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   BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83   

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BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83 (https://dejure.org/1984,540)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1984 - 2 AZR 270/83 (https://dejure.org/1984,540)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 (https://dejure.org/1984,540)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 645
  • ZIP 1985, 431
  • NZA 1985, 57
  • BB 1985, 1398
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 136/75

    Arbeitsvertragsanfechtungsrecht bei vorsätzlich falscher Beantwortung der Frage

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Wir fechten daher neben der Ihnen am 23.08.1982 ausgesprochenen fristlosen Kündigung nunmehr vorsorglich den mit Ihnen eingegangenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an und verweisen Sie insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.03.1976, DB 1976, 1240), worin bei vorsätzlich falscher Beantwortung der gestellten Fragen dem Arbeitgeber ein Anfechtungsrecht zugebilligt wird.".

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, auch ein Arbeitsverhältnis könne wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden (vgl. statt vieler BAG 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB; BAG Urteile vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB und vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA zu § 123 BGB Nr. 22).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 1976 (AP Nr. 19 zu § 123 BGB) vermöge nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da die Beklagte vorliegend nicht nach der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern nach einer Körperbehinderung gefragt habe.

    Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft wird von Rechtsprechung und Lehre uneingeschränkt als zulässig erachtet (Urteil des Senates vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB; Wilrodt/Neumann, aaO, § 12 Rz 45; Schaub, aaO, S. 98).

  • BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 241/60

    Wahrheitsgemäße Antwort bei Frage nach der Schwangerschaft - Anfechtung des

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, auch ein Arbeitsverhältnis könne wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden (vgl. statt vieler BAG 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB; BAG Urteile vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB und vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA zu § 123 BGB Nr. 22).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht jede unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen gestellten Frage eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB darstellt, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage (BAG 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG 11, 270; BAG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 AZR 171/81 - DB 1984, 298).

    Nach allgemeiner Meinung wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (BAG 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB und BAG 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; Neumann, DB 1961, 1291 f.; Hofmann, ZfA 1975, 1 f., 27; Schaub, Arbeitsrechts- Handbuch, 5. Aufl., § 26 III 2, S. 96).

  • BAG, 07.02.1964 - 1 AZR 251/63

    Einstellungsverhandlung - Gesundheitszustand - Schadenersatz -

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Diesen Grundsätzen steht auch nicht die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 1964 (BAG 15, 261 = AP Nr. 6 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß) entgegen.

    Vielmehr hat der Erste Senat in seinen damaligen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn die Beklagte angenommen habe, zum Zeitpunkt des Dienstantritts wieder arbeitsfähig zu sein, die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Erkrankung nicht die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertige (vgl. BAG 15, 261, 264).

  • LAG Berlin, 06.07.1973 - 3 Sa 48/73

    Zulässigkeit einer Befragung nach psychischen Erkrankungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Im wesentlichen beschränkt sich daher das Fragerecht des Arbeitgebers auf folgende Punkte (vgl. LAG Berlin, DB 1974, 99 [LAG Berlin 06.07.1973 - 3 Sa 48/73]; LAG Frankfurt, DB 1972, 2359; ArbG Stade, BB 1971, 1235): Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist? Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen oder Kunden gefährden? Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z. B. durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder auch durch eine zur Zeit bestehende akute Erkrankung?.
  • LAG Hessen, 13.10.1972 - 5 Sa 406/72
    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Im wesentlichen beschränkt sich daher das Fragerecht des Arbeitgebers auf folgende Punkte (vgl. LAG Berlin, DB 1974, 99 [LAG Berlin 06.07.1973 - 3 Sa 48/73]; LAG Frankfurt, DB 1972, 2359; ArbG Stade, BB 1971, 1235): Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist? Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen oder Kunden gefährden? Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z. B. durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder auch durch eine zur Zeit bestehende akute Erkrankung?.
  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht jede unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen gestellten Frage eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB darstellt, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage (BAG 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG 11, 270; BAG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 AZR 171/81 - DB 1984, 298).
  • BAG, 12.02.1970 - 2 AZR 184/69

    Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach langjähriger Tätigkeit - Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Nach allgemeiner Meinung wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat (BAG 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB und BAG 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; Neumann, DB 1961, 1291 f.; Hofmann, ZfA 1975, 1 f., 27; Schaub, Arbeitsrechts- Handbuch, 5. Aufl., § 26 III 2, S. 96).
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, auch ein Arbeitsverhältnis könne wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden (vgl. statt vieler BAG 11, 270 = AP Nr. 15 zu § 123 BGB; BAG Urteile vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB und vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA zu § 123 BGB Nr. 22).
  • BAG, 19.05.1983 - 2 AZR 171/81

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Auszug aus BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83
    Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht jede unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen gestellten Frage eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB darstellt, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage (BAG 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG 11, 270; BAG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 AZR 171/81 - DB 1984, 298).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 923/94

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über

    Ein solches berechtigtes Interesse ist nur dann gegeben, wenn das Interesse des Arbeitgebers so gewichtig ist, daß dahinter das Interesse des Arbeitnehmers, seine persönlichen Lebensumstände zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts und zur Sicherung der Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre geheimzuhalten, zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB).

    Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht zugestanden, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen; der Arbeitnehmer hat die Pflicht, darauf wahrheitsgemäß zu antworten (vgl. BAG Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP, aaO, zu II 4 der Gründe; BAGE 49, 214, 219 f. = AP Nr. 30 zu § 123 BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 - n.v., zu II I der Gründe).

    a) Es muß deutlich unterschieden werden zwischen der Frage des Arbeitgebers nach einer Behinderung des Arbeitnehmers und der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft (so schon Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB).

    Da das Fragerecht nur berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützt, hat der Senat die Frage nach der Behinderung nur zugelassen, wenn die Behinderung erfahrungsgemäß die Eignung des Stellenbewerbers für die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt (Senatsurteil vom 7. Juni 1984, aaO).

  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    "An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft (u. a. BAG Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 - n. v.) ist jedenfalls in den Fällen weiter festzuhalten, in denen die Schwerbehinderungserkrankung für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung ist.«.

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, der Arbeitgeber habe bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages ein uneingeschränktes Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (Urteile des Senats vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26, aaO, zu II 4 der Gründe und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht, zu II 1 b der Gründe).

    Das vorrangige Interesse des Arbeitgebers ergebe sich aus den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für ihn durch die Beschäftigung Schwerbehinderter entstünden, und zwar aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und den betrieblichen Auswirkungen, die sich für ihn aus der Einstellung und Beschäftigung eines Schwerbehinderten ergäben (Senatsurteile vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AnP, aaO, und vom 28. Februar 1991 - 2 AZR 515/90 -, unveröffentlicht).

  • BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 101/83

    Anfechtung wegen Verschweigen der Gleichstellung

    Tatsächlich kann eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung i. S. des § 123 Abs. 1 BGB dann vorliegen, wenn der Kläger eine zulässige Frage der Beklagten nach seiner Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vorsätzlich falsch beantwortet hat und er erkennen mußte, daß die von ihm verschwiegene Frage seiner Gleichstellung für die Entscheidung der Beklagten über die Begründung des Arbeitsverhältnisses wesentlich und auch ursächlich war (vgl. dazu BAG 11, 270, 273 f.; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - EzA § 123 BGB Br. 22; BAG Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band 1, § 22 IV 2, Seite 194 f.; Gröninger, SchwbG, Stand Juni 1984, § 12 Anm. 4 b aa; Falkenberg, BB 1970, 1013; Haberkorn, RdA 1962, 416 f.; Weber, SchwbG, Stand Januar 1985, § 1 Anm. 8; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 35 II 5, Seite 98).

    Auch der Senat ist bereits in den Urteilen vom 25. März 1976 (- 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB) und vom 7. Juni 1984 (- 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB) ohne nähere Begründung davon ausgegangen, der Arbeitgeber dürfe uneingeschränkt nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen.

    b) Das vorrangige Interesse des Arbeitgebers folgt aus den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für ihn durch die Beschäftigung Schwerbehinderter entstehen, d. h. aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und der betrieblichen Auswirkungen, die sich für den Arbeitgeber aus der Einstellung und Beschäftigung eines Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) oder eines Gleichgestellten (§ 2 SchwbG) ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 1984, aaO; Hümmerich, aaO, S. 430; Wilrodt/Neumann, aaO, § 12 Rz 45).

