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   BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05   

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BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 (https://dejure.org/2006,47)
BAG, Entscheidung vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 (https://dejure.org/2006,47)
BAG, Entscheidung vom 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 (https://dejure.org/2006,47)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Ordentliche Unkündbarkeit

  • openjur.de

    Ordentliche Unkündbarkeit; private Internetnutzung

  • JurPC

    BGB § 626
    Ordentliche Unkündbarkeit - private Internetnutzung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ordentliche Unkündbarkeit - private Internetnutzung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Verbotswidrige private Nutzung eines dienstlichen Internetzuganges; Besuch pornografischer Internet-Seiten; Auffinden von Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen; Gefahr einer Rufschädigung; Zweistufigkeit der ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung gegenüber (tariflich ordentlich unkündbarem) Angestellten im öffentlichen Dienst - private Internetnutzung

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BGB § 626

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BAT § 8 Abs. 1 § 53 Abs. 3 § 54 § 55
    Abmahnung; Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Außerordentliche Kündigung gegenüber (tariflich ordentlich unkündbarem) Angestellten im öffentlichen Dienst wegen --untersagter-- privater Internetnutzung mit Aufruf pornografischer Seiten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Angestellten (hier: im öffentlichen Dienst) wegen (untersagter) privater Internetnutzung mit Aufruf pornografischer Seiten ? Gefahr der Rufschädigung schon durch den Aufruf der Seiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ordentliche Unkündbarkeit - private Internetnutzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Während der Arbeitszeit Pornos im Internet angeguckt - Angestellter im öffentlichen Dienst wird fristlos gekündigt

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Private Internetnutzung durch Mitarbeiter kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbotene Internetnutzung während der Arbeitszeit - Fristlose Kündigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 104
  • NJW 2006, 2939
  • NZA 2006, 977
  • DB 2006, 1849
 
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Wird zitiert von ... (215)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    b) Nach der Senatsrechtsprechung (7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.

    Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit (BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10; Balke/Müller DB 1997, 326; Beckschulze DB 2003, 2777, 2781; Kramer NZA 2004, 457, 461; Mengel NZA 2005, 752, 753).

    Der Senat hat schon im Urteil vom 7. Juli 2005 (- 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10) darauf hingewiesen, dass allein die Befassung mit pornografischen Darstellungen die Gefahr einer Rückverfolgung an den Nutzer mit sich bringen und damit den Eindruck erwecken kann, eine Behörde, hier des Bundesministers der Verteidigung, befasse sich anstatt mit ihren Dienstaufgaben beispielsweise mit Pornografie.

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Hinweis des Senats: vgl. BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367.

    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers erneut zu dessen Gunsten zu berücksichtigen und damit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer besser zu stellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Sonderkündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (so im Ansatz schon BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

  • BVerwG, 08.11.2001 - 2 WD 29.01
    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Wenn der Eindruck entstehen sollte, Mitarbeiter in zivilen Dienststellen der Bundeswehr beschäftigten sich anstatt mit Dienstaufgaben zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit dem Betrachten von Pornoseiten im Internet, so ist ein solcher Eindruck dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit insgesamt höchst abträglich (vgl. BVerwG 8. November 2001 - 2 WD 29/01 -Buchholz 236, 1 § 17 SG Nr. 36).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Die Tarifregelung enthält damit keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifpartner, selbst beim Vorliegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung den unkündbaren Arbeitnehmer besser zu behandeln als jeden anderen Arbeitnehmer (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Senat 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118; 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwendete Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt: BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    b) Nach der Senatsrechtsprechung (7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Ebenfalls ist die Prüfung, ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, weitgehend Aufgabe der Tatsacheninstanz und unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung (vgl. beispw. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 -BAGE 99, 331).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Senat 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118; 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - 7 Sa 68/05

    Fristlose Kündigung wegen verbotener privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2005 - 7 Sa 68/05 - aufgehoben.
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 19, BAGE 118, 104).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

    Beweisverwertungsverbot bei Kündigung wegen exzessiver Nutzung des dienstlichen

    Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt (BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, Rz. 19; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, Rz. 25; BAG v. 0707.2005 - 2 AZR 581/04, Rz. 27).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 und vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:.
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