Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 08.02.2016

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   VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15   

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https://dejure.org/2015,43435
VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15 (https://dejure.org/2015,43435)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.12.2015 - 1 S 1125/15 (https://dejure.org/2015,43435)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 1 S 1125/15 (https://dejure.org/2015,43435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter gewaltsamer Gegenreaktionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschreiten gegen eine friedliche Versammlung bei sog. unechten polizeilichen Notstand; Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose; Vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel zur Ermöglichung einer Grundrechtsverwirklichung der friedlichen ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter gewaltsamer Gegenreaktionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art 8 Abs 1; VersG BW § 15 Abs 1
    Einschreiten gegen eine friedliche Versammlung bei sog. unechten polizeilichen Notstand; Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose; Vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel zur Ermöglichung einer Grundrechtsverwirklichung der friedlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einschreiten gegen friedliche Versammlung bei unechtem polizeilichem Notstand möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einschreiten gegen friedliche Versammlung bei unechtem polizeilichem Notstand möglich

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Demonstrationszug darf nicht allein wegen gewaltbereiter Gegendemonstranten auf stationäre Veranstaltung beschränkt werden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG
    Einschreiten gegen eine friedliche Versammlung bei unechtem polizeilichem Notstand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 462
  • VBlBW 2016, 299
  • DÖV 2016, 395
  • DÖV 2016, 395 NVwZ-RR 2016, 462 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08

    Vorbeugendes Versammlungsverbot über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Voraussetzung des Einschreitens ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 16).

    Zum einen ging es um die Frage, ob die Beklagte gegen die Versammlung des Klägers unter den Voraussetzungen eines (echten) polizeilichen Notstands einschreiten durfte, weil die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden konnte und die Beklagte nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügte, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 m.w.N.).

    Voraussetzung des Einschreitens ist allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, a.a.O. m.w.N.); die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt dabei grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303 und v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570).

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG , Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O., v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, BVerfGK 8, 79 und v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, BVerfGK 11, 361).

    Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine Notstandslage durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. zur zeitlichen und örtlichen Begrenzung einer ursprünglich als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine stationäre Versammlung: BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

    Die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung oder Beschränkung der Ausgangsveranstaltung kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Gegendemonstranten zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 257; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Voraussetzung des Einschreitens ist allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, a.a.O. m.w.N.); die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt dabei grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303 und v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570).

    Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der "gewalttätigen Eskalation": BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 - 6 S 969/99

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 -, juris).

    Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG , Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O., v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, BVerfGK 8, 79 und v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, BVerfGK 11, 361).

  • VGH Bayern, 13.01.2004 - 24 BV 03.1301

    Münchner Sicherheitskonferenz 2002: Verbot zweier Demonstrationen war rechtmäßig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der "gewalttätigen Eskalation": BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85

    Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Nichtstörers bei Gegendemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung oder Beschränkung der Ausgangsveranstaltung kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Gegendemonstranten zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 257; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der "gewalttätigen Eskalation": BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06

    Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der "gewalttätigen Eskalation": BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, ZfWG 2010, 424).
  • BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung an der

  • VGH Hessen, 17.09.1993 - 3 TH 2190/93

    Versammlungsverbot - Gefahr gewaltbereiter Gegendemonstration

  • BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09

    Anspruch auf Einschreiten gegen eine blockierende Menschenmenge in einem

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93

    Versammlungsverbot wegen zu erwartender Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen

  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.89

    Rücknahme der Revision - Eingeschränkter Revisionsantrag - Bösgläubigkeit bei

  • BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot aus Anlaß des vierten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 - 8 S 2322/09

    Berufungszulassung bei einem auf mehrere Gründe gestützten Urteil; Aufzeigen

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2011 - 10 S 354/11

    Berufungszulassung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • BVerwG, 28.03.2012 - 8 B 76.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2012 - 8 S 198/11

    Keine teilweise Rücknahme der Berufung - Sicherstellung einer wohnortnahen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 2 S 1265/12

    Rüge der Beweiswürdigung im Berufungszulassungsverfahren

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VG Karlsruhe, 23.05.2013 - 3 K 1245/13

    Versammlungsrecht: Anforderungen an den Versammlungsleiter

  • VGH Bayern, 02.05.2014 - 10 ZB 13.1229

    Rücknahme von Aufenthaltstiteln; keine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 5 K 2478/20

