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   BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83   

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BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83 (https://dejure.org/1984,3001)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1984 - 2 AZR 207/83 (https://dejure.org/1984,3001)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - 2 AZR 207/83 (https://dejure.org/1984,3001)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 186
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.12.1978 - 5 AZR 436/77

    Verkaufsverbot - Waren auf Kredit - Gewohnheitsrecht - Abzahlungskäufe für

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB sei durch den Übergang der Lohnansprüche auf die Klägerin nicht entfallen, da insoweit nichts anderes gelten könne, wie nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 1978 - 5 AZR 436/77 - (AP Nr. 4 zu § 115 GewO) für den nach § 182 Abs. 10 RVO auf die Krankenkasse übergegangenen Lohnfortzahlungsanspruch.

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist im Urteil vom 6. Dezember 1978 - 5 AZR 436/77 - (AP Nr. 4 zu § 115 GewO, m. zust. Anm. von Weitnauer und m. zust. Anm. von Herschel in EzA § 115 GewO Nr. 5) dieser Auffassung zwar für den Geltungsbereich des § 1542 RVO (jetzt § 116 SBG X) gefolgt, weil in diesen Fällen die Sozialversicherungsträger unabhängig vom Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte zur Leistung an ihre Versicherten verpflichtet sind.

    Ähnlich wie in dem vom Fünften Senat mit Urteil vom 6. Dezember 1978 (aaO) entschiedenen Fall würde der Arbeitgeber durch die Nichterfüllung seiner Lohnzahlungspflicht zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Solidargemeinschaft durch die nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgeltes einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn sich die Bundesanstalt für Arbeit nicht auf das Aufrechnungsprivileg des § 394 BGB berufen könnte.

  • BGH, 04.12.1968 - IV ZR 671/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Das ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen, wenn auch nicht strafbaren unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG 9, 137 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von A. Hueck; BAG 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, m. zust. Anm. von Bötticher; abweichend BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von Pohle; vgl. ferner BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - AP Nr. 4 zu § 394 BGB, wonach nur die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gestattet wird, sowie BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - AP Nr. 12 zu § 394 BGB, das offenläßt, ob auch mit einer aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührenden Forderung aufgerechnet werden kann).
  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach §

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Das ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen, wenn auch nicht strafbaren unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG 9, 137 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von A. Hueck; BAG 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, m. zust. Anm. von Bötticher; abweichend BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von Pohle; vgl. ferner BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - AP Nr. 4 zu § 394 BGB, wonach nur die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gestattet wird, sowie BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - AP Nr. 12 zu § 394 BGB, das offenläßt, ob auch mit einer aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührenden Forderung aufgerechnet werden kann).
  • BGH, 22.04.1959 - IV ZR 255/58

    Aufrechnungsverbot des § 394 BGB

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Das ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen, wenn auch nicht strafbaren unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG 9, 137 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von A. Hueck; BAG 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, m. zust. Anm. von Bötticher; abweichend BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von Pohle; vgl. ferner BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - AP Nr. 4 zu § 394 BGB, wonach nur die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gestattet wird, sowie BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - AP Nr. 12 zu § 394 BGB, das offenläßt, ob auch mit einer aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührenden Forderung aufgerechnet werden kann).
  • RG, 18.02.1933 - V 380/32

    1. Besteht eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung auch

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Es gäbe, so wird argumentiert, keinen Rechtssatz, wonach die Aufrechnung, die einem Schuldner gegen einen Gläubiger gesetzlich versagt ist, auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers schlechthin unstatthaft sein müsse (RGZ 140, 43, 46).
  • BAG, 16.06.1960 - 5 AZR 121/60

    Umfang des Sozialschutzes i.S.d. § 394 BGB, § 400 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Das ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen, wenn auch nicht strafbaren unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG 9, 137 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von A. Hueck; BAG 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, m. zust. Anm. von Bötticher; abweichend BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von Pohle; vgl. ferner BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - AP Nr. 4 zu § 394 BGB, wonach nur die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gestattet wird, sowie BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - AP Nr. 12 zu § 394 BGB, das offenläßt, ob auch mit einer aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührenden Forderung aufgerechnet werden kann).
  • BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63

    Krankengeld - Krankengeldzuschuß - Jugendarbeit

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Das ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen, wenn auch nicht strafbaren unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG 9, 137 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von A. Hueck; BAG 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, m. zust. Anm. von Bötticher; abweichend BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von Pohle; vgl. ferner BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - AP Nr. 4 zu § 394 BGB, wonach nur die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gestattet wird, sowie BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - AP Nr. 12 zu § 394 BGB, das offenläßt, ob auch mit einer aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührenden Forderung aufgerechnet werden kann).
  • BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60

    unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB,

    Auszug aus BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
    Grundsätzlich wird deshalb angenommen, daß der Pfändungsschutz (§§ 850 ff. ZPO) und damit auch das Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB) entfallen, wenn die Ansprüche kraft Gesetzes, z.B. gemäß § 1542 RVO (jetzt § 116 SGB X), auf den Sozialleistungsträger übergehen, der dieses Schutzes nicht bedarf (BGHZ 35, 317, 326, 327 m.w.N.; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl., § 394 Rz 8).
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    Diese Rechtsprechung betraf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung bzw. zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht nachgekommen war, und die für den Arbeitnehmer durch Leistung von Arbeitslosengeld bzw. von Krankengeld einstehenden Sozialversicherungsträger durch gesetzlichen Forderungsübergang nach den seinerzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 137 Abs. 4 AFG bzw. § 182 Nr. 10 RVO aF) Gläubiger der aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Lohn- bzw. Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers geworden waren (BAG NZA 1985, 186 f. und DB 1979, 1848, 1850).

    Wenn sich die Sozialversicherungsträger in diesen Fällen nicht auf das Aufrechnungsprivileg des § 394 BGB berufen könnten, würde sich der Arbeitgeber durch die Nichterfüllung seiner Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlungspflicht auf Kosten der Allgemeinheit bzw. der Solidargemeinschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen können (vgl. BAG NZA 1985, 186, 187 und DB 1979, 1848, 1850).

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