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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15   

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https://dejure.org/2016,20683
BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15 (https://dejure.org/2016,20683)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - III ZR 316/15 (https://dejure.org/2016,20683)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15 (https://dejure.org/2016,20683)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 Abs 3 BGB, Art 34 GG
    Amtshaftungsanspruch eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn: "Mobbing" durch Umsetzung auf Referentenstelle mit angeblich nicht amtsangemessener Beschäftigung; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 839 Abs. 3 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings"; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

  • rewis.io

    Amtshaftungsanspruch eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn: "Mobbing" durch Umsetzung auf Referentenstelle mit angeblich nicht amtsangemessener Beschäftigung; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit von § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings"; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit von § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings"; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de

    Amtshaftungsanspruch eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn: "Mobbing" durch Umsetzung auf Referentenstelle mit angeblich nicht amtsangemessener Beschäftigung; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtshaftung wegen Mobbings - und die nicht genutzten Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 917
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Eine generelle Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf "Mobbing"-Fälle ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 1. August 2002 (III ZR 277/01; NJW 2002, 3172, 3174).
  • OLG Brandenburg, 08.09.2015 - 2 U 28/14

    Amtshaftungsanspruch: Schadensminderungspflicht bei Mobbing durch

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015  - 2 U 28/14 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2014 - 2 LA 15/14

    Geeignete Rechtsmittel zur Schadensabwendung bei systemischem Mobbing

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405).
  • BVerwG, 03.11.2014 - 2 B 24.14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen den Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 1 A 71/11

    Schadensersatz eines Beamten für vermeintliche Verletzungen seines

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2003 - 4 U 51/03

    Amtshaftungsanspruch eines Polizeibeamten gegen seinen Dienstherren: "Mobbing"

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2003 (4 U 51/03; NVwZ-RR 2003, 715, 716 f) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.
  • OLG Köln, 24.05.2012 - 7 U 207/11

    Abweisung der Klage eines frühpensionierten Beamten mangels Darlegung von

    Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15
    Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405).
  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Dem entspricht, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in "Mobbing"-Konstellationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden muss, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 und vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2).
  • BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in

    Ein Rechtsmittel muss möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt; liegen diese Voraussetzungen aus der begründeten Sicht des Geschädigten nicht vor, so stellt sich der Nichtgebrauch des Behelfs nicht als schuldhaft dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, BeckRS 2009, 6398 Rn. 2 und vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2; Dörr aaO § 839 Rn. 704).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 28/17

    Amtshaftung des Universitätsklinikums des Saarlandes: Entschädigungsanspruch

    Anerkanntermaßen ist diese Vorschrift auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings" anwendbar (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

    Soweit er sich in diesem Zusammenhang persönlich diskriminiert oder angefeindet sah, hätte ihm, wie bereits dargelegt, auch Primärrechtsschutz gegenüber dem jeweiligen Schädiger offen gestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86).

  • VGH Bayern, 29.03.2019 - 3 ZB 16.1749

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing-Fällen

    Auch der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917) klargestellt, dass § 839 Abs. 3 BGB (Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels) grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen Mobbings anwendbar ist.
  • VG Bremen, 16.01.2024 - 6 K 2554/20

    Entschädigung, Urteil vom 16.01.2024, 6 K 2554/20 - amtsangemessene

    Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in Konfliktsituationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden muss, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BGH, Beschlüsse v. 01.08.2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 und v. 30.06.2016 - III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2).
  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 17.17

    Schadensersatzbegehren eines Ruhestandsbeamten wegen einer Verletzung der

    Nach dem Rechtsgedanken aus § 839 Abs. 3 BGB ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Kläger es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zur Anwendbarkeit auf Fälle behaupteten Mobbings BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 6 f. sowie BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2 f.).
  • LG Hagen, 05.11.2021 - 8 O 134/21
    Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing-Maßnahmen" zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.2016 - Az. III ZR 316/15, Rn. 2, zit. n. juris ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7641
BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15 (https://dejure.org/2016,7641)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 (https://dejure.org/2016,7641)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 (https://dejure.org/2016,7641)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    LDG BW §§ 2, 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2; BDG § ... 23 Abs. 1, §§ 56, 57 Abs. 1, § 78; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1; AGVwGO BW §§ 21, 22; WRV Art. 76, 104 Abs. 1, Art. 128 Abs. 3, Art. 129 Abs. 2 und 3; PreußVerf 1920 Art. 79, 80; RBG 1873 §§ 84, 89 Abs. 1 und 2, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 103; PrDiszG 1852 §§ 24, 29, 35 Abs. 1, §§ 41, 47, 64 Nr. 2, § 78; PrBDStO 1932 § 27 Abs. 2, §§ 32, 39 Abs. 1, §§ 43, 49; PrALR 1794 §§ 98, 99, 100, 101
    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer Dienstvorgesetzter; Höchstmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Verwaltungsakt; Disziplinarverfügung; Beschränkung; disziplinarrechtlich relevanter Lebenssachverhalt; hergebrachte Grundsätze des ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    LDG BW §§ 2, 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2
    Beamter; Beschränkung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfügung; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Höchstmaßnahme; Lebenszeitprinzip; Richtervorbehalt; Verwaltungsakt; disziplinarrechtlich relevanter Lebenssachverhalt; hergebrachte Grundsätze ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 S 1 VwGOAG BW 2008, § 21 S 3 VwGOAG BW 2008, § 22 S 1 VwGOAG BW 2008, § 100 ALR PR, § 98 ALR PR
    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonform

