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LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85 |
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Verfahrensgang
- AG Offenbach, 17.01.1985 - 1 Ca 3/84
- ArbG Offenbach, 17.01.1985 - 1 Ca 3/84
- LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85
- LAG Hessen, 11.06.1985 - 6 Ta 27/85
- LAG Hessen, 04.10.1985 - 6 Ta 27/85
Papierfundstellen
- NZA 1986, 35
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57
Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin - …
Auszug aus LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85
a) Die Beschwerdekammer vertrat bisher in Anschluss an LAG Berlin (AP 24 § 12 ArbGG 1953), LAG Hamm (EZA Nr. 14 § 12 ArbGG 79) und die überwiegende Meinung im Schrifttum (Schaub, Formularhandbuch, 3 A § 104 V Nr. 11 a. E;… KR-Rost § 2 KSchG, Rdn. 174; Hessel, AR-Blattei D, Kündigungsschutz I a Verfahrensgegenstand einer allgemeinen Kündigungsschutzklage ist nach herrschender Meinung die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden ist (BAGE 7, 36, 40 f.; 51, 55 ff. AP 39 § 4 KSchG 1969;… AP 50 § 256 ZPO, BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 754/79 (B) - KR-Friedrich, § 4 KSchG Rdn. 225), Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 4 Rdn. 41 h.M.). - BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 754/79
Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag
Auszug aus LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85
a) Die Beschwerdekammer vertrat bisher in Anschluss an LAG Berlin (AP 24 § 12 ArbGG 1953), LAG Hamm (EZA Nr. 14 § 12 ArbGG 79) und die überwiegende Meinung im Schrifttum (Schaub, Formularhandbuch, 3 A § 104 V Nr. 11 a. E;… KR-Rost § 2 KSchG, Rdn. 174; Hessel, AR-Blattei D, Kündigungsschutz I a Verfahrensgegenstand einer allgemeinen Kündigungsschutzklage ist nach herrschender Meinung die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden ist (BAGE 7, 36, 40 f.; 51, 55 ff. AP 39 § 4 KSchG 1969; AP 50 § 256 ZPO, BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 754/79 (B) - KR-Friedrich, § 4 KSchG Rdn. 225), Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 4 Rdn. 41 h.M.). - LAG München, 16.01.1984 - 7 Sa 701/82
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz
Auszug aus LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85
Mit seiner am 29.01.1985 eingegangenen Beschwerde will der Kläger-Vertreter diesen Wert analog § 17 Abs. 3 GKG, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG wie bei einem Streit über die richtige Eingruppierung auf den 3-fachen Jahresbetrag der Gehaltsdifferenz (= DM 1.050,-- mtl.), höchstens aber auf 3 Monatsbezüge (= 3 x 4.850,--) erhöht haben, wozu er sich auf den Beschluss des LAG München vom 16.01.1984 (AnwBl 1985, 96, 97) stützt.
- BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85
Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage
aa) Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift und einen Regelstreitwert von einem Monatsgehalt (mit der Möglichkeit zu Abweichungen in Ausnahmefällen) hält das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Beschluß vom 10.04.1985 - 6 Ta 27/85 - NZA 1986, 35 ) für zutreffend. - LAG Hessen, 18.02.1999 - 6 Ta 352/98
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz
Das wirtschaftliche Interesse richtet sich bei einer Klage, die auf die Feststellung der Sozialwidrigkeit der (unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG akzeptierten) geänderten Arbeitsbedingungen (§ 4 Satz 2 KSchG ) gerichtet ist, nach dem entsprechend anzuwendenden § 12 Abs. 7 Satz 2, 1 Halbsatz, 2. Alternative ArbGG - mit der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Begrenzung -, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen eine geänderte Vergütung beinhalten (insoweit wird die von der bisher zuständigen Kammer 6 des hessischen Landesarbeitsgerichts vertretene Ansicht aufgegeben; vgl. diesbezüglich etwa den Beschluß vom 10. April 1985 - 6 Ta 27/85 - NZA 1986, 35 und die Beschlüsse vom 04. April 1995 - 6 Ta 173/95 - und vom 01. März 1996 - 6 Ta 519/95 -) Führen die geänderten Arbeitsbedingungen jedoch nicht zu einer Vergütungsdifferenz, bleibt es dabei, daß