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   BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09   

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https://dejure.org/2010,1644
BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09 (https://dejure.org/2010,1644)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2010 - IV ZR 7/09 (https://dejure.org/2010,1644)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 (https://dejure.org/2010,1644)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 38 VBLSa, § 41 Abs 5 VBLSa
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine Ruhensregelung betreffend die Hinterbliebenenrente

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nichtanwendung der Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 5 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) auf eine Witwerrente; Einschränkung der auf der Tarifautonomie beruhenden § 41 Abs. 5 VBLS im Verhältnis zu den Grundrechten der beteiligten ...

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine Ruhensregelung betreffend die Hinterbliebenenrente

  • ra.de
  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine Ruhensregelung betreffend die Hinterbliebenenrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Nichtanwendung der Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 5 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) auf eine Witwerrente; Einschränkung der auf der Tarifautonomie beruhenden § 41 Abs. 5 VBLS im Verhältnis zu den Grundrechten der beteiligten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 689
  • FamRZ 2010, 808
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Mit Urteil vom 20. September 2006 (IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122) hat der Senat diese Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt.

    Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG genüge die Bestimmung den Voraussetzungen, die der Senat in der Entscheidung BGHZ 169, 122 aufgestellt habe.

    Seit dem Senatsurteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122), mit dem die frühere Fassung des § 41 Abs. 5 VBLS für unwirksam erklärt worden war, hätten die Versicherten zwar auf eine verfassungskonforme, ihnen günstigere Neuregelung vertrauen können, nicht jedoch darauf, dass diese erst später - nach Einigung der Tarifvertragsparteien - in Kraft treten würde.

    Sie haben es sich im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122) vorbehalten, einvernehmlich festzulegen, in welchem Umfang eine Hinterbliebenenrente dem Berechtigten trotz eigener Einkünfte erhalten und insbesondere welcher Mindestbetrag von einer Anrechnung dieser Einkünfte unberührt bleiben soll.

    a) Im Urteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122 Tz. 18, 19) hat der Senat ausgesprochen, dass die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten vor allem Entgeltcharakter hat und es sich deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren.

    Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich mithin lediglich ableiten, dass wegen des Entgeltcharakters der Versicherungsleistung dem Hinterbliebenen selbst dann, wenn er über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, ein nennenswerter Rest des vom Verstorbenen erdienten Rentenanspruchs verbleiben muss (Senatsurteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 2 und BGHZ 169, 122 Tz. 18, 19).

    Dass der Europäische Gerichtshof Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung als Entgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff.) sowie der Antidiskriminierungsbestimmung in Art. 141 des EG-Vertrages eingestuft hat (EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Slg. 2008 Seite I-01757-01816), steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung, welche das Verbot des Aufzehrens solcher Rentenleistungen durch Ruhensbestimmungen ebenfalls aus diesem Entgeltcharakter ableitet (BGHZ 169, 122 Tz. 17).

    Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebenenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestimmung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Entscheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete.

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Den rechtlichen Maßstab, anhand dessen § 41 Abs. 5 VBLS in seiner ab dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Fassung von den Gerichten zu kontrollieren ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 28-38).

    Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35).

    Die dazu vom Bundesverfassungsgericht für den Gesetzgeber entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Die dazu vom Bundesverfassungsgericht für den Gesetzgeber entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).

    Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebenenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestimmung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Entscheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete.

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    bb) Eine Rückwirkung von Rechtsfolgen liegt dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Bestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, die vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (vgl. dazu BVerfGE 25, 371, 404; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23/07 - veröffentlicht in juris Tz. 44).

    Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebenenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestimmung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Entscheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete.

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Das ergibt sich schon daraus, dass auch die Hinterbliebenenrente in der Zusatzversorgung der Beklagten - insoweit vergleichbar mit der Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. insoweit für die gesetzliche Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 285).

    cc) Die Neuregelung verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 97, 271, 283 ff.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Mit dem Erhalt von zumindest mehr als einem Drittel der Hinterbliebenenrente für den Rentenempfänger ist dem Gebot, dass die Rente nicht "aufgezehrt" werden dürfe, ausreichend Genüge getan (zum Begriff der "völligen Entwertung" im Rahmen des § 53 BeamtVG vgl. auch BVerwGE 120, 154, 165).
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Die dazu vom Bundesverfassungsgericht für den Gesetzgeber entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebenenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestimmung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Entscheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete.
  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Die dazu vom Bundesverfassungsgericht für den Gesetzgeber entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09
    Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebenenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestimmung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Entscheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BGH, 27.03.1985 - IVa ZR 192/82

    Ruhen einer Versorgungsrente

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 539/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des

  • BVerfG, 28.02.1996 - 1 BvR 1039/94

    Verfassungsmäßigkeit der gerichtlich bestätigten Kürzung einer von der VBL

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    In der jüngeren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff.; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32: Annahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsausschlusses in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einführung der Netto-Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung-TV).
  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

    Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich mit dem gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010 - IV ZR 7/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27; Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 79; Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, abgedr. bei "juris", Rz. 26).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Satzungsbestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der zeitlich vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 28).

    Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn das Vertrauen in den Bestand der geänderten Regelung nicht schutzwürdig war, etwa weil im Hinblick auf ihre fehlende Verfassungskonformität eine Neuregelung geplant oder angekündigt worden war, mit der Folge, dass der Betroffene mit einer Neuregelung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 30 f.) oder wenn die Rechtslage unklar oder verworren war oder wenn zwingende Belange des Gemeinwohls eine Rückwirkung geboten haben (vgl. BGH VersR 2013, a. a. O., 49; Urteil v. 7.9.2016 - IV ZR 172/15 -, abgedr. bei "juris", Rz. 20 f.).

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

    Deshalb kann durch die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge einem geringeren Versorgungsbedarf Rechnung getragen werden, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35; BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 und 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689) .
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich mit dem gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010 - IV ZR 7/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27; Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 79; Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, abgedr. bei "juris", Rz. 26).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Satzungsbestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der zeitlich vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 28).

    Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn das Vertrauen in den Bestand der geänderten Regelung nicht schutzwürdig war, etwa weil im Hinblick auf ihre fehlende Verfassungskonformität eine Neuregelung geplant oder angekündigt worden war, mit der Folge, dass der Betroffene mit einer Neuregelung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 30 f.) oder wenn die Rechtslage unklar oder verworren war oder wenn zwingende Belange des Gemeinwohls eine Rückwirkung geboten haben (vgl. BGH VersR 2013, a. a. O., 49; Urteil v. 7.9.2016 - IV ZR 172/15 -, abgedr. bei "juris", Rz. 20 f.).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    In der jüngeren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff.: vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32: Annahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsausschlusses in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einführung der Netto-Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung-TV).
  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    aa) Da die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen auch darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 Rn. 16 m.w.N.).

    Hiervon erfasst wird auch das Gebot des Vertrauensschutzes, das das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als Rückwirkungsverbot ausprägt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 26 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 5 U 94/04, juris Rn. 2).

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

    Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich mit dem gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010 - IV ZR 7/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 27; Urteil v. 20.7.2011 - IV ZR 46/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 79; Urteil v. 10.10.2012 - IV ZR 12/11 -, abgedr. bei "juris", Rz. 26).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Satzungsbestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der zeitlich vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 28).

    Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn das Vertrauen in den Bestand der geänderten Regelung nicht schutzwürdig war, etwa weil im Hinblick auf ihre fehlende Verfassungskonformität eine Neuregelung geplant oder angekündigt worden war, mit der Folge, dass der Betroffene mit einer Neuregelung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil v. 24.2.2010, a. a. O., Rz. 30 f.) oder wenn die Rechtslage unklar oder verworren war oder wenn zwingende Belange des Gemeinwohls eine Rückwirkung geboten haben (vgl. BGH VersR 2013, a. a. O., 49; Urteil v. 7.9.2016 - IV ZR 172/15 -, abgedr. bei "juris", Rz. 20 f.).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

    Der eigentümlichen Verzahnung von Tarifvertrag und Satzung, die bei solchen Einrichtungen besteht, trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie auch solche Regelungen der Satzungen, die auf Grundentscheidungen der Tarifpartner beruhen, nur einer eingeschränkten Kontrolle unterzieht (BGH WM 1986, 259; BGHZ 103, 370; 155, 132; 174, 127; BGH FamRZ 2010, 2065; BGH NVwZ-RR 2010, 689; BGH v. 20.07.2011 - IV ZR 76/09, Rz. 49ff.; BAG DB 2007, 2847).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2010 - 4 U 131/09

    Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Ungeachtet der allgemeinen Kritik, die seitens der Versicherungswirtschaft gegen die Methode der Erfassung von Mietpreisen und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "Schwacke-Mietpreisspiegel" erhoben wird, eröffnet der Bundesgerichtshof den Instanzgerichten nach wie vor die Möglichkeit, den Normaltarif nach § 287 ZPO aufgrund des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu schätzen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2.02.2010 - IV ZR 7/09 - JURIS Rn. 18ff. m. zahlr. w.N. in Rn. 19).

    Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 2.02.2010 - IV ZR 7/09 - JURIS Rn. 21).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 224/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch der Versorgungskasse auf

    Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv, vielmehr nimmt die Wirkkraft des Grundrechts in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Absatz 3 GG zugrunde liegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat (BGH, Urt. v. 24.02.2010, IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689, juris Rn. 15).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 1/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2010 - 14 A 1559/06

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff;

  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • AG Köln, 11.09.2013 - 265 C 243/12

    Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit

  • LG Köln, 17.04.2012 - 11 S 245/11

    Voraussetzungen für die Abtretung von Ersatzansprüchen bzgl. der Mietwagenkosten

  • AG Köln, 04.09.2013 - 265 C 240/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.d. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

  • AG Köln, 18.11.2020 - 265 C 68/20
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