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   BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94   

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BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94 (https://dejure.org/1995,111)
BAG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 2 ABR 28/94 (https://dejure.org/1995,111)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 (https://dejure.org/1995,111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung - Kündigung - Betriebsbedingte Änderungskündigung - Fiktive Kündigungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BetrVG § 103; KSchG § 2, § 15
    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 2, 15; BetrVG § 103; BGB § 626
    Betriebsratsmitglied: Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Kein Abstellen auf eine fiktiv einzuhaltende Kündigungsfrist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit (Aufgabe der Rechtsprechung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 185
  • NZA 1995, 1157
  • BB 1995, 2113
  • DB 1995, 2429
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    "Der Senat hält jedenfalls für den Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung nicht an der Ansicht (Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969) fest, im Rahmen der Prüfung des § 626 BGB sei auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen.

    Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (BAG Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 3 b der Gründe, mit Anm. von Schlaeper; siehe auch Hanau in Anm. AR-Blattei - D - Betriebsverfassung IX Entsch. 51; KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 18; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 144 f.).

    Zwar ist der wichtige Grund einer außerordentlichen Kündigung nicht unabhängig vom Änderungsangebot, aber - auf Seiten des Arbeitgebers - im ersten Prüfungsabschnitt zunächst unabhängig von den Auswirkungen der Änderungen für den Arbeitnehmer zu prüfen (so Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 c bb der Gründe).

    Dies hat der Senat im Beschluß vom 6. März 1986 (- 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 c der Gründe) nicht genügend berücksichtigt.

    Die Sonderregelungen in § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG mit der Zulassung sogar einer ordentlichen Kündigung bei Stillegungstatbeständen ohne Betriebsrats-Zustimmungserfordernis (vgl. dazu etwa KR-Etzel, § 15 KSchG Rz 73 f.) belegen im übrigen, daß der Gesetzgeber selbst in derartigen speziellen betriebsbedingten Situationen Handlungsbedarf gesehen hat, wenn auch im allgemeinen aus betrieblichen Gründen bei Organvertretern eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu näher Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO.).

    Dabei soll im Falle einer Änderungskündigung von Betriebsratsmitgliedern, bei denen eine ordentliche Kündigung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist, hypothetisch die Frist zugrundezulegen sein, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (so BAG Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 a der Gründe; für den Fall der Beendigungskündigung BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83, aaO.).

    Der Senat gibt daher für einen derartigen Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung die früher vertretene Ansicht (Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 3 a bb der Gründe) auf, im Rahmen der Prüfung des § 626 BGB sei auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen.

    c) Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 b der Gründe) weiter nur begründet, wenn neben der für den Arbeitgeber unabweisbar notwendigen alsbaldigen Änderung der Arbeitsbedingungen diese auch dem Gekündigten zumutbar sind, denn diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

    Es ist zwar richtig, daß § 15 KSchG mit dem Ausschluß der ordentlichen Kündigung bei Organvertretern lex specialis im Verhältnis zu § 78 BetrVG ist (so BAG Urteile vom 9. April 1987 - 2 AZR 279/86 - AP Nr. 28 zu § 15 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe und vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35, aaO., zu II 3 b aa 3 der Gründe; siehe ferner Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO., § 15 Rz 61, m.w.N.), das besagt aber nicht, daß auch noch der Ausschluß einer außerordentlichen Änderungskündigung über den Regelungsgehalt des § 15 KSchG hinaus hingenommen werden müßte (ebenso Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 3 b bb am Ende), wenn die mit ihr bezweckten Folgen - wie vorliegend - sozial gerechtfertigt abgemildert werden.

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Da der Gesetzgeber in § 626 BGB geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen eine "Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" gerechtfertigt ist, sind die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG anzuwenden (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35 zu § 15 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Es ist zwar richtig, daß § 15 KSchG mit dem Ausschluß der ordentlichen Kündigung bei Organvertretern lex specialis im Verhältnis zu § 78 BetrVG ist (so BAG Urteile vom 9. April 1987 - 2 AZR 279/86 - AP Nr. 28 zu § 15 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe und vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35, aaO., zu II 3 b aa 3 der Gründe; siehe ferner Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO., § 15 Rz 61, m.w.N.), das besagt aber nicht, daß auch noch der Ausschluß einer außerordentlichen Änderungskündigung über den Regelungsgehalt des § 15 KSchG hinaus hingenommen werden müßte (ebenso Senatsbeschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 3 b bb am Ende), wenn die mit ihr bezweckten Folgen - wie vorliegend - sozial gerechtfertigt abgemildert werden.

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Auch hiervon geht das Beschwerdegericht aus, wenn es unter Auswertung früherer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung bei tariflich oder individualrechtlich ausgeschlossener ordentlicher Kündigung (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB und vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141) die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung in Betracht gezogen hat.

