Weitere Entscheidungen unten: BGH, 09.11.1992 | BAG, 28.07.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.1992 - C-370/90   

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EuGH, 07.07.1992 - C-370/90 (https://dejure.org/1992,85)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.1992 - C-370/90 (https://dejure.org/1992,85)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - C-370/90 (https://dejure.org/1992,85)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of State for the Home

    EWG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 73/148 des Rates
    Freizuegigkeit; Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten; Rückkehr eines Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht hat, in seinen Herkunftsstaat; Aufenthaltsrecht des Ehegatten

  • EU-Kommission

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of State for the Home

  • Wolters Kluwer

    Gestattung der Einreise und des Aufenthalts des Ehegatten eines Staatsangehörigen; Rückkehr in den Heimatstaat des Ehegatten, um sich dort niederzulassen; Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechts auf den in sein Herkunftsland Zurückkehrenden

  • Judicialis

    EWGV Art. 2; ; EWGV Art. 3c; ; EWGV Art. 7; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 52; ; Richtlinie 73/148/EWG vom 21.05.1973; ; Richtlinie 68/360/EWG vom 15.10.1968

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 52 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Gemeinschaftsbürgers, der in sein Herkunftsland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2093 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 261
  • NZA 1993, 267 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    15 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 (Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, Randnr. 16) festgestellt, daß die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) und die Richtlinie 73/148 einen fundamentalen Grundsatz ausführten, der in Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages verankert sei, worin es heisst, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst.
  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    24 Hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich angeführten Gefahr der Gesetzesumgehung genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14), wonach es nicht Folge der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein kann, daß die Begünstigten sich den nationalen Rechtsvorschriften mißbräuchlich entziehen dürfen und daß es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Mißbrauch zu verhindern.
  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    24 Hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich angeführten Gefahr der Gesetzesumgehung genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14), wonach es nicht Folge der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein kann, daß die Begünstigten sich den nationalen Rechtsvorschriften mißbräuchlich entziehen dürfen und daß es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Mißbrauch zu verhindern.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    17 Zu diesem Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31, und vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    17 Zu diesem Zweck haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31, und vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
    16 Der Gerichtshof hat ferner im Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13) festgestellt, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern solle und Maßnahmen entgegenstehe, die diese dann benachteiligen könnten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollten.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    94 Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    In einem solchen Fall handle es sich nämlich um die Übertragung dessen, was der Gerichtshof als "Missbrauch" eines durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechtes angesehen habe (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265), auf den Bereich der Steuern.
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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,768
BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91 (https://dejure.org/1992,768)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1992 - II ZR 234/91 (https://dejure.org/1992,768)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1992 - II ZR 234/91 (https://dejure.org/1992,768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Dienstvertrag - Anstellungsverhältnis - Geschäftsführer - Gesellschafter - Kenntnis - Kündigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2
    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Keine Abmahnung, Kündigungsgrund, Tatsachen, Vertrauensbruch

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers, Zurechnung der Kenntnis von Kündigungsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 463
  • ZIP 1993, 32
  • MDR 1993, 224
  • NZA 1993, 267 (Ls.)
  • WM 1992, 2142
  • BB 1992, 2453
  • DB 1993, 218
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Der erkennende Senat hat es freilich als für den Beginn der Zweiwochenfrist bedeutsam angesehen, daß der genossenschaftliche Aufsichtsrat nach § 38 GenG den Vorstand zu überwachen und die Generalversammlung einzuberufen hat, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist (Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121).
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Dieses hat jedoch selbst klargestellt, daß sie sich nur auf den eigentlichen arbeitsrechtlichen Bereich bezieht und Fälle im Auge hat, in denen etwa der Leiter eines nachgeordneten Betriebs oder eines Betriebsteils praktisch die Funktion des Arbeitgebers ausübt, ohne selbst kündigungsberechtigt zu sein; den Aufsichtsratsmitgliedern einer Genossenschaft hat es eine solche Stellung im Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied, dessen Anstellungsverhältnis allein von der Generalversammlung gekündigt werden kann, nicht zuerkannt (NJW 1978, 723, 724).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Bei der Zwischenfeststellungsklage wird das für die normale Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt; sie ist zulässig, wenn das über die Hauptsache ergehende Urteil die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erschöpfend regelt, sondern das Rechtsverhältnis zwischen ihnen darüber hinaus Bedeutung gewinnen kann (BGHZ 69, 37, 41 f.).Letzteres ist hier schon deswegen der Fall, weil bisher nur Gehaltsansprüche für die Zeit bis April 1990 eingeklagt sind, das Anstellungsverhältnis aber durch ordentliche Kündigung frühestens zum 31. Dezember 1991 beendet werden konnte.
  • BGH, 03.12.1973 - II ZR 85/70

    Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses eines Genossenschaftsmitglieds -

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1973 - II ZR 85/70, WM 1974, 131, 133 und v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, ZIP 1988, 47, 48).
  • BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79

    Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Bei juristischen Personen ist für die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 957 = ZIP 1980, 661); die Frage, ob alle Mitglieder des Organs Kenntnis haben müssen oder ob die Kenntnis eines Mitglieds genügt, spielt hier keine Rolle.
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

    Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1973 - II ZR 85/70, WM 1974, 131, 133 und v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, ZIP 1988, 47, 48).
  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    b) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. BGH, Urteile vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 7; vom 9. November 1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4 und vom 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - aaO wichtiger Grund 1; zu § 314 BGB: BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB: BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 72).
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
  • AG Brandenburg, 15.10.2015 - 34 C 5/15

    Fitness-Studio - außerordentliche Kündigung bei Verlegung des Studios

    Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann ( BGH , Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH , Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff. BGH , Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; BGH , Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1874; BGH , NJW 1995, Seiten 1358 ff.; BGH , NJW 1993, Seiten 463 ff. ).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Hierzu gehören zum einen zumutbare Anstrengungen des Suizidgefährdeten selbst (vgl. etwa BVerfG NJW 1992, 1155; 1993, 463, 464; 2004, 49 f.), etwa die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, ggf. auch unter Einbeziehung eines stationären Klinikaufenthaltes.
  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

    c) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das Berufungsgericht auch bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum Gesamtbetrag von 4.091,80 DM (innerhalb von 3 1/2 Jahren) außer acht, daß der Kläger nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke gegangen ist, sondern sich als Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993, 463 f.).

    Die beabsichtigte Betriebseinstellung (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1992 aaO).

  • LG Hamburg, 26.07.2011 - 302 O 192/08

    Prozess gegen KfZ-Haftpflichtversicherer - Keine einmalige Kapitalabfindung für

    Dabei unterliegt der wichtige Grund als unbestimmter Rechtsbegriff der Überprüfung durch die Gerichte (z.B. BGH, NJW 1993, 463, 464, für § 626 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt

    So ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur dann gegeben, wenn aufgrund feststehender Tatsachen dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 1264; 1993, 463).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Ob das Unternehmen überhaupt gehalten ist, einen dienstverpflichteten Vorstand vor Kündigung abzumahnen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, ZIP 1993, 32, 34), kann vorliegend dahinstehen.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes", der hier im Sinne des § 133 Abs. 1 HGB zu verstehen ist (§ 19 des Gesellschaftsvertrages), verkannt hat (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143 = NJW 1993, 463, 464 - betr. § 626 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 02.06.1997 - II ZR 101/96

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

    Das Berufungsgericht durfte die Vernehmung dieser Zeuginnen auch nicht unter dem Gesichtspunkt unterlassen, daß es für die Kenntnis der Umstände, die den wichtigen Grund bilden, auf das zuständige Organ, hier also auf die Gesellschafterversammlung, ankommt (Sen.Urt. v. 9.11.1992, II ZR 234/91, GmbHR 1993, 33, 34 f. = DStR 1993, 134).

