unzulässiger nichtöffentlicher Beratung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Ob von diesem Grundsatz in besonders dringlichen Ausnahmefällen abgesehen werden kann, z. B. wenn irreversible Schädigungen drohen und gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. OVG RhPf U.v. 13.6.1995 - NVwZ-RR 1996, 685/687), braucht hier nicht weiter vertieft zu werden.
  • VGH Bayern, 14.03.2000 - 4 ZB 97.1313

    Streitwertbestimmung in Ordnungsgeldsachen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH vom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.
  • VGH Bayern, 29.01.2004 - 4 ZB 03.174
    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Dass der Antragsteller dies selbst nicht ausdrücklich gefordert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Ausschlussgründe des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 1 GO grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen stehen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 - 7 A 7/86 - NVwZ 1988, 80).
  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87

    Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Grundrechtlichen Schutz können auch Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (sog. personenbeziehbare Daten, vgl. BVerfG vom 28.9.1987 - 1 BvR 1122/87 - NJW 1988, 961; vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351/355).
  • VGH Bayern, 11.03.2013 - 4 C 13.400

    Rechtswegbeschwerde; Widerklage; Unterlassungsanspruch; Äußerung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten, sich mit seiner Kritik zunächst an die zuständigen staatlichen Organe bzw. deren übergeordnete Stellen zu wenden (vgl. BVerfG B.v. 28.4.1970 - 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191/205; BVerwG B.v. 12.6.1989 - 7 B 123/88 - NVwZ 1989, 975).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.1986 - 7 A 7/86
    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Dass der Antragsteller dies selbst nicht ausdrücklich gefordert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Ausschlussgründe des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 1 GO grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen stehen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 - 7 A 7/86 - NVwZ 1988, 80).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - 15 A 817/04

    Überprüfbarkeit eines Ratsbeschlusses im Rahmen eines kommunalrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381
    Die gesetzliche Regelung des Art. 52 Abs. 2 GO verlangt auch keine "atomisierende Betrachtung" dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunkts der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (vgl. OVG NW vom 2.5.2006 - 15 A 817/04 - juris Rn. 75).
  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

  • VGH Bayern, 17.01.1989 - 4 C 88.1823
  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 2 N 08.124

    Gemeinderatsbeschluss unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz

  • BVerwG, 12.06.1989 - 7 B 123.88

    Gemeinderatsmitglied - Verschwiegenheitspflicht - Meinungsfreiheit

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen - und hier offen zu lassenden - Frage, ob Art. 52 Abs. 2 GO als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist, sodass dessen Missachtung ggf. von vornherein nicht zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. 4 C 97.1396 - BayVBl. 2000, 695 - juris Rn. 5 mw.N.; VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - B 2 E 08.1234 - juris Rn. 34 f.; a.A. für einen Satzungserlass BayVGH, 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl. 2009, 344 = juris Rn. 8; zuletzt offenlassend BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - NVwZ-RR 2015, 627= juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 19.4.2016 - W 4 K 15.524 - juris Rn. 19), ist einer bayerischen Gemeinde - und so auch hier der Beklagten - bei der Anwendung und Auslegung der Rechtsbegriffe "Wohl der Allgemeinheit" und "berechtigte Ansprüche Einzelner" ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 19.4.2016 a.a.O. Rn. 22 ff.; Gaß, BayVBl. 2016, 463/465).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2015 - 15 A 1961/13

    Ausstattung der Ratsmitglieder mit einem freien Mandat; Recht eines Ratsmitglieds

    vgl. zu alledem BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - 7 B 123.87 -, DVBl. 1988, 792 = juris Rn. 4 ff., und vom 7. Februar 1956 - I B 40.55 -, BVerwGE 3, 127 = NJW 1956, 965 = juris Rn. 9; OVG NRW Beschluss vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 -, juris Rn. 56, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381 = juris Rn. 36 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2015 - 4 CS 15.381 -, NVwZ-RR 2015, 627 = juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2000 - 1 S 2624/99 -, NVwZ-RR 2001, 262 = juris Rn. 27; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 43 GO Erl.

    4 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2015 - 4 CS 15.381 -, NVwZ-RR 2015, 627 = juris Rn. 25 (jeweils zur Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern).

  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 5 K 14.550

    Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381).

    Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d.h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand März 2015, Anm. 4 zu Art. 52; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 14).

    Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 15; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Rn. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar.

    Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich (so auch: BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17).

    Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Beklagten - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Klägers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: Süddeutsche Zeitung vom 3.6.2014 "Das Denkmal Beck wackelt"; FP vom 4.6.2014 "Bürgermeister Beck in Bedrängnis" und "Stadt weitgehend handlungsunfähig"; FP vom 6.6.2014 "S. fordert Beck zum Rücktritt auf") nur auszugsweise, d.h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 20).

    Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.; U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002, a.a.O., Rn. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Anm. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Rn. 14 zu Art. 52 GO).

    Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U.v. 23.3.1988, a.a.O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a.a.O., Rn. 48).

    Abgesehen davon, dass der Kläger von dem Recht, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde - ggfs. auch an die Regierung von Oberfranken - zu wenden, immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche "Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit" nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 25; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, Rn. 4 Art. 20).

    Die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasst auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Rn. 19).

  • VG München, 08.06.2016 - M 7 K 15.3504

    Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied wegen Verletzung der

    Auch sog. personenbeziehbare Daten, d. h. Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung, können grundrechtlichen Schutz beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (BayVGH, B. v. 20. April 2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Es ist nicht Aufgabe des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, darüber zu entscheiden, ob die Angelegenheit der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterfällt bzw. diese noch fortbesteht (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO; BayVGH, B. v. 20. April 2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24 u. U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe hat der Gemeinderat einen gewissen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (BayVGH, B. v. 20. April 2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 16; Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Art. 52 GO Erl. 2, 5).

    Denn hinsichtlich der zu einem Tagesordnungspunkt zusammengefassten Einzelaspekte verlangt die Regelung des Art. 52 Abs. 2 GO keine "atomisierende" Betrachtung dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunkts der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (BayVGH, B. v. 20. April 2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. OVG NW, U. v. 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - juris Rn. 75).

  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

    Abgesehen davon, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend die Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses zur Folge hätte (vgl. BayVGH vom 20.4.2015 BayVBl 2015, 630 Rn. 13 m. w. N.), haben die Antragsteller nicht dargelegt, welche für das Bebauungsplanverfahren wesentlichen Beschlüsse der Markt im Einzelnen in nichtöffentlicher Sitzung gefasst haben soll, ohne dass berechtigte Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorgelegen hätten (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO).
  • VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19

    Anforderungen an die Beratung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Sitzungen

    Der Beklagten kommt im Rahmen der nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO im Einzelfall zu treffenden, situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 32).

    Die gesetzliche Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 HGO verlangt in dem Zusammenhang allerdings auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunktes der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (zur vergleichbar Regelung in Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris, Rn. 75).

    Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen im Falle einer Beratung in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der zu erörternden Angelegenheit und wegen der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Wortbeiträge grundsätzlich nur für das Beratungsthema insgesamt treffen (Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, juris, Rn. 17).

  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.524

    Gemeindliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet

    Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313, 4 C 97.1396 - BayVBl 2000, 695), kann daher offenbleiben (vom BayVGH zuletzt auch offen gelassen im B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 13).

    Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. April 2015 an, wonach dem Gemeinderat bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht (Az. 4 CS 15.381 - juris Ls. 1 und Rn. 16; vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4 und 12).

  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 5 K 14.518

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen Verstoßes

    Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 20.4.2015 Az. 4 CS 15.381).

    Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass wegen der durch den Kläger erfolgten unbefugten Offenbarung personenbezogener Daten - und zwar der im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Juris Rn. 21) - der erhöhte Ordnungsgeldrahmen des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO ("bis zu 500 Euro") eröffnet ist.

  • VG München, 13.11.2017 - M 7 E 17.746

    Antrag auf eine einstweilige Anordnung - Bürgerbegehren

    Dabei steht dem Gemeinderat ein Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris).
  • VG Koblenz, 07.03.2017 - 1 K 645/16

    Ratsmitglied muss wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Ordnungsgeld

    Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs. 1 GemO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wenden und darf nicht einfach "die Flucht in die Öffentlichkeit" antreten (Bay. VGH, Beschl. v. 20.04.2015 - 4 CS 15.381 -, jurs, Rn. 24).
  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 5 K 14.551

    Androhung eines weiteren Zwangsgelds wegen Nichterfüllung der Verpflichtung

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.05.2015 - 1 B 459/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15023
VGH Hessen, 08.05.2015 - 1 B 459/15 (https://dejure.org/2015,15023)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.05.2015 - 1 B 459/15 (https://dejure.org/2015,15023)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 1 B 459/15 (https://dejure.org/2015,15023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    55 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz §, 29 Abs. 5 Beamtenstatusgesetz §
    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    BeamtStG § 29 Abs. 5; BeamtG HE § 55 Abs. 1
    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 627
  • DÖV 2015, 755
 
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