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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02 (https://dejure.org/2003,13837)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.05.2003 - L 17 U 54/02 (https://dejure.org/2003,13837)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - L 17 U 54/02 (https://dejure.org/2003,13837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht in gesetzlicher Unfallversicherung; Begriff der Wohlfahrtspflege; Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung der Tätigkeit; Einschluss der freiberuflich Tätigen in Versicherungspflicht; Zweck der Betreuung als Ablösung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzliche Unfallversicherung, Versicherungspflicht, Wohlfahrtspflege, Berufsbetreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 86
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 15/98 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - ehrenamtlicher Betreuer - Spaziergang

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Die Einführung der persönlichen Betreuung stellte, worauf das BSG in dem Urteil vom 23.03.1999 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 46) hingewiesen hat, ein Kernstück der durch das BtG herbeigeführten Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft dar.

    Zusammenfassend ist - was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (a.a.O.) - festzustellen, dass der Grundsatz der persönlichen Betreuung besonders hohe Bedeutung hatte (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 46).

    Dass das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.1999 (SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 46) entschieden hat, dass ehrenamtliche Betreuer zu dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis gehören, steht der Zugehörigkeit berufsmäßiger Betreuer zur Wohlfahrtspflege nicht entgegen, weil die vom BSG für anwendbar gehaltene Bestimmung als lex specialis für ehrenamtlich tätige Personen die Geltung des § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO ausschloss.

  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 231 ff.) ist die Aufzählung der in § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Tätigkeiten abschließend.

    Eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen ist nicht möglich (vgl. Urteil des BSG vom 21.01.1997 - 2 RU 3/96 - BSGE 18, 231, 233 ff.).

  • BSG, 26.09.1961 - 2 RU 31/60
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Unter Wohlfahrtspflege ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 15, 116, 117) die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen.

    Die unmittelbare Betreuung ist nämlich nur als eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen Formen anzusehen (BSGE 15, 116, 117).

  • BSG, 21.01.1997 - 2 RU 3/96

    Tierarzneimittelhandel als selbstständige Tätigkeit im Veterinärwesen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen ist nicht möglich (vgl. Urteil des BSG vom 21.01.1997 - 2 RU 3/96 - BSGE 18, 231, 233 ff.).
  • LSG Berlin, 12.09.2002 - L 3 U 20/01

    Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung oder Tätigkeit für den Versicherungsschutz von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin sowohl vor dem 01.01.1999 als auch in der Zeit danach als in der Wohlfahrtspflege Tätige kraft Gesetzes pflichtversichert war (vgl. zum Folgenden auch das Urteil des LSG Berlin vom 12.09.2002 - L 3 U 20/01 -).
  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Die Wohlfahrtspflege umfasst auch und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen soweit nicht ausdrücklich ihre Versicherungsfreiheit bestimmt ist (Urteil des BSG vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87 - m.w.N.).
  • Drs-Bund, 12.03.1997 - BT-Drs 13/7178
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Damit sollten aber lediglich aus der Betreuungsfunktion alle Tätigkeiten ausgenommen werden, "die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein" (BT-Drucks. 13/7178 S. 33), nicht jedoch sollte der Grundsatz der persönlichen Betreuung in Frage gestellt werden.
  • BSG, 25.10.1957 - 2 RU 122/54
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02
    Zur Wohlfahrtspflege gehören danach alle Personen, die mit der unmittelbaren Betreuung notleidender Menschen befasst sind, nicht jedoch diejenigen, die lediglich allgemeine Verwaltungstätigkeiten verrichten (vgl. BSGE 6, 74, 79; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 17 Rdnr. 9).
  • LSG Sachsen, 16.12.2010 - L 2 U 67/09

    Zuständigkeit - Versicherter Personenkreis - selbständige Tagesmutter -

    Soweit das Erstgericht darauf hinweise, dass die hier verwandte Definition des Begriffs der Wohlfahrtspflege aus einer Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1957 stamme und insoweit zu eng sei, so werde auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2003 - L 17 U 54/02 - verwiesen.

    a) Das BSG definiert zwar den Begriff der Wohlfahrtspflege im Berufskrankheitenrecht als "eine planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" (BSG, Urteil vom 25.10.1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74, 77; BSG, Urteil vom 26.09.1961 - 2 RU 31/60 -, BSGE 15, 116, 117; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2003 - L 17 U 54/02 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 - L 9 U 315/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 20).