    Dieses Verhalten ist nicht anders zu bewerten als eine eigenmächtige Auszahlung von Bezügen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1992, II ZR 234/91, DStR 1993, 134; BGH, Beschl. v. 3.7.1995, II ZR 187/94, DStR 1995, 1120 m. Anm. Goette ) oder die unerlaubte Verwendung des Dienstwagens für Urlaubsreisen oder z. B. die Zahlung von Bezügen an Familienangehörige des Geschäftsführers für eine in Wahrheit nicht erbrachte Dienstleistung.

    Die knappe Frist von zwei Wochen beginnt zwar nicht erst zu laufen, wenn die Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung zusammengetreten ist; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß die Mitglieder der Gesellschafterversammlung - auch außerhalb derselben - Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen haben und danach die Möglichkeit besteht, eine Entscheidung des zuständigen Organs der GmbH herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1992, II ZR 234/91, DStR 1993, 134; Beschl. v. 24.10.1994, II ZR 91/94, DStR 1994, 1746; Urt. v. 26.2.1996, II ZR 114/95, DStR 1996, 676).

  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.12.2014 - 4 Sa 10/14

    Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung - rechtswidrige Verwendung

  • OLG Hamm, 24.06.1994 - 25 U 149/90

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem GmbH-Geschäftsführer

  • OLG Köln, 27.11.1997 - 1 U 71/92

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit angeblichen

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99

    Umfang des Stimmverbots bei Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter;

  • OLG Köln, 03.06.1993 - 1 U 71/92

    Gesellschaftsrecht; Änderung des Geschäftsführervertrages nur durch

  • OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03

    Kündigung eines Dienstverhältnisses "aus wichtigem Grund"; Als unberechtigt zu

  • OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 4 U 74/06

    Verfahrensrecht; Haftung des Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden

  • OLG Koblenz, 11.07.2013 - 6 U 1359/12

    Ex-Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied scheitert erneut mit Kündigungsklage

  • OLG München, 29.07.2015 - 7 U 39/15

    Zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

  • BGH, 23.10.1995 - II ZR 130/94

    Auswirkungen der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers auf einen Beratervertrag

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsvorsitzenden einer

  • OLG Hamm, 08.12.1994 - 28 U 55/94

    Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen eines Anwalts; Sittenwidrigkeit von

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2006 - 16 U 218/05

    Keine fristlose Kündigung des Geschäftsführers wegen Abgabe einer eigenmächtigen

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 9 U 3/07

    Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn

  • LG Düsseldorf, 06.10.2010 - 23 S 267/09 U. 36 C 202/09

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines Online-Marketingvertrags mit

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 15 U 199/05

    Wirksamkeit fristloser Kündigungen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

  • BayObLG, 24.02.1997 - 2Z BR 89/96

    Versagung der Genehmigung zur Gewerbe- oder Berufstätigkeit in Eigentumswohnung

  • OLG München, 21.05.2014 - 7 U 3407/13

    Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wegen

  • OLG München, 09.07.2014 - 7 U 3407/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrags wegen unberechtigter Bonuszahlung

  • OLG München, 08.05.2020 - 23 U 1212/19

    Berufung, Gesellschafterversammlung, Gesellschaft, Gesellschafter,

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 26.02.2016 - 1 C 881/15

    Kündigung eines Fitnessstudiovertrages - Außerordentliche Kündigung wegen Umzugs

  • LG Kaiserslautern, 13.08.2004 - 3 O 151/04

    Unwirksame Vereinbarung eines Haftungsausschlusses im Arbeitsvertrag durch

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Rechtsprechung
   BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1352
BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92 (https://dejure.org/1992,1352)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1992 - 1 AZR 87/92 (https://dejure.org/1992,1352)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 (https://dejure.org/1992,1352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarung zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier vom 28.2.1989
    Arbeitskampf: Zulässigkeit der Zahlung einer Prämie an Nichtstreikende

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 267
  • BB 1992, 2224
  • BB 1993, 362
  • DB 1993, 232
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 486/85

    Sonderzahlung an Nicht-Streikende

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht der Kläger - im Rahmen eines sog. Pilotverfahrens für über 250 auch hiervon betroffene Mitarbeiter der Beklagten - unter Berufung auf das Senatsurteil vom 4. August 1987 (BAGE 56, 6 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ebenfalls die Zahlung einer Zulage in Höhe von 75, 00 DM brutto.

