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   BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88   

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BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88 (https://dejure.org/1990,1886)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1990 - 12 RK 55/88 (https://dejure.org/1990,1886)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 (https://dejure.org/1990,1886)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 222
  • NZA 1991, 33
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88
    Dementsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit feststellenden Bescheid die Verjährung der Beitragsforderung unterbrochen werde (BSGE 39, 223).

    Der 3. Senat hat allerdings in einer Entscheidung vom 18. April 1975 (BSGE 39, 223, 230) eine Unterbrechung der Verjährung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (ArblV) in sinngemäßer Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB auch in einem Falle bejaht, in dem die Einzugsstelle in einem Widerspruchsbescheid gegenüber einem Versicherten Versicherungsfreiheit festgestellt und nur die BA gegen die Einzugsstelle mit dem Antrag geklagt hatte, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und sie zur Einziehung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu verpflichten.

  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88
    Nach Wortlaut und Zweck dieser Regelung soll die Unterbrechung der Verjährung nur einem Anspruchsberechtigten zugute kommen, der die Durchsetzung oder Feststellung seines Anspruchs aktiv betreibt (dazu genügt es zB nicht, daß er lediglich die Abweisung einer Feststellungsklage beantragt, mit der sein Anspruch bestritten wird, BGHZ 72, 23, 29, 30 mwN).
  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88
    Auch nach den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) umfaßt die Beiladung die zivilprozessualen Möglichkeiten der Drittbeteiligung, ohne sich aber auf sie zu beschränken (vgl Begr zum Regierungsentwurf der VwGO, BT-Drucks III/55 zu §§ 67 und 68, S 37).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09

    Aufschiebende Wirkung; Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge

    Dieser Auffassung, die das BSG in seinem Urteil vom 12. (richtig: 21.) Februar 1990 (12 RK 55/88) vertreten habe, schließe sich das Gericht an.

    Wäre in der Rentenversicherung ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht nicht als Beitragsverfahren (Beitragsstreitigkeit) anzusehen, so würde sich eine rechtskräftige Feststellung dieser Pflicht, wenn sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte, für den Versicherten nicht auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 = BSGE 66, 222).

    Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeinen Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) zum 01. Januar 2002, wonach für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten, vor (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 bereits zu § 142 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AVG).

    33 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts ist weiterhin die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 maßgebend.

    Letztgenannter Gesichtspunkt sowie die Tatsache, dass der Rechtsstreit über das Bestehen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung präjudiziell für die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist, machen den wesentlichen Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 01. August 1991 - 6 RKa 9/89 entschiedenen Sachverhalt aus, weswegen in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt wird, dass deswegen nicht vom Urteil des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 abgewichen wird.

    Eine solche Beurteilung hat das BSG im Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 vorgenommen.

  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 76/94

    Verjährung von Beitragsansprüchen in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der

    § 142 Abs. 2 AVG spricht zwar von "Beitragsstreitigkeit"; die Rechtsprechung des BSG hat den Begriff jedoch weit ausgelegt; danach hatte auch ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht die Verjährungsunterbrechung zur Folge (vgl BSGE 66, 222 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 1).
  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Der 12. Senat des BSG hat hierzu im Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 222, 225 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 1) ausgeführt, daß die Stellung eines Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren der eines Dritten vergleichbar sei, dem im Zivilprozeß der Streit verkündet wird und der deshalb damit rechnen muß, daß nach Beendigung des Prozesses Ansprüche gegen ihn erhoben werden.
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02

    Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

    Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2017 - L 8 R 551/15

    Betriebsprüfungsbescheid; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

    Das BSG habe bereits entschieden, dass ein Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht, von dem die Beitragspflicht des Arbeitgebers abhänge, ein Beitragsverfahren in diesem Sinne darstelle (Verweis auf BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88; BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 19/09 R).

    Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeineren Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor, wonach für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 zu § 142 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.7.2009, L 24 KR 157/09 B ER).

