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   OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14   

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OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14 (https://dejure.org/2015,5798)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.03.2015 - 9 LB 57/14 (https://dejure.org/2015,5798)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. März 2015 - 9 LB 57/14 (https://dejure.org/2015,5798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs 1 S 1 KAG ND; § 6 Abs 7 S 1 KAG ND
    Erschließungsanlage; Privatstraße; Privatweg; selbstständig; Selbstständigkeit; Straßenausbaubeitrag; Vorausleistung; Zufahrt; Zuwegung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 123; KAG ND 2007 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1
    Keine Pflicht des Eigentümers zur Vorausleistung eines Straßenausbaubeitrags bei zwischen Grundstück und auszubauender Straße liegender selbstständiger Erschließungsanlage (Privatweg)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen selbstständiger Erschließungsanlage und unselbstständiger Zuwegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 673
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2015 - 9 LC 177/13

    Öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage; Gehweg; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 B 48.00 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 42 = NVwZ-RR 2001, 180 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 - KStZ 2006, 236; Senatsurteil vom 23. Februar 2015 - 9 LC 177/13 - juris).

    Dabei ist es unerheblich, ob diese weitere Straße ihrerseits nach dem Straßenausbaubeitragsrecht der Gemeinde in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einbezogen werden kann (OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006, a.a.O.; Senatsurteil vom 23. Februar 2015, a.a.O.).

    Dementsprechend sind Straßenausbaubeiträge grundsätzlich nur für den Ausbau der nächsten erreichbaren Erschließungsanlage zu entrichten, nicht aber für den Ausbau einer weiteren Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (Senatsurteil vom 23. Februar 2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 B 48.00 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 42 = NVwZ-RR 2001, 180 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 - KStZ 2006, 236; Senatsurteil vom 23. Februar 2015 - 9 LC 177/13 - juris).

    Denn die grundbuchmäßige Selbstständigkeit einer Privatstraße ist keine Voraussetzung dafür, sie als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 B 48.00 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 42; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7).

    Diesem Erfordernis genügt ein Privatweg grundsätzlich dann, wenn er tatsächlich wie rechtlich die Möglichkeit gewährleistet, mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Grundstücke heranzufahren und sie von da ab - ggf. über einen Geh- oder Radweg - zu betreten (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Ob befahrbare Privatwege, die in öffentliche Straßen einmünden, (schon) selbstständige Erschließungsanlagen oder (nur) unselbstständige Zuwegungen zur öffentlichen Anbaustraße sind, in die sie einmünden, hängt vom Gesamteindruck ab, den die Privatwege nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter vermitteln, wobei ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30,33.81- juris; vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - juris; vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - juris).

    Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang ferner sein u.a. die Breite der Anlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982, a.a.O.; vom 25. Januar 1985, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2006 - 15 A 2316/04

    Erschließung eines Grundstücks nur durch nächst erreichbare Straße

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 B 48.00 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 42 = NVwZ-RR 2001, 180 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 - KStZ 2006, 236; Senatsurteil vom 23. Februar 2015 - 9 LC 177/13 - juris).

    Dabei ist es unerheblich, ob diese weitere Straße ihrerseits nach dem Straßenausbaubeitragsrecht der Gemeinde in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einbezogen werden kann (OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006, a.a.O.; Senatsurteil vom 23. Februar 2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97

    Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Demgegenüber sind private Zufahrten und Wege auf Anliegergrundstücken, die lediglich der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 - BVerwG 8 C 8.97 - juris; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2015 - 9 LA 73/13 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2015 - 9 LA 73/13

    Innere Erschließung; Erschließung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Demgegenüber sind private Zufahrten und Wege auf Anliegergrundstücken, die lediglich der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 - BVerwG 8 C 8.97 - juris; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2015 - 9 LA 73/13 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2007 - 9 LC 59/06

    Beitragspflichtigkeit von ausschließlich an einem befahrbaren Privatweg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass eine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis etwa 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung nach angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt, regelmäßig als erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtlich unselbstständig zu qualifizieren ist, während eine derartige Sackgasse regelmäßig als selbstständig zu gelten hat, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - 9 LC 59/06 - juris m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2007 - 9 LC 54/05

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Mit seiner Breite von zunächst 4, 20 m und im weiteren Verlauf 5 m bietet dieser Teil des E-wegs auch in tatsächlicher Hinsicht die hinreichende Möglichkeit, auf ihm mit Personenkraft- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die angrenzenden Grundstücke heranzufahren und sie von dort zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - KStZ 1993, 215, wonach Grundstücke selbst dann durch einen befahrbaren Stichweg erschlossen sein können, wenn dieser bei einer lichten Weite von 3 m nur auf einer Breite von 2, 75 m befestigt ist; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - 9 LC 54/05 - juris).
  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Mit seiner Breite von zunächst 4, 20 m und im weiteren Verlauf 5 m bietet dieser Teil des E-wegs auch in tatsächlicher Hinsicht die hinreichende Möglichkeit, auf ihm mit Personenkraft- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die angrenzenden Grundstücke heranzufahren und sie von dort zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - KStZ 1993, 215, wonach Grundstücke selbst dann durch einen befahrbaren Stichweg erschlossen sein können, wenn dieser bei einer lichten Weite von 3 m nur auf einer Breite von 2, 75 m befestigt ist; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - 9 LC 54/05 - juris).
  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 65.82

    Erschließung - Reihenhaussiedlung - Erschließungsanlage - Erschließungsfunktion -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 9 LB 57/14
    Ob befahrbare Privatwege, die in öffentliche Straßen einmünden, (schon) selbstständige Erschließungsanlagen oder (nur) unselbstständige Zuwegungen zur öffentlichen Anbaustraße sind, in die sie einmünden, hängt vom Gesamteindruck ab, den die Privatwege nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter vermitteln, wobei ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30,33.81- juris; vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - juris; vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - juris).
  • VG Lüneburg, 23.09.2021 - 3 B 15/21

    Beleuchtung; Hinterliegergrundstück; Straßenausbaubeitrag

    Da ein Grundstück grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen wird, werden an einen befahrbaren Privatweg angrenzende Grundstücke durch die öffentliche Straße, in die der Privatweg einmündet, nicht erschlossen, wenn die Privatwege selbst zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies bei natürlicher Betrachtungsweise selbstständige Erschließungsanlagen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 20.7.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 27 sowie Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 15, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 20 und Urt. v. 21.5.2019 - 9 LC 110/17 -, juris Rn. 88).

