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   OLG Hamm, 13.01.2012 - I-11 U 54/11   

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OLG Hamm, 13.01.2012 - I-11 U 54/11 (https://dejure.org/2012,7199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2012 - I-11 U 54/11 (https://dejure.org/2012,7199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - I-11 U 54/11 (https://dejure.org/2012,7199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des kommunalen Schulträgers für Verletzungen eines im Landesdienst verbeamteten Lehrers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Haftung des Schulträgers für Schulunfall eines Lehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 563
  • DÖV 2012, 572
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Auch wenn sich der Unfall danach in einem Gefahrenbereich ereignete, für den zwar einerseits die Zugehörigkeit der Zeugin K zum Organisationsbereich des klagenden Landes als ihres Dienstherren im Vordergrund stand, in dem andererseits aber auch eine besondere Nähebeziehung der Zeugin zur Beklagten bestand, die sich aus dem Umstand ergibt, dass das klagende Land als Dienstherr der Zeugin K und die beklagte Gemeinde nach Art. 8 Abs. 3 Verf NW gemeinsam die Pflicht haben, Schulen zu errichten und zu fördern, wobei dieser dem Land und den Kommunen gemeinsam erteilte Bildungsauftrag nach §§ 57, 78, 79 SchulG NRW funktions- und arbeitsteilig dergestalt wahrgenommen wird, dass das Land im Wesentlichen Träger des mit der Unterrichtserteilung verbundenen Personalaufwandes ist (§§ 57 Abs. 5, 92 Abs. 2 SchulG NRW), während der Sachaufwand unter der Schulaufsicht des Landes (Art. 8 Abs. 3 S. 2 Verf NW, § 86 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW) im Wesentlichen den kommunalen Körperschaften zur Last fällt (§ 78 Abs. 1, 79 SchulG NRW; vgl. hierzu auch BGH NJW 1973, 1461ff, Tz. 5 bei juris ), was in der Konsequenz dazu führt, dass im Streitfall das Land und die Beklagte als Schulträger den Organisationsbereich, dem die Zeugin K aufgrund ihrer dienstlichen Stellung als Lehrerin angehört, zusammen beherrschen, bietet allein das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH VersR 1974, 784 f, Tz. 4 bei juris ), der der Senat folgt, doch keine ausreichende Rechtfertigung dafür, Land und Beklagte im Verhältnis zur Zeugin gleichsam als Einheit anzusehen und daher die der Zeugin aus Anlass ihres (Dienst-) Unfalls vom 27.02.2009 zustehenden Ansprüche nach § 46 Abs. 1 S. 1 BeamtVG beiden gegenüber auf die in §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten zu beschränken.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311 ), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist ( BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15 ).

    Wirken allerdings der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können Pflichten, die einer der beteiligten Körperschaften im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst ( BGH VersR 2010, 346 aaO.; Palandt-Sprau, aaO. Rn. 46 jeweils m.w.N .), Zwar geht es im Streitfall nicht um die Beurteilung der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien (Land und Gemeinde) als (jeweils) öffentlichrechtliche Körperschaft, sondern allein um das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der in Diensten des klagenden Landes stehenden Zeugin K. Für dieses kann jedoch, soweit es um Pflichtverletzungen der Beklagten geht, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Zeugin stehen, entgegen der Auffassung des klagenden Landes nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Land und Beklagter, da -wie dargelegtdie Beklagte als Schulträger und das Land als Dienstherr der Zeugin K gleichsinnig und nicht etwa in Vertretung widerstreitender Interessen bei der Umsetzung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zusammen wirken, wobei im Rahmen dieses Auftrags beide Körperschaften aufgrund ihrer engen Verbundenheit miteinander als Teile einer einheitlichen Organisation und ihre Beziehung untereinander als ein "Internum" erscheint ( BGH, Urteil vom 07.05.1973 III ZR 47/71- = NJW 1973, 1461 ff, Tz. 5 bei juris ), was in gleicher Weise auch für die rechtliche Beziehung der Beschäftigten Beider zur jeweils anderen Körperschaft gelten muss.

    Die zwischen Lehrer und Kommune bestehenden Rechtsbeziehungen können nach Einschätzung des Senats insoweit nicht anders beurteilt werden als in den in der Rechtsprechung entschiedenen -umgekehrt gelagerten- Fällen einer Schädigung des Schulträgers durch dienstliches Fehlverhalten einer im Dienst des Landes stehenden Lehrkraft (vgl. hierzu BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f; VG Schleswig, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 17 ff bei juris ; OLG Köln DVBl. 1990, 311).