es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der der Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist (…ErfK/Schaub § 12 ArbGG Rdn. 20), wobei regelmäßig der Wert eines Bruttomonatsentgelts als sachgerecht anzusehen sein wird (insoweit ebenso bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer 6 des Hessischen Landesarbeitsgerichts; grundsätzlich für den Betrag von zwei Monatseinkommen LAG Düsseldorf Beschluß vom 08. November 1990 - 7 Ta 355/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87, gleichfalls grundsätzlich für den Betrag von zwei Bruttomonatseinkommen nunmehr LAG Berlin Beschluß vom 17. Juli 1998 - 7 Ta 17/98 - NZA-RR 1998, 512;… vgl. zum Meinungsstand auch Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., Rdn. 22 zu "Arbeitsgerichtliches Verfahren" auf S. 39).Wenn diese Vorschrift bereits für Bestandsstreitigkeiten im angegebenen Sinne den Wert auf höchstens den Betrag des Arbeitsentgelts für ein Vierteljahr begrenzt, wird der Wert des Streites um die sich nicht unmittelbar finanziell auswirkende Änderung von Arbeitsbedingungen in aller Regel deutlich unter dem Vierteljahresbetrag zu liegen haben, so daß es regelmäßig angemessen, ist, insoweit von dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes auszugehen (insoweit auch LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 10. April 1985 - 6 Ta 27/85 - NZA 1986.35; vgl. BAG Beschluß vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64 zur Frage der Berücksichtigung atypischer Fallgestaltungen).
- LAG Sachsen-Anhalt, 06.07.1999 - 5 Ta 101/99
Streitwertbemessung bei Änderungskündigung unter Vorbehaltsannahme
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- LAG Berlin, 17.07.1998 - 7 Ta 17/98
Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert
Es entspricht billigem Ermessen, die danach notwendige Unterschreitung des Höchstwertes in der Weise zu berücksichtigen, daß eine Verringerung des Höchstwertes um eine Monatsvergütung vorgenommen und der Gegenstandswert der Änderungsschutzklage nach Erklärung der Annahme unter Vorbehalt auf zwei Monatsvergütungen festgesetzt wird (so auch LAG Düsseldorf Beschluß vom 08.11.1990, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87; LAG Düsseldorf Beschluß vom 30.08.1984, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 35; grundsätzlich ebenso wie hier, jedoch Festsetzung auf nur ein Monatseinkommen: LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 10.04.1985, NZA 86, 35). - LAG Berlin, 29.05.1998 - 7 Ta 129/97
Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert
Es entspricht billigem Ermessen, die danach notwendige Unterschreitung des Höchstwertes in der Weise zu berücksichtigen, daß eine Verringerung des Höchstwertes um eine Monatsvergütung vorgenommen und der Gegenstandswert der Änderungsschutzklage nach Erklärung der Annahme unter Vorbehalt auf zwei Monatsvergütungen festgesetzt wird (so auch LAG Düsseldorf Beschluß vom 08.11.1990, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87; LAG Düsseldorf Beschluß vom 30.08.1984, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 35; grundsätzlich ebenso wie hier, jedoch Festsetzung auf nur ein Monatseinkommen: LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 10.04.1985, NZA 86, 35). - LAG Hessen, 18.02.1999 - 6 Ta 423/98
Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Bremen, 05.05.1987 - 4 Ta 8/87
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz
Zum Teil wird "aus Praktikabilitätsgründen" auf zwei Monatsgehälter (LAG Düsseldorf, EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 37), zum Teil auf ein Monatsgehalt aus den gleichen Gründen (vgl. LAG Frankfurt, NZA 1986, 35 ) als Streitwert für eine Änderungsschutzklage erkannt.
Rechtsprechung
LAG Hessen, 04.10.1985 - 6 Ta 27/85 |
Kurzfassungen/Presse
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ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2; KSchG § 2
Streitwert: Änderungskündigung - ein Bruttomonatseinkommen als Regelwert
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 17.01.1985 - 1 Ca 3/84
- ArbG Offenbach, 17.01.1985 - 1 Ca 3/84
- LAG Hessen, 10.04.1985 - 6 Ta 27/85
- LAG Hessen, 11.06.1985 - 6 Ta 27/85
- LAG Hessen, 04.10.1985 - 6 Ta 27/85
Papierfundstellen
- NZA 1986, 35