    Ob ein befahrbarer Privatweg, der in eine öffentliche Straße einmündet, schon als eine selbständige Erschließungsanlage oder nur als eine unselbständige Zuwegung anzusehen ist, hängt vom Gesamteindruck ab, den der Privatweg nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter vermittelt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 2.7.1982 - 8 C 28, 30, 31.81 -, juris Rn. 16).

    Der Ausdehnung der Anlage kommt dabei besondere Bedeutung zu, aber auch die Breite der Anlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße können von Bedeutung sein (Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 24).

    Danach ist davon auszugehen, dass eine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis etwa 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung nach angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt, regelmäßig als erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtlich unselbstständig zu qualifizieren ist, während eine Sackgasse regelmäßig als selbstständig zu gelten hat, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Nds. OVG, Urt. v. 20.7.2007 - 9 LC 59/06 -, juris Rn. 29 sowie jeweils Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18; Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27; Urt. v. 21.5.2019 - 9 LC 110/17 -, juris Rn. 89).

    Die grundbuchmäßige Selbstständigkeit einer Privatstraße ist keine Voraussetzung dafür, sie als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen (BVerwG, Urt. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 23).

    Demgegenüber sind private Wege und Zufahrten auf Anliegergrundstücken, die lediglich der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschl. v. 13.2.2015 - 9 LA 73/13 -, juris Rn. 8).

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Maßgeblich für die Frage der Selbständigkeit einer Stichstraße ist der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, wobei besondere Bedeutung ihrer Ausdehnung und ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, juris Rn. 14; Urt. v. 25.1.1985 - 8 C 106.83 -, juris Rn. 13; jeweils m.w.N. Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 -, juris Rn. 3).

    Letzteres ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ("AC. ") ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 8 C 106.83 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27; Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18).

    Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die S. bis zu 100 m lang ist und nicht abknickt (BVerwG, Urt. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 16.10.2007 - 9 LC 54/05 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 20).

    Die S. erscheint nach alledem als straßenausbaubeitragsrechtlich unselbständige Zufahrt des Grundstücks Flurstück T. statt als selbständige Verkehrsanlage (vgl. dazu etwa auch Nds. OVG, Urt. v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 -, juris Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 15 A 1006/14

    Begrenzung des Klagebegehrens auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung;

    vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14, Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 -, NVwZ-RR 2000, 630 = juris Rn. 6, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = DVBl 1997, 499 = juris Rn. 18, vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 = juris Rn. 14, vom 28. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, DVBl 1985, 621 = juris Rn. 13, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 = DVBl 1985, 297 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris Rn. 4 ff., Urteil vom 31. August 1998 - 3 A 1222/98 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2015 - 9 LB 57/14 -, NVwZ-RR 2015, 673 = juris Rn. 27; OVG M.-V., Bechluss vom 16. Dezember 2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 15.
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18

    Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz;

    Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000 -11 B 48.00 = NVwZ-RR 2001, 180 = juris Rn. 8 m. w. N.; Senatsurteile vom 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 20; vom 23.2.2015 - 9 LC 177/13 - juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2316/04 - KStZ 2006, 236 = juris Rn. 31).

    Dabei ist die grundbuchmäßige Selbständigkeit einer Privatstraße keine Voraussetzung dafür, sie als selbständige Erschließungsanlage anzusehen (Senatsurteil vom 24.3.2015, a. a. O. Rn. 23).

    Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist ein Privatweg nur dann, wenn er den ihm anliegenden baulich nutzbaren Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschafft, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000, a. a. O., Rn. 8; Senatsurteil vom 24.3.2015, a. a. O., Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

    Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass eine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene, bis etwa 100 m lange und nicht verzweigte Sackgasse, die eine ihrer Ausdehnung nach angemessene Anzahl von Grundstücken erschließt, regelmäßig als erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtlich unselbstständig zu qualifizieren ist, während eine derartige Sackgasse regelmäßig als selbstständig zu gelten hat, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (vgl. Senatsurteil vom 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 25.09.2018 - 6 B 18.342

    Straßenausbaubeitrag - Vorteilsrelevante Inanspruchnahme einer Ortsstraße

    Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der der Weg abzweigt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17; vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).
  • VG Ansbach, 08.03.2017 - AN 3 K 16.01605

    Straßenausbaubeitrag für Erneuerung der Straßenbeleuchtung

    Ist der Weg selbständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v.4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).
  • VG Würzburg, 19.11.2015 - W 3 K 14.1281

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Grundstück

    Jedoch sind auch Anlieger eines Privatwegs zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen, wenn der Privatweg ein unselbstständiges Anhängsel der abzurechnenden Anlage bildet (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465 - juris Rn. 50; B.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534 - juris Rn. 47; Be.v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1699 und 6 CS 11.1697 - beide juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris Rn. 25).
  • VG München, 05.06.2019 - M 28 K 17.4768

    Privatweg als selbständige Verkehrseinrichtung

    Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der der Weg abzweigt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17; vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).
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