    Das Land, in dessen Diensten die geschädigte Lehrkraft steht, ist wie dargelegt nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 Verf NW selbst gemeinsam mit den Gemeinden (hier konkret der Beklagten) mit der Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags befasst, zu dessen Ausführung es sich der eingesetzten Lehrkräfte bedient und in dessen Umsetzung sich die schadensverursachende Pflichtverletzung ereignet hat; demgegenüber sind die Schüler gleichsam nur "Objekt" der von Land und Gemeinde wahrgenommenen Bildungsaufgabe ( BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-; NJW 1973, 1461 ff, Tz. 6 bei juris ).

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 78/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Amtsarztes bei der Überprüfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Denn allein die Feststellung einer etwaigen Amtspflichtverletzung der Beklagten wegen Gestellung mangelhafter Sportgeräte zur Benutzung im Rahmen des Schulsportunterrichts begründet im Streitfall für sich genommen noch keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der vielmehr nur dann besteht, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der im konkreten Einzelfall Geschädigte -hier die Zeugin y dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen ( Palandt-Sprau, aaO. § 839 Rn 44 f m.w.N.; BGH Urteil vom 05.05.1994 -III ZR 78/93-, NJW 1994, 2415 ff, Tz. 14 bei juris ).

    Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen, allein dann trifft den Schädiger bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht, die anderen Personen gegenüber -fehlt es an dieser besonderen Beziehungnicht besteht, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung (auch) ihnen gegenüber mehr oder wenige nachteilig ausgewirkt hat ( BGH, NJW 1994, 2415 f, Tz. 14 bei juris ).

  • BGH, 28.06.1962 - III ZR 37/61

    Schadensersatzanspruch gegen die Stadt - Sorgfaltspflichten bei Aufstellung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 28.06.1962 III ZR 37/61- = MDR 1962, 889 f, Tz. 19 f, 20 bei juris ) ist die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes samt zugehöriger Anlagen für Schulzwecke hinsichtlich etwaiger Unfälle von Lehrpersonen oder Schülern nur insoweit aus dem Gesichtspunkt der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, als es um die Sicherung des Schulgrundstücks in der Weise geht, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr eröffneten Grundstücks obliegt ( vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 1255 ff, Tz. 39 bei juris ).

    Die genannten Ausführungen waren allerdings zum einen nur Gegenstand eines obiter dictums -im dort zu entscheidenden Fall war allein über Schadensersatzansprüche einer Reinigungskraft zu entscheiden, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit durch ein infolge ungenügender Befestigung umgestürztes Regal verletzt wurde- und erfolgten abgesehen davon ohne nähere und an sich gebotene Auseinandersetzung mit der genannten, entgegen stehenden Entscheidung des BGH vom 28.06.1962 (-III ZR 37/61- = MDR 1962, 889 f ), der zufolge -wie vorliegend aus dargelegten Gründen geschehendanach abzugrenzen ist, ob der anspruchsbegründende Schaden im Zusammenhang mit der besonderen öffentlich-rechtlichen Zweckverfolgung der Einrichtung entstanden ist oder nicht.

  • VG Schleswig, 18.06.2008 - 9 A 38/07

    Ansprüche des Schulträgers auf Schadensersatz aufgrund des Verlustes eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311 ), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist ( BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15 ).

    Die zwischen Lehrer und Kommune bestehenden Rechtsbeziehungen können nach Einschätzung des Senats insoweit nicht anders beurteilt werden als in den in der Rechtsprechung entschiedenen -umgekehrt gelagerten- Fällen einer Schädigung des Schulträgers durch dienstliches Fehlverhalten einer im Dienst des Landes stehenden Lehrkraft (vgl. hierzu BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f; VG Schleswig, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 17 ff bei juris ; OLG Köln DVBl. 1990, 311).

  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311 ), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist ( BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15 ).

