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   OVG Niedersachsen, 03.07.2017 - 4 OA 165/17   

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https://dejure.org/2017,22756
OVG Niedersachsen, 03.07.2017 - 4 OA 165/17 (https://dejure.org/2017,22756)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2017 - 4 OA 165/17 (https://dejure.org/2017,22756)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - 4 OA 165/17 (https://dejure.org/2017,22756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vornahme einer Streitwerterhöhung in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bzgl. Bestehens von absehbaren Auswirkungen auf zukünftig noch zu erhebende Rundfunkbeiträge; Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 805
  • NVwZ-RR 2018, 126
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 9 OA 271/14

    Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei zu erwartenden in Zukunft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2017 - 4 OA 165/17
    Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Streitigkeit erfolgt die Abgabenfestsetzung zwar nicht für einen Jahreszeitraum, aufgrund des Fortlaufens des Rundfunkbeitragsrechtsverhältnisses ist aber ebenso absehbar, dass in der Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen erfolgen bzw. diesbezügliche Festsetzungsbescheide ergehen werden, zu deren Rechtmäßigkeit sich dieselben Rechtsfragen wie vorliegend stellen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14 - zum Kommunalabgabenrecht; Schneider, NJW 2014, 522).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2016 - 7 A 10952/15

    Begrenzung des Rundfunkbeitragbetrages für gemeinnützige Einrichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2017 - 4 OA 165/17
    Gemäß der Rechtsprechung des Senats hat hiernach in rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich eine Streitwertanhebung zu erfolgen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2015 - 4 ME 269/15 - v. 12.7.2016 - 4 OA 223/17; v. 2.9.2016 - 4 ME 252/16 - u. v. 12.6.2017 - 4 ME 168/17 - ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.3.2016 - 7 A 10952/15 -).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 18.16

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gegen den Inhaber einer Wohnung hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2017 - 4 OA 165/17
    Soweit sie zunächst vorgetragen hat, die Regelung betreffe allein Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung und insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Streitwertbeschluss v. 25.1.2017 - 6 C 18.16 -) verwiesen hat, in welchem zu einer dort nicht vorgenommenen Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeführt worden ist, dass diese Regelung insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen solle, folgt der Senat dem nicht.
  • OVG Hamburg, 22.01.2019 - 5 So 115/18

    Keine Streitwerterhöhung in Rundfunkbeitragsverfahren

    Sie nehmen hierfür Bezug auf Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 OA 165/17).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.2016, 6 C 41.15; Beschl. v. 25.1.2017, 6 C 7.16) aus Gründen der Rechtseinheit an (ebenso: OVG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2018, 7 A 11938/17, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschl. v. 20.9.2016, 2 A 1005/15, juris Rn. 181; a. A.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.2017, a. a. O., NVwZ-RR 2018, 126, juris).

  • VGH Hessen, 02.01.2018 - 10 A 3025/16

    Rundfunkbeitrag

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wonach in Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags als solcher der Streitwert um den dreifachen Jahresbetrag des Rundfunkbeitrags zu erhöhen ist, während die Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes mangels "Offensichtlichkeit" der absehbaren zukünftigen Auswirkungen im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG regelmäßig ausscheidet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 OA 165/17 -, juris, Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2019 - 4 LA 27/19

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid; Streitwert;

    Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist regelmäßig in Verfahren anzuwenden, in denen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags als solcher geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 3.7.2017 - 4 OA 165/17 -).

    2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 15. Juni 2016 - 6 C 41.15 -) zur Nichtanwendung der Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verfahren über Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide, der einige Oberverwaltungsgerichte gefolgt sind (HambOVG, Beschl. v. 22.1.2019 - 5 So 115/18 - OVG Bremen, Beschl. v. 3.12.2018 - 1 LA 330/16 - HessVGH, Beschl. v. 25.9.2018 - 10 A 19/18.Z - OVG R-P, Beschl. v. 1.3.2018 - 7 A 11938/17 - OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2017 - 2 A 2885/15 -), überzeugt den Senat nicht, so dass es bei der grundsätzlichen Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Fällen, in denen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher geltend gemacht werden, bleibt (grundlegend Senatsbeschl. v. 3.7.2017 - 4 OA 165/17 -).

  • VG Schwerin, 29.04.2023 - 4 A 563/19

    Wettbürosteuer; Verdreifachung des Streitwerts bei offensichtlich absehbare

    Dementsprechend gehören zu den einbezogenen und sich auf künftige Geldleistungen beziehenden Verwaltungsakten bereits solche, die nach Klageerhebung für Zeiträume erlassen werden, die dem jüngsten Zeitraum nachfolgen, der Gegenstand der Klage ist (vgl. Just, NJOZ 2019, 1361, 1364; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 OA 165/17 -, juris Rn. 4).

    Von ihr können solche Wirkungen auch dann ausgehen, wenn der von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasste Klageantrag darauf gestützt wird, dass der konkret angefochtene Verwaltungsakt bereits dem Grunde nach rechtswidrig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 OA 165/17 -, juris Rn. 3 ff., und Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 9 OA 271/14 -, juris Rn. 4, zu wiederkehrenden und gleichgelagerten Geldleistungsbescheiden, die für die Zeit nach dem streitbefangenen Zeitraum zu erwarten seien und bei denen es ebenfalls auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts ankomme).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2019 - 4 O 20/19

    Restriktive Anwendung von § 52 Abs. 3 S. 2 GKG

    Daher ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Anfechtungssachen nicht einschlägig, wenn der Kläger eine Zahlungspflicht überhaupt ablehnt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 So 115/18 -, juris Rn. 7; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 OA 165/17 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2021 - 4 LA 269/20

    Befreiung; Fürsorge; Gerichtskosten; gerichtskostenfrei; Gewissensfreiheit;

    In Bezug auf das Anfechtungsbegehren des Klägers ist der Wert der von ihm angegriffenen Beitragsfestsetzungen - insgesamt 121 EUR - wegen der offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Ausgangs des Rechtsstreits für künftige gegen den Kläger gerichtete Rundfunkbeitragsforderungen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Ergebnis zu verdreifachen (ausführlich dazu: Senatsbeschl. v. 3.7.2017 - 4 OA 165/17 -, juris; zur Anwendbarkeit von § 52 Abs. 3 Satz 2 RBStV bei Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide: Senatsbeschl. v. 20.8.2019 - 4 LA 27/19 -, juris), womit sich der tenorierte Betrag von 463 EUR ergibt.
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