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen

  • doev.de PDF

    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

  • rewis.io

    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonform

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer Dienstvorgesetzter; Höchstmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Verwaltungsakt; Disziplinarverfügung; Beschränkung; disziplinarrechtlich relevanter Lebenssachverhalt; hergebrachte Grundsätze des ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 5 ; LDG BW § 38 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - durch Verwaltungsakt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 6
  • NVwZ-RR 2016, 917
  • VBlBW 2017, 20
  • DÖV 2016, 1053
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ; zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien - mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde - dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 34).

    An dieser unmittelbaren Rückkopplung von Amtsführung und Unabhängigkeit hat das Bundesverfassungsgericht stets festgehalten, zuletzt etwa im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - (NVwZ 2016, 682 Rn. 39): "Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert.".

    Dazu gehört, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden darf, denn damit entfiele seine persönliche Unabhängigkeit (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 38).

    Es muss während dieser Zeit zusätzlich auch "gewahrt" worden sein (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 , vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 und zuletzt vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

    Zugleich wird damit deutlich, dass die Regelung des § 38 Abs. 1 LDG BW das Wesen des Berufsbeamtentums nicht antastet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 34).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ; zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Es muss während dieser Zeit zusätzlich auch "gewahrt" worden sein (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 , vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 und zuletzt vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ; zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

    Die Unentziehbarkeit des Beamtenverhältnisses ist von Beginn an als "eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts" qualifiziert worden (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 ).

    Es muss während dieser Zeit zusätzlich auch "gewahrt" worden sein (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 , vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 und zuletzt vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ; zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

    Es muss während dieser Zeit zusätzlich auch "gewahrt" worden sein (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 , vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 und zuletzt vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Bei den angesprochenen Kollegien - den Disziplinarkammern und dem Disziplinarhof - handelte es sich in der heutigen Terminologie um "gemischte Gremien" (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111 ) oder "gerichtsähnliche Spruchkörper der Exekutive" (Weiß, in: Fürst u.a. GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 45 Rn. 46).
  • BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99

    Beamtenverhältnis, keine Beendigung kraft Gesetzes bei Verurteilung durch

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls (BT-Drs. 10/1313, S. 38) und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 NWLBG Nr. 1 S. 2 und vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - ZBR 2013, 351 Rn. 16) fortgeführt und zu § 56 Satz 1 BDG ausgeführt, die darin normierte Beschränkungsmöglichkeit bezwecke in Anknüpfung an die hierzu ergangene Rechtsprechung die Beschleunigung der Disziplinarverfahren durch die instanzenübergreifende Möglichkeit, einzelne Handlungen auszuscheiden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen (BT-Drs. 14/4659 S. 40 und S. 49).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Es muss während dieser Zeit zusätzlich auch "gewahrt" worden sein (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 , vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 und zuletzt vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 D 28.95

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Der damalige Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits zur früheren Rechtslage nach der Bundesdisziplinarordnung mit Urteil vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - (BVerwGE 113, 32 ) die Beschränkung des festzustellenden Sachverhalts als prozessökonomisch geboten und rechtlich unbedenklich angesehen, wenn bereits aufgrund einzelner festgestellter Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme zu verhängen ist.
  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen;

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
    Das Disziplinarverfahren soll von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten (vgl. § 13 BDG) ohne Abstriche ermöglichen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 8.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 22 Rn. 6).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Die dort zur Entscheidung über die Entfernung von Beamten aus dem Beamtenverhältnis berufenen Stellen (Provinzialbehörden, Disziplinarhof, Staatsministerium, Appellationsgericht, Präsident der Bezirksregierung, Bezirksausschuss, Plenum des Oberverwaltungsgerichts, Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender des Vorstands der Versicherungsanstalt; siehe zu alledem die hier angegriffene Entscheidung, BVerwGE 155, 6 ) wiesen zwar eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit auf.

    bb) Auch zu Zeiten der Weimarer Republik brachten weder die Preußische Verfassung von 1920 (PrGS S. 543) noch die beamtenrechtlichen Gesetzesänderungen von 1922 (PrGS S. 208 ff.) insoweit relevante Neuerungen (siehe insoweit die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung, BVerwGE 155, 6 ).