    Bei ihr steht - wie bei der Berufsbetreuung, die zur Wohlfahrtspfege zählt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2003, a.a.O., Rdnr. 21) - das Wohl der aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit zu Betreuenden im Vordergrund.

  • VG Karlsruhe, 18.04.2008 - 4 K 268/06

    Gebührenfreiheit für Verbände der freien Wohlfahrtspflege

    Der Begriff der Wohlfahrtspflege wird im Allgemeinen definiert als die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für gefährdete oder notleidende Menschen (vgl. die steuerrechtliche Legaldefinition in § 66 Abs. 2 AO; BSG, Urt. v. 26.6.1985, SozR 2200, § 539 Nr. 11; BFH, Urt. v. 11.05.1988, BFHE 154, 161; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.05.2003 - L 17 U 54/02 -, zitiert in Juris).

    Dass Altenheime grundsätzlich unter den Begriff der Wohlfahrtspflege fallen, wird im Allgemeinen angenommen (vgl. FG Saarland, Beschl. v. 04.08.2003 - 1 V 145/03 - zitiert in Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.05.2003 - L 17 U 54/02 -, zitiert in Juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2007 - L 9 U 315/04

    Tätigkeit eines Berufsbetreuers als Wohlfahrtspflege im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.

    Berufsbetreuer gehören zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversicherten Selbständigen in der Wohlfahrtspflege (Anschluss an LSG Berlin, Urteil vom 12. September 2002, L 3 U 20/01 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003, L 17 U 54/02).

    Die vom Berufungskläger ausgeübte Tätigkeit rechnet auch zur Wohlfahrtspflege im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Auffassung des LSG Berlin (Urteil vom 12. September 2002, L 3 U 20/01) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21. Mai 2003, L 17 U 54/02), der sich auch der 6. Senat des erkennenden Gerichts angeschlossen hat (Beschluss vom 13. Januar 2005, L 6 U 216/03; zustimmend auch Kruschinsky in Brackmann, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Rdnr. 540 a).

  • LSG Hessen, 18.12.2012 - L 3 U 215/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Unternehmerpflichtversicherung

    Die Klägerin habe sich nicht mit der hierzu ergangenen bereits zitierten Rechtsprechung der Landessozialgerichte auseinandergesetzt, wie z.B. mit dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2003 (Az.: L 17 U 54/02).

    Nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2007 - L 9 U 315/04; LSG Berlin, Urteil vom 12. September 2002 - L 3 U 20/01; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003 - L 17 U 54/02; LSG Sachsen, Urteil vom 14. Juni 2012 - L 2 U 55/11 -) erfüllen Berufsbetreuer - wie die Klägerin - die Voraussetzungen einer in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, die den Beteiligten bekannt ist und sieht hier keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

  • LSG Bayern, 07.06.2005 - L 17 U 44/02

    Erlass eines Berichtigungsbescheids über Beitragsnachforderungen wegen der

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25.06.2003, Az: L 17 U 203/02, NZA 2004, 86 [Kurzwiedergabe], iuris Nr KSREO 37261222), spricht mehr für als gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der AZ zum Kläger.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2005 - L 6 U 216/03
    SG und Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger als selbständiger Betreuer kraft Gesetzes in der gesetzlichen UV versichert ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003 - L 17 U 54/02; Urteil des LSG Berlin vom 12. September 2002 - L 3 U 20/01).
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