    In der Entscheidung vom 4. August 1987 (BAGE 56, 6 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat in einem Falle, in dem der Arbeitgeber bei nahezu gleichlautendem tariflichem Maßregelungsverbot eine Zulage von 100, 00 DM je Streiktag teils während, teils nach Beendigung des Arbeitskampfes an die Arbeitnehmer gezahlt hatte, die sich nicht am Streikgeschehen beteiligten, angenommen, die Leistungen verstießen gegen das tarifliche Maßregelungsverbot.

    Gegen die Senatsentscheidung vom 4. August 1987 (aaO) ist eingewandt worden, in der Zahlung einer echten "Streikbruchprämie" während des Arbeitskampfs sei ein zulässiges Arbeitskampfmittel zu sehen; der Arbeitgeber müsse die Wahl haben, ob er den Streik mit einer Aussperrung beantworte oder ob er versuchen wolle, möglichst viele Arbeitnehmer durch das Versprechen einer Prämie davon abzuhalten, an dem Streik teilzunehmen (so Belling, Anm. zu EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 70; ders., Die Zulässigkeit freiwilliger Sonderzahlungen als Mittel der Streikabwehr, NZA 1990, 214; von Hoyningen-Huene, Streikbedingte Sonderzuwendungen als Arbeitskampfmittel, DB 1989, 1466; Löwisch/Rumler, Anm. zu AR-Blattei (D) Arbeitskampf II Streik, Entsch.

    Die Beseitigung einer Maßregelung kann nur dadurch geschehen, daß den streikenden Arbeitnehmern die gleiche Zahlung gewährt wird (BAGE 56, 6 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und von da an in ständiger Rechtsprechung).

    Der benachteiligte Arbeitnehmer wird ohne eine solche Offenbarung der Differenzierungsgründe häufig nicht in der Lage sein, sich darüber ein Bild zu machen, ob er gerecht behandelt wurde (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 36, 187 = AP Nr. 117 zu Art. 3 GG; zuletzt Urteil des Dritten Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Wenn der Grund einer Ungleichbehandlung sich nicht schon aus dem erkennbaren Zweck der Leistung ergibt oder der Arbeitgeber mit seiner Leistung nicht ohne weiteres erkennbare Ziele verfolgt, muß dies dargelegt und unter Umständen auch vorher verlautbart werden (BAGE 33, 57, 63 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 1182/79

    Lohngleichheit - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Der benachteiligte Arbeitnehmer wird ohne eine solche Offenbarung der Differenzierungsgründe häufig nicht in der Lage sein, sich darüber ein Bild zu machen, ob er gerecht behandelt wurde (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 36, 187 = AP Nr. 117 zu Art. 3 GG; zuletzt Urteil des Dritten Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Haben dagegen in der Produktion auch Arbeiter eine Prämie erhalten, die während des Streiks nicht unter erschwerten Bedingungen arbeiten mußten, spricht das dafür, daß die Beklagte bei der Gruppenbildung für die Zulagen von vornherein nur die in der Produktion tätigen Arbeitnehmer berücksichtigen wollte, weil nur diese miteinander vergleichbar waren (vgl. hierzu BAGE 36, 187, 195 = AP Nr. 117 zu Art. 3 GG, zu B II 1 b aa der Gründe).

  • BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91

    Verjährung von "Streikbruchprämien"

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Im Urteil vom 17. September 1991 (- 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat dahingestellt sein lassen können, welcher Auffassung zu folgen sei, da er zu entscheiden hatte, ob Prämien gegen das (gleiche) tarifvertragliche Maßregelungsverbot verstoßen, wenn diese erst nach Beendigung des Arbeitskampfs zugesagt werden.