    Erst mit der Beamtendienststrafordnung vom 27. Januar 1932 (PrGS S. 59; im Folgenden: BDStO) - und damit weit nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Errichtung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts im Jahr 1875 - führte Preußen nach intensiver parlamentarischer Vorarbeit mit den Dienststrafkammern und dem Dienststrafhof eine unabhängige Disziplinargerichtsbarkeit für die im preußischen Dienst stehenden Landes- und Kommunalbeamten ein (siehe insoweit die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung, BVerwGE 155, 6 ).

    aa) Seit dem Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (RGBl S. 61; im Folgenden: Reichsbeamtengesetz), waren in erster Instanz Disziplinarkammern und in der Berufungsinstanz der Disziplinarhof zur Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in einem förmlichen Disziplinarverfahren berufen (für weitere Einzelheiten siehe insoweit die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung, BVerwGE 155, 6 ).

    In der Folgezeit kam es bis zum Ende der Weimarer Republik zwar wiederholt zu Gesetzesinitiativen, die auf die Etablierung einer unabhängigen Disziplinargerichtsbarkeit abzielten (siehe insoweit die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung, BVerwGE 155, 6 ).

    Das war dem Landesgesetzgeber auch bewusst, denn er hatte bei der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die in der Literatur formulierten verfassungsrechtlichen Einwände deutlich im Blick (vgl. LTDrucks 14/2996, S. 108 ff.; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken auch BVerwGE 155, 6 ).

  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

    a) Die von der Beschwerde erhobene Rüge, das angefochtene Urteil weiche von demjenigen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - (BVerwGE 155, 6) ab, greift nicht durch.

    Die Beschwerde zitiert umfangreich (S. 5 bis 17 der Beschwerdebegründung) Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - (BVerwGE 155, 6), verkennt aber, dass der Senat in dem genannten Urteil gerade nicht den (von der Beschwerde angenommenen) Rechtssatz aufgestellt hat, eine vom Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei ohne Mitwirkung einer anderen (höheren) Behörde verfassungswidrig.

    Bei den in dem vorbezeichneten Senatsurteil dargestellten Regelungen im traditionsbildenden Zeitraum über die Beteiligung anderer Stellen bei der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme handele es sich nicht um einen Grundsatz, der zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehöre, sondern um eine Detailregelung (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 63); die im traditionsbildenden Zeitraum mit der Beteiligung anderer Stellen bezweckte Absicherung des Lebenszeitprinzips werde heute mit dem umfassenden nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinreichend gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 63).

    Damit weicht das mit der Beschwerde angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht von dem Urteil des Senats vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - (BVerwGE 155, 35 Rn. 10) ab, das für die hier relevante Frage der zuständigen Disziplinarbehörde allein auf die Leitentscheidung vom selben Tag - 2 C 4.15 - Bezug nimmt.

  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 42.22

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Verurteilung wegen

    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren nach den analog anzuwenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f. und vom 29. Oktober 2021 - 2 B 34.21 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 89 Rn. 24).
  • BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21

    Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen

    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Disziplinarverfahren weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten (Notars) ermöglichen muss (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 926 Rn. 16; BVerwGE 155, 6 Rn. 79).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15

    Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

    Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 2 C 4.15 (Rn. 11 und 32 ff.) entschieden.
  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren aus den analog anzuwendenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 29.10.2021 - 2 B 34.21

    Gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarverfügung nach dem LDG BW bei nur

    Den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 14/2996 S. 67 ff., 147 ff.) kann nicht entnommen werden, dass die Norm im gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sein soll ( BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 75).

    Bezogen auf den Umfang der Verpflichtung des Disziplinargerichts zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Disziplinarverfügung, die auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG BW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, wenn bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden ( BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 76 bis 78 m.w.N.).

    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren aus den analog anzuwenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden ( BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18

    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer

    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren aus den analog anzuwendenden Be-stimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

    Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass bereits einzelne Handlungen die verhängte Maßnahme unzweifelhaft tragen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 76).
  • BVerwG, 25.02.2021 - 2 B 69.20

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten

    Das Gericht kann - anstelle der Disziplinarbehörde - gemäß § 21 Satz 3 AGVwGO BW eine eigene Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage der Zumessungsregelungen der §§ 26 ff. LDG BW vornehmen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 65).