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats für den ähnlichen Fall einer geplanten Betriebsstillegung, wobei der Senat auch in diesem Fall den wichtigen Kündigungsgrund in der Unzumutbarkeit des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Unmöglichkeit, Arbeit anzubieten, gesehen hat; die Ausschlußfrist beginne erst mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne (BAGE 48, 220, 225 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92

    Auslegung einer Kündigungserklärung - Begriff "fristlos" als Synonym für

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Auch hiervon geht das Beschwerdegericht aus, wenn es unter Auswertung früherer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung bei tariflich oder individualrechtlich ausgeschlossener ordentlicher Kündigung (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = AP Nr. 86 zu § 626 BGB und vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 141) die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung in Betracht gezogen hat.

    Im Anschluß an die Darlegungen der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht angenommen, diese Personalmaßnahme sei mit Wirkung vom 1. Januar 1993 auch durchgeführt worden, wobei sie im übrigen nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen sei, was zutreffend ist (ständige Rechtsprechung, u. a. BAG Urteil vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EZA, aaO.).

  • BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68

    Mitglied des Betriebsrates - Kündigungsschutz - Kündigung - Änderung der

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Denn dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG ist Rechnung getragen, weil der Fortbestand und die Stetigkeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung gesichert sind (so BAG Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - AP Nr. 18 zu § 13 KSchG m. Anm. von Wiese; siehe auch KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 9, 10, m,w.N.).
  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltslos annimmt oder nicht: In beiden Fällen ist bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf die eventuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisse, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung abzustellen (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung mit Anm. Löwisch/Knigge und Lieb und BAG Urteil vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. zum Ganzen KR-Rost, 3. Aufl., § 2 KSchG Rz 88, 92, m.w.N.), vorliegend also das Vertragsangebot, als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit nach Gehaltsgruppe III mit den besonderen Modalitäten des Arbeitgeberangebots (vgl. nachfolgend zu c) weiter tätig zu sein, das der Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber an der Änderungskündigung festhält, auch noch nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung annehmen kann.
  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Dabei soll im Falle einer Änderungskündigung von Betriebsratsmitgliedern, bei denen eine ordentliche Kündigung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist, hypothetisch die Frist zugrundezulegen sein, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (so BAG Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 a der Gründe; für den Fall der Beendigungskündigung BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83, aaO.).
  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Dabei soll im Falle einer Änderungskündigung von Betriebsratsmitgliedern, bei denen eine ordentliche Kündigung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist, hypothetisch die Frist zugrundezulegen sein, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (so BAG Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - AP, aaO., zu B II 4 a der Gründe; für den Fall der Beendigungskündigung BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83, aaO.).
  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltslos annimmt oder nicht: In beiden Fällen ist bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf die eventuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisse, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung abzustellen (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung mit Anm. Löwisch/Knigge und Lieb und BAG Urteil vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. zum Ganzen KR-Rost, 3. Aufl., § 2 KSchG Rz 88, 92, m.w.N.), vorliegend also das Vertragsangebot, als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit nach Gehaltsgruppe III mit den besonderen Modalitäten des Arbeitgeberangebots (vgl. nachfolgend zu c) weiter tätig zu sein, das der Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber an der Änderungskündigung festhält, auch noch nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung annehmen kann.
  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG Beschluß vom 18. August 1977 - 2 ABR 29/77 - BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972) gilt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern mit dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG.
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 279/86

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung gegenüber einem auf See beschäftigten Koch

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

  • BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 91/84

    Soziale Auswahl - Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

  • BAG, 14.01.1959 - 4 AZR 68/56

    Anspruch auf tarifgemäße Vergütung - Einstufung in Vergütungsgruppe -

  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 1099/77

    Knappschaftsangestelltentarifvertrag - Anspruch auf Höhergruppierung -

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, statt vieler: Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185, zu B II 1 der Gründe; 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7, zu II 1 d der Gründe).
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Eine Rechtfertigung der vorgeschlagenen Vergütung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung für die neue Tätigkeit aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95; 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185 "Tarifautomatik").

    Insoweit hat der Senat ausgeführt, bei einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung von Tätigkeit und Vergütung müsse die Vergütungsänderung nur dann nicht selbständig gerechtfertigt sein, wenn sich die Höhe der Vergütung aus einem Vergütungssystem, etwa einem Lohn- und Gehaltstarifvertrag ergebe, mit dem für die Eingruppierung maßgeblich auf die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale abgestellt werde (18. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95; 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Da der Begriff des wichtigen Grundes in § 626 Abs. 1 BGB ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., etwa Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 62 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 29).
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