    In der Entscheidung vom 17. September 1991 (aaO) hat der Senat ausgeführt, daß die Unterscheidung nach der Streikbeteiligung bei der Zusage von freiwilligen Leistungen nach Beendigung des Arbeitskampfes dann gegen das tarifvertragliche Maßregelungsverbot verstößt, wenn die Differenzierung nicht durch einen sachlichen Grund, zu denken sei an besondere Belastungen der arbeitenden Arbeitnehmer während des Arbeitskampfs, gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 11.04.1988 - 1 BvR 1383/87

    Arbeitskampf - Zulage - Maßregelung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Die von der damaligen Beklagten gegen das Senatsurteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 11. April 1988 - 1 BvR 1383/87 - AP Nr. 88 a zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 1988, 473).
  • LAG Köln, 04.10.1990 - 10 Sa 629/90

    Arbeitsentgelt: Streikbruchprämie - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Die abweichende Meinung von Rüthers/Heilmann (Anm. zum Urteil des LAG Köln vom 4. Oktober 1990 - 10 Sa 629/90 - LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 39, unter III), die allein mit den Schwierigkeiten der Feststellung des Arbeitskampfendes begründet wird, kann vernachlässigt werden.
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitgeber sei darin frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist (BAG Urteil vom 10. März 1982, BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 489/90

    Anspruch auf Invaliditätsrente, Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92
    Der benachteiligte Arbeitnehmer wird ohne eine solche Offenbarung der Differenzierungsgründe häufig nicht in der Lage sein, sich darüber ein Bild zu machen, ob er gerecht behandelt wurde (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 36, 187 = AP Nr. 117 zu Art. 3 GG; zuletzt Urteil des Dritten Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 272/22

    Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot

    Der Normzweck der Vorschrift, die Willensfreiheit des Arbeitnehmers bei der Ausübung der ihm zustehenden Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu schützen, kommt auch im Bereich freiwilliger Leistungen zum Tragen (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - zu B I 1 d bb (1) der Gründe, BAGE 103, 265; 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 101, 312; 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - zu II 2 und 3 der Gründe) .
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Der Senat hat in seinen nachfolgenden Entscheidungen keinen Anlaß gehabt, über die Frage der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit von während des Arbeitskampfs gezahlten Streikbruchprämien zu entscheiden (Urteil vom 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 48 m. Anm. von Belling/von Steinau-Steinrück; Urteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 57 m. Anm. von Hergenröder).

    Für nachträglich gezahlte Prämien hat der Senat daran festgehalten, daß hierin eine unzulässige Maßregelung im Sinne entsprechender tariflicher Maßregelungsverbote (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO) bzw. des § 612 a BGB liegt (Urteil vom 11. August 1992, aaO).

    Einen sachlichen Grund für die Zahlung einer Prämie auch nach Abschluß des Arbeitskampfs an die sich nicht am Streik beteiligenden Arbeitnehmer hat der Senat allein darin gesehen, daß die Begünstigten während der Streikarbeit Belastungen ausgesetzt waren, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwerung hinausgehen (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO).

    Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, Zweck der Zulagenzahlung sei nicht die Abgeltung besonderer Belastungen gewesen, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwernisse hinausgehen und die deshalb eine Sonderzahlung - selbst nach Abschluß des Arbeitskampfs - sachlich rechtfertigen können (Senatsurteil vom 28. Juli 1992, aaO, zu II 4 b bb der Gründe).

  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 340/01

    Maßregelungsverbot - Ausschluß von freiwilliger Leistung

    Dies gilt auch im Bereich freiwilliger Leistungen (BAG 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 123 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 106, zu II der Gründe).
  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Das hat der Senat gerade erst in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 (- 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) entschieden.
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 675/92

    Tarifliches Maßregelungsverbot - Prämie für arbeitswillige Arbeitnehmer -

    Der Senat hat in seinen nachfolgenden Entscheidungen keinen Anlaß gehabt, über die Frage der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit von während des Arbeitskampfs gezahlten Streikbruchprämien zu entscheiden (Urteil vom 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 48 m. Anm. von Belling/von Steinau-Steinrück; Urteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 57 m. Anm. von Hergenröder).