    Ebenso bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob hiernach eine Hemmung auch dadurch bewirkt wird, dass ein Arbeitgeber - vorliegend der Antragsteller - in einem von dem Arbeitnehmer gegen den Versicherungsträger angestrengten Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig Beigeladener ist (hierzu BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1; vgl. zur sinngemäßen Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB im Fall der Beiladung nach § 75 SGG auch Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 Rdnr. 48 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14

    Ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen

    Dass bei einer Beiladung anders als im Zivilprozess der Dritte durch das Gericht am Rechtsstreit beteiligt wird, ergibt sich aus dem Amtsprinzip des Sozialgerichtsverfahrens (BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, 12 RK 55/88; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2009, 1124 KR 157/09BER, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 75 Rn. 17 a sowie § 94 Rn. 5).
  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 27/89

    Verjährung der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die

    Die Verjährung ist nicht unterbrochen worden, insbesondere nicht durch eine Beiladung der Klägerin zu den Prozessen, in denen andere "Werkvertragsnehmerinnen" die Versicherungs- und Beitragspflicht erstritten haben (vgl zu ähnlichen Fragen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Einzugsstelle und Arbeitnehmer das Urteil des Senats vom 21. Februar 1990, BSGE 66, 222 = SozR 3 - 2400 § 25 Nr. 1).
  • SG Regensburg, 02.05.2023 - S 3 BA 43/19

    Statusklärung stoppt Verjährung

    Die (rechtskräftige) Feststellung von Erwerbsstatus bzw. Versicherungspflicht würde leerlaufen, wenn in Fällen außerhalb des § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV a.F. Fälligkeit und Beginn der Verjährung sich nach § 23, § 25 SGB IV richten würden, wenn diese Feststellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 55/88).

    Dieser "Mechanismus" ist für die gesetzliche Rentenversicherung ohnehin in § 198 Sätze 2 und 1 SGB VI festgelegt; Beitragsverfahren in diesem Sinne ist dabei auch das Statusverfahren nach § 7 a SGB IV, denn der Gesetzgeber will für jeden Fall der Unklarheit über das Versicherungsverhältnis eine Fristhemmung (vgl. BSG, Urteil vom 21.02.1990, a.a.O.).

    Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Statusklage eines Arbeitnehmers die Verjährung der Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hemmt, weil dieser in dem Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (vgl. Urteil vom 21.02.1990, a.a.O.).

  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92

    Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Zweijahresfrist - Ausnahmeregel - keine

    Ob der 9b Senat des BSG in dieser und vor allem in seiner - allerdings von einem wesentlich anderen Sachverhalt ausgehenden - Entscheidung vom 28. März 1990 (BSGE 66, 225 [BSG 21.02.1990 - 12 RK 55/88]) für das Vorliegen der Voraussetzung einer ausnahmsweise längeren Berufsausbildung aufgrund des Berufswunsches des Versicherten allgemein geringere Anforderungen als der erkennende Senat im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen.
  • LSG Thüringen, 17.04.2013 - L 6 KR 1882/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Notwendigkeit einer Beiladung eines Versicherten

    Die entsprechende Anwendung der §§ 66 bis 74 ZPO wird in § 74 SGG nicht mit genannt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - Az.: 12 RK 55/88, BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 6/06 BH, nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 1 KR 191/09
  • VG Gelsenkirchen, 11.11.2005 - 19 K 824/04

    Sozialleistung, Leistungsträger, Erstattung, Verjährung, Hemmung, Unterbrechung,

  • LG Bremen, 14.03.2012 - 1 O 350/09

    Unfallversicherung - Verletzung eines Feuerwehrmanns während eines Brandeinsatzes

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2004 - L 4 KR 3414/02

    Sozialversicherung - Beitragserhebung bei freiwilligem Mitglied -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 - L 4 KR 1416/13
  • SG Duisburg, 13.02.2018 - S 48 SO 520/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2009 - L 10 R 348/07
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