    In Anbetracht des Umstands, dass der Landesgesetzgeber die Gebührenfreiheit für das gerichtliche Disziplinarverfahren ausdrücklich aufheben wollte (vgl. LT-Drs. 14/2996 S. 149), muss das Fehlen einer Gebührenregelung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wie für das Revisionsverfahren selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.) als planwidrige Regelungslücke bewertet werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16

    Disziplinarrecht; Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen rechtskräftiger

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Untreue; mangelhafte Begründung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - DL 13 S 214/17

    Disziplinarklageverfahren; konsensuale Berichterstatterentscheidung; Verhalten

  • BVerwG, 05.06.2015 - 2 B 48.14

    Revisionszulassung; Besoldungsverlust bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2017 - DL 13 S 552/16

    Zurückstufung eines Beamten bei einem schweren Dienstvergehen

  • BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18

    Beweiswürdigung; Bindungswirkung von Strafbefehlen; Einspruch gegen den

  • VG Trier, 29.08.2017 - 3 K 3674/17

    Disziplinarische Ahndung eines alkoholkranken Polizisten; Entfernung aus dem

  • BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 70.20

    Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung als Voraussetzung für den

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20012
VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611 (https://dejure.org/2016,20012)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.07.2016 - 3 ZB 13.611 (https://dejure.org/2016,20012)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 (https://dejure.org/2016,20012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkretisieren der Dienstpflicht des Beamten mittels innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn durch den Dienstplan; Kurzfristige Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenem Arbeitsausfall hinsichtlich "dienstfrei" für den Beamten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 45 BeamtStG, § 2, 9 AzV
    Beamtenrecht: Keine Anrechnung kurzfristig ausgefallener Dienstzeiten auf die Arbeitszeit | Wechselschichtdienst; Unvorhergesehener Dienstausfall; Kurzfristige Änderung des Dienstplans; Arbeitszeitgutschrift; Saldierung der Arbeitszeiten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 45 BeamtStG, § 2, 9 AzV
    Beamtenrecht: Keine Anrechnung kurzfristig ausgefallener Dienstzeiten auf die Arbeitszeit | Wechselschichtdienst; Unvorhergesehener Dienstausfall; Kurzfristige Änderung des Dienstplans; Arbeitszeitgutschrift; Saldierung der Arbeitszeiten

  • rewis.io

    Kurzfristig "dienstfrei" für Beamten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Konkretisieren der Dienstpflicht des Beamten mittels innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn durch den Dienstplan; Kurzfristige Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenem Arbeitsausfall hinsichtlich "dienstfrei" für den Beamten

  • rechtsportal.de

    Konkretisieren der Dienstpflicht des Beamten mittels innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn durch den Dienstplan; Kurzfristige Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenem Arbeitsausfall hinsichtlich "dienstfrei" für den Beamten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dienstplan kann kurzfristig geändert werden

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 45 BeamtStG, § 2, 9 AzV
    Beamtenrecht: Keine Anrechnung kurzfristig ausgefallener Dienstzeiten auf die Arbeitszeit | Wechselschichtdienst; Unvorhergesehener Dienstausfall; Kurzfristige Änderung des Dienstplans; Arbeitszeitgutschrift; Saldierung der Arbeitszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 917
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.01.2015 - 2 C 14.13

    Mietzuschuss; Wohnraum; Notwendigkeit; Anerkennung; Repräsentationsaufgaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    1.1 Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 24.4.1980 - II C 26.77 - juris Rn. 23; U.v. 1.4.2004 - 2 C 14.13 - juris Rn. 17).

    Diese legt den konkreten Umfang der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht fest (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 13).

    Allerdings bleibt das Arbeitszeitvolumen der vollzeitbeschäftigten Beamten in Höhe von 42 Stunden gleich, unabhängig davon, ob sie feste Arbeitszeiten einzuhalten haben (§ 8 AzV), ob sie von einer gleitenden Arbeitszeit Gebrauch machen dürfen (§ 7 AzV), ob sie zur Tages- oder Nachtzeit oder ob sie in Wechselschichten arbeiten (§ 9 AzV) oder ob sie Dienst an Sonn- und Feiertagen zu verrichten haben (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 14).

    Die Dienstleistungspflicht wird durch den von der Dienstleitung erstellten Dienstplan nach Ort und Zeit konkretisiert (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 17).

    Die Ausgangs-, Verrechnungs- und Saldowerte besitzen ausschließlich rechnerische, aber keine rechtlich konstitutive Bedeutung; verbindlich sind allein die normativen Vorgaben der Arbeitszeitvorschriften (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 15).

  • BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72

    Ruhepause

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen (BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4) und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d. h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 35.72 - BVerwGE 48, 99; U.v. 30.6.1976 - VI C 50.72 - ZBR 1976, 316).

    Mit Bekanntgabe des Dienstplans bindet sich der Dienstherr nicht dahingehend, dass er sich daran trotz eines unvorhergesehenen Arbeitsausfalls festhalten lassen müsste (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1975 a. a. O. Rn. 21).

    Auch der Rechtsgedanke des § 615 BGB ist nicht anwendbar, zumal das zustehende Gehalt unangetastet bleibt (BVerwG, U.v. 6.3.1975 a. a. O. juris Rn. 27).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Auch aus dem vom Kläger genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2013 (2 C 14.03 - a. a. O. Rn. 17) ergibt sich nichts anderes.

    Soweit der Kläger eine Abweichung des Ersturteils von der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (2 C 14.03 - a. a. O.) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, hat er schon keine substantiierte Divergenzrüge erhoben.

  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 3 CS 05.659

    Beamtenrecht; Altersteilzeit im Blockmodell; Erhöhung der regelmäßigen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Die Einteilung der Dienstzeit unterliegt der Organisationsgewalt des Dienstherrn und stellt für den Beamten eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch innerdienstliche Weisung dar (BayVGH, B.v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88).

    Die Festlegung der Dienstzeit ist eine Bestimmung, die ihrer Zielrichtung nach nicht in bestehende Rechte der davon betroffenen Beamten eingreift; sie ist vielmehr in die allgemeine Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 90).

  • BVerwG, 23.01.1991 - 2 B 120.90

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung - Ausgleich durch Minderarbeit

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen (BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4) und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d. h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 35.72 - BVerwGE 48, 99; U.v. 30.6.1976 - VI C 50.72 - ZBR 1976, 316).
  • BVerwG, 24.04.1980 - 2 C 26.77

    Abgrenzung von allgemeiner Dienstpflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    1.1 Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 24.4.1980 - II C 26.77 - juris Rn. 23; U.v. 1.4.2004 - 2 C 14.13 - juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 2722/04

    Qualifizierung des von einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Mithin ist die Aufstellung bzw. Änderung eines Dienstplans vornehmlich an behördlichen Interessen orientiert, so dass sich dessen Auswirkungen auf den Tagesablauf des betroffenen Beamten nicht als intendiert, sondern als bloße tatsächliche Nebenfolge darstellen (OVG NRW, U.v. 18.8.2005 - 1 A 2722/04 - juris Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2006 - 1 A 2650/05

    Anspruch auf Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen für Angehörige der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Ähnlich wie bei einer Umsetzung besteht deshalb auch kein Anspruch auf Aufstellung eines bestimmten Dienstplans (OVG NRW, U.v. 11.8.2006 - 1 A 2650/05 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 50.72

    Ausgleich von Minderarbeit im Rahmen einer Arbeitszeitregelung - Lokomotivführer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen (BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4) und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d. h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 35.72 - BVerwGE 48, 99; U.v. 30.6.1976 - VI C 50.72 - ZBR 1976, 316).
  • BVerwG, 26.11.2012 - 2 B 2.12

    Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
    Außerhalb dieser Zeiten haben die Beamten keinen Dienst zu leisten (BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

  • VG Minden, 12.11.2018 - 12 K 3474/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2/12 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 24. April 1980 - II C 26.77 - juris Rn. 23 und vom 1. April 2004 - 2 C 14.13 - juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris Rn. 4.

    vgl. zu ähnlichen Arbeitszeitmodellen Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2/12 -, juris Rn. 9.

  • VG Gera, 11.05.2022 - 1 E 470/22

    Anordnung der Rufbereitschaft kein Verwaltungsakt

    Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris m. w. N.).

    Die danach für die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, a. a. O. m. w. N.) zuständige oberste Dienstbehörde ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 3 ThürKO der Landrat für die Beamten des Landkreises.

  • VG Koblenz, 19.04.2022 - 5 K 902/21

    Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten während

    Eine zwingende Notwendigkeit zur Änderung des Dienstplans besteht vielmehr insbesondere auch im Falle eines unvorhergesehenen Arbeitsausfalls (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris Rn. 13).
  • VG Bayreuth, 28.08.2018 - B 5 E 18.494

    Neues Schichtdienstmodell eines Kriminaldauerdienstes

    Deshalb besteht kein Anspruch auf Aufstellung eines bestimmten Dienstplans (BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 14/03 - juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 11.8.2006 - 1 A 2650/05 - juris).
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