    Wirken allerdings der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können Pflichten, die einer der beteiligten Körperschaften im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst ( BGH VersR 2010, 346 aaO.; Palandt-Sprau, aaO. Rn. 46 jeweils m.w.N .), Zwar geht es im Streitfall nicht um die Beurteilung der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien (Land und Gemeinde) als (jeweils) öffentlichrechtliche Körperschaft, sondern allein um das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der in Diensten des klagenden Landes stehenden Zeugin K. Für dieses kann jedoch, soweit es um Pflichtverletzungen der Beklagten geht, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Zeugin stehen, entgegen der Auffassung des klagenden Landes nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Land und Beklagter, da -wie dargelegtdie Beklagte als Schulträger und das Land als Dienstherr der Zeugin K gleichsinnig und nicht etwa in Vertretung widerstreitender Interessen bei der Umsetzung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zusammen wirken, wobei im Rahmen dieses Auftrags beide Körperschaften aufgrund ihrer engen Verbundenheit miteinander als Teile einer einheitlichen Organisation und ihre Beziehung untereinander als ein "Internum" erscheint ( BGH, Urteil vom 07.05.1973 III ZR 47/71- = NJW 1973, 1461 ff, Tz. 5 bei juris ), was in gleicher Weise auch für die rechtliche Beziehung der Beschäftigten Beider zur jeweils anderen Körperschaft gelten muss.

  • OLG Köln, 14.12.1989 - 7 U 116/89
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311 ), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist ( BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15 ).

    Die zwischen Lehrer und Kommune bestehenden Rechtsbeziehungen können nach Einschätzung des Senats insoweit nicht anders beurteilt werden als in den in der Rechtsprechung entschiedenen -umgekehrt gelagerten- Fällen einer Schädigung des Schulträgers durch dienstliches Fehlverhalten einer im Dienst des Landes stehenden Lehrkraft (vgl. hierzu BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f; VG Schleswig, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 17 ff bei juris ; OLG Köln DVBl. 1990, 311).

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 288/96

    Regreß eines Sozialversicherungsträgers wegen übergegangener

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Die durch § 46 BeamtVG getroffene Regelung über die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur ( BGH NJW 1997, 2883 f, Tz. 11 f bei juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 46 Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 28.03.1963 -II C 98.60- = BVerwGE 16, 36 ff, vgl. Tz. 37 bei juris ) dahingehend interpretiert, dass der dienstunfallverletzte Beamte ihm gegebenenfalls parallel zu dem ihm gegen seinen Dienstherren zustehenden Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG zustehende, rechtlich selbständige Schadensersatzansprüche (auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften wie etwa den Bestimmungen des BGB) sowohl gegen seinen Dienstherren als auch gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen grundsätzlich nicht geltend machen kann, sofern nicht einer der in § 46 Abs. 2 Nr. 1. und 2. geregelten Ausnahmefälle vorliegt.
  • OLG Schleswig, 22.01.2009 - 11 U 71/08

    Verkehrssicherung im Schulgebäude

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Die so vorgenommene Differenzierung zwischen privat- und öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflichten steht zwar -wie dem klagenden Land zuzugeben ist- in Widerspruch zu einem Urteil des OLG Schleswig vom 22.01.2009 (-11 U 71/08- = MDR 2009, 751 Tz. 20 ), in dem eine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers für das Schulgebäude ohne nähere Begründung " gegenüber allen, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Kontakt kommen ", so etwa " Schüler und Lehrer, .
  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Damit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Betätigung darstellt, die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich gleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind (so BGH, Urteil v. 16.09.2004 -III ZR 346/03, NJW 2005, 429 ff, Tz. 15 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 153, 268 ff, 274 ; vgl. hierzu auch Palandt-Sprau, BGB, 70.Aufl. § 839 Rn. 38 ; danach gehört die Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu den Amtspflichten gegenüber Dritten, wenn die Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage steht).
  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311 ), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist ( BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15 ).
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 98.60

    Erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände:

  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 120/85

    Drittbezogenheit der Amtspflichten der Bediensteten einer Besoldungsstelle

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12

    Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der

    (1) § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (im Folgenden: BeamtVG nF) ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früheren Fassung unverändert dahin ausgelegt worden, dass die Bestimmung einen Regress des Dienstherrn gegen den Schädiger nicht ausschließt (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2012, 563, 564; LG Frankenthal, NVwZ-RR 2011, 950, 951).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2013 - 6 A 1760/11

    Lehrer kann Erstattung der Beschaffungskosten für Schulbücher verlangen

    vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2012 - I -11 U 54/11-, DVBl 2012, 722, zur Amtspflicht des Schulträgers aus § 79 SchulG NRW, mangelfreie Geräte für den Sportunterricht zur Verfügung zu stellen, und für die ähnlichen Bestimmungen der §§ 74 f. SchulG Rheinland-Pfalz OVG Rh-Pf., Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -, DÖD 2008, 175.
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