    Anders als bei der Frage nach der Körperbehinderung (vgl. dazu das Urteil des Senates vom 7. Juni 1984, aaO) kommt eine Beschränkung auf Schwerbehinderungen, die erfahrungsgemäß die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigen insbesondere deswegen nicht in Betracht, weil der Schwerbehindertenschutz auf Dauer den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis prägt (Dietz/Richardi, aaO, § 94 Rz 12).

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 660/85

    Personenbezoge Daten - Speichern - Personalfragebogen - Fragebogen

    Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers läßt nur solche Fragen des Arbeitgebers zu, an denen der Arbeitgeber zur Beurteilung der Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers ein objektiv gerechtfertigtes Interesse hat (vgl. u. a. BAG Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB, unter II 4 a der Gründe).
  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Schwangerschaft

    Das Senatsurteil vom 7. Juni 1984 (- 2 AZR 270/83 - EzA § 123 BGB Nr. 24 mit Anm. von Peterek), in dem der Senat entschieden hat, die unrichtige Beantwortung der Frage des Arbeitgebers nach einer Körperbehinderung durch einen Stellenbewerber könne nur dann eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen, wenn die verschwiegene Körperbehinderung erfahrungsgemäß die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt, steht nicht in Widerspruch zum Urteil vom 22. September 1961.
  • LAG Brandenburg, 14.08.1996 - 4 Sa 137/96

    Anfechtung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit einer Klageerweiterung;

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  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2023 - L 8 BA 2385/22
    Ein berechtigtes Interesse ist nur dann gegeben, wenn das Interesse des Arbeitgebers so gewichtig ist, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers, seine persönlichen Lebensumstände zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts und zur Sicherung der Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre geheim zu halten, zurückzutreten hat (BAG, Urteile vom 05.10.1995 - 2 AZR 923/94 - ZTR 1996, 322; vom 07.06.1984 - 2 AZR 270/83 - NZA 1985, 57).
  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 515/90

    Arbeitsvertrag - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

    Demgegenüber hat der Arbeitgeber aber uneingeschränkt das Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (im Anschluß das Urteil des Senats vom 7. Juni 1984, 2 AZR 270/83 = AP Nr. 26 zu § 123 BGB).

    Demgegenüber hat der Arbeitgeber aber uneingeschränkt das Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB, zu II 4 der Gründe).

  • ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10

    Personalfragebogen als Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung bei späterer

    Dementsprechend richtet sich der Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers hinsichtlich bestehender Krankheiten danach, ob diese im Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis stehen (BAG 07.06.1984 - 2 AZR 270/83 - AP Nr. 26 zu § 123 BGB = EzA § 123 BGB Nr. 24).
  • LAG Hamm, 26.10.2005 - 2 Sa 1682/05

    Zum Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für eine Befriedigungsverfügung unter den erleichterten Voraussetzungen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens besondere Gründe vorliegen müssen, die ein Abwarten der Entscheidung in der ersten Instanz als nicht hinnehmbar erscheinen lassen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., vor § 935 ZPO Rdnr. 119; LAG Düsseldorf v. 25.01.1993 - 19 Sa 1650/92, BB 1993, 1151 = DB 1993, 1680; LAG Baden-Württemberg v. 30.08.1993 - 15 Sa 35/93, NZA 1995, 683; LAG Köln v. 18.01.1984 - 7 Sa 1156/83, NZA 1985, 57; vgl. im Einzelnen Reinhardt/Kliemt, Die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche im Eilverfahren, NZA 2005, 545, 548).
  • LAG Berlin, 27.07.1990 - 6 Sa 45/90

    Arbeitsvertrag: Anfechtung - Offenlegung transsexueller Prägung

  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1326/89

    Erfüllung der ehelichen Pflichten; Kündigung; Versorgungsausgleich;

  • VK Südbayern, 12.02.2015 - Z3-3-3194-1-58-12/14

    Wann ist die Forderung nach verdachtsunabhängigen Drogenscreenings zulässig?

  • LAG Hamm, 22.01.1999 - 5 Sa 702/98

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen Verschweigens einer Behinderung

  • LAG Hamm, 23.03.1983 - 3 Sa 37/83

    Zum Anfechtungsrecht des Arbeitgebers wegen arglistiger Täuschung -

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