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   BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91   

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https://dejure.org/1992,1643
BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 (https://dejure.org/1992,1643)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 (https://dejure.org/1992,1643)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 6 AZR 455/91 (https://dejure.org/1992,1643)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 17, SR 2a Nr. 6 Abschn. A und Abschn. B Abs. 6 in der bis 31.3.1991 geltenden Fassung
    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 26
  • MDR 1993, 454
  • NZA 1993, 659
  • BB 1993, 1517
  • BB 1993, 368
  • DB 1993, 692
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84

    Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers,

    Auszug aus BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91
    Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfaßt, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat (vgl. BAG Urteil vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - EzBAT SR 2 c Bereitschaftsdienst Nr. 1, zu II 2 der Gründe).

    Arbeiten, die im voraus und damit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen des Abrufs aus der Rufbereitschaft (vgl. BAG Urteil vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 -, aaO).

    Diese tarifliche Voraussetzung bedeutet, daß der Angestellte frei und selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort wählen konnte (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - aaO, zu II 4 a der Gründe, vom 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147, 148 = EzBAT SR 2 a Rufbereitschaft Nr. 4, zu II 3 b der Gründe, und vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - EzA § 611 BGB Arbeitsbereitschaft Nr. 1 = ZTR 1992, 247, 248, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Auszug aus BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91
    Diese tarifliche Voraussetzung bedeutet, daß der Angestellte frei und selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort wählen konnte (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - aaO, zu II 4 a der Gründe, vom 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147, 148 = EzBAT SR 2 a Rufbereitschaft Nr. 4, zu II 3 b der Gründe, und vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - EzA § 611 BGB Arbeitsbereitschaft Nr. 1 = ZTR 1992, 247, 248, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 37/89

    Arzt-Krankenhaus-Vertrag

    Auszug aus BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91
    Vielmehr werden in einem solchen Fall Überstunden angeordnet, denn der Angestellte wird verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten, die über die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (vgl. § 17 Abs. 1 BAT; zur Anordnung von Überstunden vgl. weiter Urteil des Senats vom 24. Oktober 1990, BAGE 66, 154 = AP Nr. 7 zu § 3 BAT).
  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

    Auszug aus BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91
    Diese tarifliche Voraussetzung bedeutet, daß der Angestellte frei und selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort wählen konnte (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - aaO, zu II 4 a der Gründe, vom 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147, 148 = EzBAT SR 2 a Rufbereitschaft Nr. 4, zu II 3 b der Gründe, und vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - EzA § 611 BGB Arbeitsbereitschaft Nr. 1 = ZTR 1992, 247, 248, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 799/06

    Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden

    Statt der zunächst dienstplanmäßig vorgesehenen Rufbereitschaft darf er somit Überstunden anordnen (vgl. Senat 26. November 1992 - 6 AZR 455/91 - BAGE 72, 26, 28).

    Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 26. November 1992 (- 6 AZR 455/91 - BAGE 72, 26) entgegen, die die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden zum Gegenstand hatte.

    Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst bedeutet dies, dass der Angestellte frei und selbstbestimmt seinen Aufenthaltsort wählen kann (vgl. Senat 26. November 1992 - 6 AZR 455/91 - BAGE 72, 26, 29 mwN).

  • BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 512/02

    Vergütung von Rufbereitschaft

    In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. November 1992 (- 6 AZR 455/91 - BAGE 72, 26 = AP BAT § 17 Nr. 20 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 2) zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden iSd. § 17 BAT berufen.
  • LAG Nürnberg, 04.12.2013 - 4 Sa 201/12

    Arbeitszeit - Rufbereitschaft - TV-Ärzte - Klinikarzt

    Dies hat auch das Erstgericht zutreffend so gesehen, dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 - NZA 1993, 659, 660), denn diese Arbeitsleistung erfolgt nicht in Folge eines Abrufes zur Arbeit während des Rufbereitschaftsdienstes.
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.07.2006 - 5 Sa 60/06

    Vergütung von Bereitschaftsdienst

    der vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des BAG vom 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 - zugrunde gelegen habe.
  • ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03

    Weiter gehende Vergütungsansprüche für während angeordneten Bereitschaftsdienstes

    Vielmehr werden in einem solchen Fall Überstunden angeordnet, denn der Angestellte wird verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten, die über die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (vgl. § 17 Abs. 1 BAT; zur Anordnung von Überstunden vgl. weiter Urteil des Senats vom 24.10.1990 - 6 AZR 47/89 - AP Nr. 7 zu § 3 BAT; ebenso BAG Urteil vom 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 - AP Nr. 20 zu § 17 BAT).

    Die Kammer sieht insoweit gegenüber der mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.1992 (a.a.O.) höchstrichterlich entschiedenen Fallkonstellation des Verhältnisses zwischen Überstunden- und Rufbereitschaftsdienstanordnung keinen wesentlichen Unterschied und macht sich insoweit die weiteren Rechtsausführungen des angeführten Urteils des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen.

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