    Versammlungsverbot trotz Fehlens von Anhaltspunkten eines unfriedlichen Verlaufs

    Die Rechtsfigur des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde, etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2015 - 1 S 1125/15 - openJur 2016, 2687).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4204
OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15 (https://dejure.org/2016,4204)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.02.2016 - 2 B 301/15 (https://dejure.org/2016,4204)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2016 - 2 B 301/15 (https://dejure.org/2016,4204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SchulG § 34 § 23a § 4a Schulintegrationsverordnung § 4a
    Schulnetzplan; Integrationsschüler; Losverfahren

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Aufnahme eines Schülers in die Klassenstufe 5 eines Gymnasiums; Recht der Eltern auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten; Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze

  • rechtsportal.de

    Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Aufnahme eines Schülers in die Klassenstufe 5 eines Gymnasiums; Recht der Eltern auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten; Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze

  • rechtsportal.de

    Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Aufnahme eines Schülers in die Klassenstufe 5 eines Gymnasiums; Recht der Eltern auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten; Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 462
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 14.01.2015 - 2 B 206/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahmeentscheidung, Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, und Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6).

    Dabei liegt die Entscheidung über die angewandten Kriterien im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.).

    Während der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O., 190 Rn. 9).

    Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 - und v. 14. Januar 2015 a. a. O., 191; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 29.09.2014 - 2 B 189/14

    Aufnahme an der Oberschule, Vergabe der Ausbildungsplätze im Losverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, und Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6).

    Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris).

    Unter diesen Umständen hält der Senat, anders als in dem seinem Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 189/14 - (juris) zugrunde liegenden Verfahren, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der übrigen Bewerber, etwa dadurch, dass, so die Antragsteller, ein Geschwisterteil ohne Anrechnung auf die (noch) vorhandenen Plätze aufgenommen wird, nicht für geboten.

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, und Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6).

    Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris).

    Während der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O., 190 Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 08.01.2013 - 2 B 336/12

    Aufnahme in das Gymnasium, Entscheidung des Schulleiters, Zügigkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, und Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6).

    Sie ist daher auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 07.11.2012 - 2 B 345/12

    Aufnahme in ein Gymnasium mit vertiefter musischer Ausbildung (Thomasschule zu

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 - und v. 14. Januar 2015 a. a. O., 191; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 365/09

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Prozesskostenhilfe ist daher zu bewilligen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung umfangreicher Tatsachen- und Rechtsfragen abhängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11. März 2010, NJW 2010, 1657, 1658).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Insofern dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990, BVerfGE 81, 347, 357 f).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Auch unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1419), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009 völkerrechtlich in Kraft getreten ist und für den schulischen Bereich in Art. 24 den gleichberechtigten Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen als Zielvorgabe normiert, dürfte § 62 Abs. 1 SchulG keine Ermächtigung enthalten, auf deren Grundlage sich die Grenzen der einer Rechtsverordnung überlassenen Einzelregelungen zur schulischen Integration nach Tendenz und Inhalt hinreichend sicher entnehmen oder mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze ermitteln ließen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277 f.; Beschl. v. 19. März 1989, BVerfGE 80, 1; Beschl. v. 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 19; Senatsurt. v. 3. November 2015 - 2 C 3/13 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Auch unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1419), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009 völkerrechtlich in Kraft getreten ist und für den schulischen Bereich in Art. 24 den gleichberechtigten Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen als Zielvorgabe normiert, dürfte § 62 Abs. 1 SchulG keine Ermächtigung enthalten, auf deren Grundlage sich die Grenzen der einer Rechtsverordnung überlassenen Einzelregelungen zur schulischen Integration nach Tendenz und Inhalt hinreichend sicher entnehmen oder mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze ermitteln ließen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277 f.; Beschl. v. 19. März 1989, BVerfGE 80, 1; Beschl. v. 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 19; Senatsurt. v. 3. November 2015 - 2 C 3/13 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine unzulässige Benachteiligung Behinderter bei der konkreten Entscheidung der Schulbehörde darüber, in welcher Schule ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten ist, dann gegeben, wenn eine Überweisung an eine Förderschule erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an einer Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288, 306 ff.; Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 14.11.2014 - 2 B 229/14