    Für nachträglich gezahlte Prämien hat der Senat daran festgehalten, daß hierin eine unzulässige Maßregelung im Sinne entsprechender tariflicher Maßregelungsverbote (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO) bzw. des § 612 a BGB liegt (Urteil vom 11. August 1992, aaO).

    Einen sachlichen Grund für die Zahlung einer Prämie auch nach Abschluß des Arbeitskampfs an die sich nicht am Streik beteiligenden Arbeitnehmer hat der Senat allein darin gesehen, daß die Begünstigten während der Streikarbeit Belastungen ausgesetzt waren, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwerung hinausgehen (Urteil vom 28. Juli 1992, aaO).

    Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, Zweck der Zulagenzahlung sei nicht die Abgeltung besonderer Belastungen gewesen, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwernisse hinausgehen und die deshalb eine Sonderzahlung - selbst nach Abschluß des Arbeitskampfs - sachlich rechtfertigen können (Senatsurteil vom 28. Juli 1992, aaO, zu II 4 b bb der Gründe).

  • ArbG Ulm, 20.08.2010 - 1 Ca 74/10

    Urlaubsabgeltung - Masseforderung - Insolvenzeröffnung - langandauernde Krankheit

    Dies gilt auch im Bereich freiwilliger Leistungen (BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 10 AZR 340/01; BAG, Urteil vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - zu II der Gründe).
  • LAG Hamm, 14.05.2005 - 8 Sa 2371/04

    Gratifikation, Ausschluss von Gratifikationsleistung, Gleichbehandlung,

    Dies gilt auch im Bereich freiwilliger Leistungen (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 1 AZR 87/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 123; zur Erfolgsbeteiligung: BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 10 AZR 340/01 - AP Nr. 8 zu § 612 a BGB).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 2 Sa 73/04

    Keine Weihnachtsgratifikation wegen Nichtzustimmung zu Arbeitszeitverlängerung

    Ein Verstoß gegen § 612a BGB liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, d.h. wenn sich seine Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, welche der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben (BAG 12.06.2002 - 10 AZR 340/01 - AP Nr. 8 zu § 612a BGB; BAG 28.07.1992 - 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. ErfK-Preis 4. Auflage § 612a Rn. 16).
  • LAG Hamm, 11.05.2006 - 8 Sa 2088/05

    Gratifikation; Ausschluss von Gratifikationsleistung; Gleichbehandlung;

    Dies gilt auch im Bereich freiwilliger Leistungen (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 1 AZR 87/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 123; ferner zur Erfolgsbeteiligung BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 10 AZR 340/01 - AP Nr. 8 zu § 612 a BGB).
  • LAG Hamm, 02.02.2006 - 8 Sa 472/05

    Gratifikation / Ausschluss von Gratifikationsleistung / Gleichbehandlung /

    Dies gilt auch im Bereich freiwilliger Leistungen (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 1 AZR 87/92 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 123; ferner zur Erfolgsbeteiligung BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 10 AZR 340/01 - AP Nr. 8 zu § 612 a BGB).
  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

  • LAG Hamm, 14.04.2005 - 8 Sa 2197/04

    Gratifikation, Ausschluss von Gratifikationsleistung, Gleichbehandlung,

  • LAG Hamm, 14.04.2005 - 8 Sa 2196/04

    Gratifikation, Ausschluss von Gratifikationsleistung, Gleichbehandlung,

  • LAG Hamm, 09.08.2007 - 8 Sa 190/07

    Lohnerhöhung; Gleichbehandlung; Maßregelung; Änderungskündigung zur Aufstockung

  • LAG Hamm, 02.02.2006 - 8 Sa 473/05

    Gratifikation / Ausschluss von Gratifikationsleistung / Gleichbehandlung /

  • LAG Hamm, 02.02.2006 - 8 Sa 476/05

    Gratifikation / Ausschluss von Gratifikationsleistung / Gleichbehandlung /

  • LAG Nürnberg, 20.10.1992 - 6 Sa 446/91

    Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes; Darlegungs-

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.01.1994 - 4 Sa 97/93

    Arbeitskampf; Streik; Auslegung des im Arbeitsrecht geltenden

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