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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 5 A 2339/99   

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https://dejure.org/2000,2060
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 5 A 2339/99 (https://dejure.org/2000,2060)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 (https://dejure.org/2000,2060)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 (https://dejure.org/2000,2060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernung eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellten defekten Fahrzeugs; Konkrete Behinderung Berechtigter am Parken; Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein defektes Fahrzeug, das auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, darf abgeschleppt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ein auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt abgestelltes, defektes Fahrzeug darf auch dann abgeschleppt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auf Behindertenparkplatz keine defekten Fahrzeuge abstellen!

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Abschleppen eines Fahrzeugs vom Behindertenparkplatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 310
  • NWVBl 2000, 355
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 118/01

    Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit

    So habe das OVG Münster (Beschl. v. 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -) entschieden, dass die Ordnungsbehörde ca. eine Stunde bis zum Abschleppen warten müsse, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das geparkte Fahrzeug nicht gestört würden.

    Die Behinderung besteht bereits in der konkreten Eignung zur Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung: so wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, ist die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, DAR 2000, 427 = VerkMitt 2000 Nr. 96, unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 aaO sowie weiteren Nachweisen; vgl. auch VGH München, Urteil vom 29.01.1996 - 24 B 94.1712 - NJW 1996, 1979).

    Die Hinweise des Klägers auf die Rechtsprechung etwa des OVG Münster (im Beschluss vom 21.03.2000 aaO), der zufolge die Behörde mit der Abschleppmaßnahme in Fällen einer nicht konkreten Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer mindestens eine Stunde zuzuwarten habe, gehen in zweierlei Hinsicht fehl: Zum einen kommt es schon nach oben Dargelegtem auch nach der genannten Rechtsprechung des OVG Münster selbst bei der unberechtigten Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen gerade nicht darauf an, ob ein Berechtigter gerade konkret an der Wahrnehmung seines Parkrechts gehindert wird.

  • VG Hamburg, 25.05.2018 - 2 K 7467/17

    Die Kombination aus einem Verkehrszeichen 314 (Parken), einem Zusatzzeichen für

    Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (zu Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.).
  • VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11

    Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt - Kostenforderung rechtmäßig

    Deshalb besteht an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein erhebliches öffentliches Interesse (Bay.VGH, NJW 1996, 979 und Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 ZB 09.2367 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, NVwZ-RR 2003, 647; bestätigt durch BVerwG, VRS 103, 309; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, 558; OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577).

    Bei einem Behindertenparkplatz liegt die "Behinderung" in der Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung: So wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, wird die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris).

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