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   EuGH, 06.11.2003 - C-413/01   

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https://dejure.org/2003,901
EuGH, 06.11.2003 - C-413/01 (https://dejure.org/2003,901)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2003 - C-413/01 (https://dejure.org/2003,901)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2003 - C-413/01 (https://dejure.org/2003,901)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des 'Arbeitnehmers - Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis - Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines 'Arbeitnehmers nach dem Ende des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ninni-Orasche

  • EU-Kommission PDF

    Franca Ninni-Orasche gegen Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

    1. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine zeitlich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten ausübt - Beurteilung durch das nationale Gericht - (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt ...

  • EU-Kommission

    Franca Ninni-Orasche gegen Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung des Art. 39 EG-Vertrag (EGV) in einem Rechtsstreit wegen der mitgliedstaatlichen Ablehnung des Antrags einer Italienerin auf eine Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (Österreich); Gewährleistung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 39; EG-Vertrag Art. 48; EWG VO Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
    Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitnehmerbegriff, Befristung, Arbeitsverhältnis, Kurzes Arbeitsverhältnis, Wanderarbeitnehmer, Studienförderung

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr... . 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 Art. 7; ; Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten Art. 3; ; Studienförderungsgesetz (Österreich) § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 39; EG-Vertrag Art. 48
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des Arbeitnehmers - Von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristetes Arbeitsverhältnis - Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines .Arbeitnehmers nach dem Ende des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kontinuität zwischen Beruf und Studium

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Ninni-Orasche

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung von Artikel 48 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des (Wander-)"Arbeitnehmers" - Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung und/oder des Bemühens um eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 117
  • NZA 2004, 87
  • DVBl 2004, 330 (Ls.)
  • DÖV 2004, 541
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Schließlich sei in Anbetracht des Urteils vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43) auch zu ermitteln, ob der im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Studienförderung missbräuchlich sei, was die Nichtanwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, durch die das Recht auf Studienförderung eingeräumt werde und Benachteiligungen verboten würden, zur Folge hätte.

    Nach der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Rechtsprechung sind bestimmte mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte den Wanderarbeitnehmern auch dann garantiert, wenn sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (Urteile Lair, Randnr. 36, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 41).

    Die Erfüllung dieser Bedingung kann jedoch nicht von einem Wanderarbeitnehmer verlangt werden, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung zwingt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lair, Randnr. 39, und Raulin, Randnr. 21).

    Ein solcher Missbrauch ist nämlich durch die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lair, Randnr. 43).

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 13).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 17, vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 12, und Meeusen, Randnr. 13).

    Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. u. a. die Urteile Levin, Randnr. 17, und Meeusen, Randnr. 13).

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Dabei sei fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte kurzfristige Beschäftigung als eine tatsächliche und echte Tätigkeit qualifiziert werden könne, die ihr nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Stellung einer Arbeitnehmerin verleihe (Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027).

    Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. u. a. die Urteile Levin, Randnr. 17, und Meeusen, Randnr. 13).

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 13).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 17, vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 12, und Meeusen, Randnr. 13).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Dabei sei fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte kurzfristige Beschäftigung als eine tatsächliche und echte Tätigkeit qualifiziert werden könne, die ihr nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Stellung einer Arbeitnehmerin verleihe (Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027).

    Die Erfüllung dieser Bedingung kann jedoch nicht von einem Wanderarbeitnehmer verlangt werden, der unfreiwillig arbeitslos geworden ist und den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung zwingt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lair, Randnr. 39, und Raulin, Randnr. 21).

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 17, vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 12, und Meeusen, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Dagegen macht die Kommission unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, insbesondere das Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Nach der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Rechtsprechung sind bestimmte mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte den Wanderarbeitnehmern auch dann garantiert, wenn sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (Urteile Lair, Randnr. 36, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 41).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-413/01
    Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist, der nicht eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 14, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 13).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Arbeitnehmereigenschaft wird danach bei der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit als gegeben angesehen, was gestützt auf objektive Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen ist (EuGH Rs Ninni-Orasche vom 6.11.2003 - C-413/01 RdNr 24; EuGH vom 21.2.2013 - C-46/12 RdNr 39 ff; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 2 FreizügG/EU RdNr 37; Tewocht in Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 9. Edition, Stand XI/2015, § 2 FreizügG/EU RdNr 18 ff) .
  • BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 25/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 25; EuGH vom 4.6.2009 - C-22/08, C-23/08, - Vatsouras, Koupatantze, EU:C:2009:344, SozR 4-6035 Art. 39 Nr. 5 RdNr 29; EuGH vom 1.10.2015 - C-432/14 - EU:C:2015:643 = ZESAR 2016, 222 RdNr 23 f; EuGH vom 11.4.2019 - C-483/17 - Neculai Tarola, EU:C:2019:309 = InfAuslR 2019, 232 RdNr 22 ff) .

    Nicht maßgeblich für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft sind dagegen bestimmte Umstände aus der Zeit vor und nach der Beschäftigung, wie etwa das Verhältnis der Beschäftigungsdauer zur Aufenthaltsdauer (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 28 ff) .

    Selbst wenn ein Unionsbürger die Arbeitnehmereigenschaft nur in missbräuchlicher Absicht erlangen will, ändert dies nichts an der Stellung als Arbeitnehmer (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 31) .

    Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 24; EuGH vom 21.2.2013 - C-46/12 - EU:C:2013:97 RdNr 40) .

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung im Einzelfall missbräuchlich sein, was von der Begründung der Rechtsstellung - hier der Arbeitnehmerstellung iS von Art. 45 AEUV - zu trennen ist (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 31; Schreiber, SGb 2019, 698, 701) .

    Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 kann missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausüben, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (vgl bereits EuGH vom 21.6.1988 - C-39/86 - Lair, EU:C:1988:322, Slg 1988, 3161 RdNr 43; EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 RdNr 36; vgl auch EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43 RdNr 68 unter Hinweis auf EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, EU:C:2014:2358, SozR 4-6065 Art. 4 Nr. 3; zu Beispielen für ein missbräuchliches Berufen auf Rechte aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Aufenthaltsrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.3.2017 - 18 B 274/17; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16) .

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Rechts der Europäischen Union beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 24; EuGH vom 21.2.2013 - C-46/12 - juris RdNr 40).

    Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 26 mwN; EuGH vom 14.6.2012 - C-542/09 - Kommission/Niederlande, juris RdNr 68; EuGH vom 26.3.2015 - C-316/13 - juris RdNr 27; EuGH vom 16.7.2020 - C-658/18 - juris RdNr 93; im Anschluss daran etwa BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris RdNr 19; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 17; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59 RdNr 19) .

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 24; EuGH vom 14.6.2012 - C-542/09 - Kommission/Niederlande, juris RdNr 68; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 34/20 R - juris RdNr 18) .

    Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 25; EuGH vom 4.6.2009 - C-22/08, C-23/08 - Vatsouras, Koupatantze, SozR 4-6035 Art. 39 Nr. 5 RdNr 29 mwN) .

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