    Benachteiligungsverbot für Behinderte, Förderschulpflicht

  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 C 3/13

    Ausgliederung von Bildungsgängen der Berufsfachschulen; (hier: Berufsfachschule

  • OVG Sachsen, 12.09.2016 - 2 B 190/16

    Wunschschule; weiterführende Schulen; Funktionsfähigkeit; Anspruch auf Aufnahme

    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9).

    ist im Schuljahr 2016/2017 vierzügig zu führen, davon drei Klassen mit jeweils 28 Schülern und eine Klasse - im Hinblick auf einen nach den Aufnahmekriterien vorrangig aufzunehmenden Integrationsschüler - mit 25 Schülern (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 463, 464 Rn. 15 ff.).

  • OVG Sachsen, 28.08.2020 - 2 B 281/20

    Aufnahme in eine weiterführende Schule (Gymnasium); Festlegung der

    4 2. Bei der Ermittlung der gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA am Gymnasium verfügbaren Ausbildungsplätze ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen.

    Sie ist daher auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8 und v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463).

  • OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 einer Mittelschule; Entscheidung des Schulleiters;

    Während der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 9; zuletzt Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 10).

    Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 465; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 30.08.2016 - 2 B 182/16

    Auswahlverfahren; Aufnahmeantrag; Bildungsempfehlung

    Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze ist von den in § 4a SchulG genannten Kriterien, insbesondere der in Absatz 2 und 3 der Vorschrift festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - , v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 - und v. 8. Februar 2016 - 2 B 301/15 -, alle juris; st. Rspr.).

    Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 465; st. Rspr.).12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

  • OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16

    Grundlage für die Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule ist der

    Maßgeblich für die Aufnahmeentscheidung bleibt vielmehr auch dann die Anzahl der Züge im genehmigten Schulnetzplan (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463 Rn. 12).

    Anders als der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, ist die hier allein in Rede stehende Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung dieser Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 462 Rn. 10 und Beschl. v. 11. November 2016 - 2 B 205/16 - Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 246/22

    Aufnahme in eine weiterführende Schule; Bestimmung der Zügigkeit;

    2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen.

    Diese sind auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2023 - 19 B 562/23

    Aufnahmeanspruch; Beiladung; Effektiver Rechtsschutz; Entscheidungszuständigkeit;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021, a. a. O., Rn. 16; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 2 B 301/15 -, NVwZ-RR 2016, 462, juris, Rn. 20; VG Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 5 L 475/19 -, juris, Rn. 15.
  • OVG Sachsen, 20.08.2018 - 2 B 304/18

    Aufnahme in eine weiterführende Schule; Aufnahmeentscheidung des Schulleiters;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfasst das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 19.08.2020 - 2 B 270/20

    Aufnahme einer gleichen Anzahl von Jungen und Mädchen in die Eingangsklasse einer

    Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen.
  • OVG Sachsen, 12.08.2022 - 2 B 193/22

    Schulrecht; Aufnahmeentscheidung; Gymnasium; Schulträger

    2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, jurisRn.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2023 - 19 B 538/23

    Schulaufnahme; Gymnasium; Schulleiter; Entscheidungszuständigkeit; Losverfahren;

  • OVG Sachsen, 16.09.2022 - 2 B 243/22

    Wunschschule; Nachrückverfahren; freie Plätze

  • OVG Sachsen, 31.08.2021 - 2 B 325/21

    Aufnahme in die Eingangsklasse einer Oberschule; zulässige Auswahlkriterien;

  • OVG Sachsen, 13.08.2019 - 2 B 197/19

    Wechsel von der Grundschule zur weiterführenden Schule; Durchführung des

  • OVG Sachsen, 25.01.2023 - 2 B 273/22

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums; Antragstellung nach

  • OVG Sachsen, 16.09.2022 - 2 B 225/22

    Gemeinschaftsschule; Klassenobergrenze; Inklusion; blinde Schülerin

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 237/22

    Aufnahme in eine weiterführende Schule; Aufnahmekriterien "Länge des sicheren

  • OVG Sachsen, 13.09.2023 - 2 B 146/23

    Aufnahme in ein Gymnasium; Durchführung des Losverfahrens; Antrag auf Teilnahme

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