Weitere Entscheidung unten: ArbG Bochum, 17.03.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2005 - C-519/03   

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https://dejure.org/2005,4668
EuGH, 14.04.2005 - C-519/03 (https://dejure.org/2005,4668)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - C-519/03 (https://dejure.org/2005,4668)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - C-519/03 (https://dejure.org/2005,4668)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub - Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub - Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub - Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Individuelles Recht erwerbstätigter Männer und Frauen auf Elternurlaub; Elternurlaub als ein vom Mutterschutz getrennter Urlaub; Zweck von Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub; Möglichkeit der Verkürzung von Elternurlaub bei Unterbrechung durch einen anderen Urlaub mit ...

  • Judicialis

    § 2 Nr. 1 Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elt... ernurlaub; ; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen (Loi du 12 février 1999 portant création dun congé parental et dun congé pour raisons familiales: Gesetz von 1999); ; Art. 19 S. 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen (Loi du 12 février 1999 portant création dun congé parental et dun congé pour raisons familiales: Gesetz von 1999); ; Art. 10 Abs. 6 des Gesetzes von 1999 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Luxemburg

    Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub - Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 12. Dezember 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ïEUR Kapitel II § 2 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) ïEUR Ersetzung des Elternurlaubs durch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 382
  • NZA 2005, 587
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.09.2002 - C-152/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    Diese Rechtsprechung bestätige das Recht der Kommission, ihre Klage aufrechtzuerhalten, falls die Vertragsverletzung etwa nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geheilt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-152/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-6973, Randnr. 15).

    18 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).

  • EuGH, 27.11.1990 - 209/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 14) festgestellt hat, stellt der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung dar; die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich.
  • EuGH, 21.06.1988 - 283/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    19 Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung das Interesse der Kommission an der Erhebung einer Klage nach Artikel 226 EG auch dann, wenn die vorgeworfene Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 283/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3271, Randnr. 6).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    Er soll den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufes gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 43).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-114/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    18 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    17 Schließlich macht die Kommission geltend, die Nichtberücksichtigung der Antwort der luxemburgischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss und stelle keine Verletzung der Verteidigungsrechte dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    Sie wird lediglich unmittelbar auf Sachverhalte angewandt, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50).
  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    18 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
    So hat er im Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-342/01 (Merino Gómez, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 41) entschieden, dass die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub nicht ein Recht auf den vollen Jahresurlaub beeinträchtigen konnte.
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Er kann bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, das bis zu acht Jahren gehen kann, in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnrn.

    Gerade diese Entwicklung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber berücksichtigt, indem er schwangeren Arbeitnehmerinnen ein besonderes Recht einräumt, nämlich das Recht auf Mutterschaftsurlaub, wie es in der Richtlinie 92/85 vorgesehen ist und das zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft, zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen soll, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 32, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 33, und vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 24).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Die Kumulierung mehrerer durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaubszeiten kann die Übertragung des Jahresurlaubs oder eines Teils davon auf das folgende Jahr unvermeidlich machen, weil ein durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub nicht beeinträchtigen darf (EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 56, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 7; 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24, EuGHE I 2006, 3423; 14. April 2005 - C-519/03 - [Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg] Rn. 33, EuGHE I 2005, 3067; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 31 ff., EuGHE I 2004, 2605; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache Schultz-Hoff vom 24. Januar 2008 - C-350/06 - Rn. 56, denen der Senat insoweit zustimmt, deren Auffassung er hinsichtlich der Befristung des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs und seiner Erfüllbarkeit jedoch nicht teilt).

    Nach Paragraph 2 Nr. 1 Satz 1 dieser Rahmenvereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub von mindestens drei Monaten, damit sie sich um ihr Kind kümmern können (zum Verhältnis von Mutterschafts- und Elternurlaub EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 35 ff., insbesondere Rn. 50 f., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 7; 14. April 2005 - C-519/03 -[Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg] Rn. 31, EuGHE I 2005, 3067).

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Dieser Urlaub bezweckt den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft sowie der besonderen Beziehung von Mutter und Kind während der Zeit unmittelbar nach der Entbindung (EuGH 14. April 2005 - C-519/03 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 32, Slg. 2005, I-3067) .
  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.04.2005 - C-519/03 - Rz. 33, m. w. N., NZA 2005, 587, 588) darf ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht einen anderen durch dieses Recht gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen, soweit die Urlaube unterschiedlichen Zwecken dienen.

    Während der Mindesturlaub eine Ruhezeit darstellt, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers sicherstellen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 18.03.2004 - C-342/01 - Rz. 30, NZA 2004, 535, 537), wird der Elternurlaub den Eltern gewährt, damit sie sich um ihr Kind kümmern können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.04.2005 - C-519/03 - Rz. 32, NZA 2005, 587, 588).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf

    47 - Urteile Federatie Nederlandse Vakbeweging (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 24) und vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    24 Diese Frage braucht nicht detailliert geprüft zu werden, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-519/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2010 - C-149/10

    Chatzi - Richtlinie 96/34/EG - Elternurlaub - Dauer des zu gewährenden

    15 - Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 46).

    17 - Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15).

    18 - Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15, Randnr. 47).

    26 - Vgl. Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 15, Randnr. 32).

    32 - Siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Nr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    16 Vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 19).
  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Der zyprischen Regierung zufolge wird die Auslegung, wonach das entscheidende Kriterium, das das Recht auf Elternurlaub begründet, das Kind und nicht die Geburt ist, durch das Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 47), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Formulierung, wonach Elternurlaub "im Falle der Geburt" eines Kindes gewährt wird, nur zum Ausdruck bringt, dass das Recht auf Elternurlaub der Voraussetzung unterliegt, dass ein Kind geboren wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17

    Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

  • EuGH, 25.02.2021 - C-129/20

    Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2018 - 3 Sa 42/18

    Kürzung des Erholungsurlaubs - Erziehungsurlaub

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • EuG, 11.12.2013 - T-116/11

    EMA / Kommission - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der

  • VG Berlin, 15.05.2012 - 7 K 48.11

    Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft im

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

  • EuGH, 10.04.2008 - C-442/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 27.10.2005 - C-158/03

    Comisión/España

  • VG Augsburg, 29.09.2011 - Au 2 K 11.1018

    Beamtenrecht; Elternzeit; Mutterschutzfristen; Diskriminierung wegen des

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Rechtsprechung
   ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1671
ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 (https://dejure.org/2005,1671)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 (https://dejure.org/2005,1671)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 17. März 2005 - 3 Ca 307/04 (https://dejure.org/2005,1671)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit arbeitgeberseitigen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anzeige beim Arbeitsamt bei der Entlassung einer definierten Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen; Anzeigepflicht bei Massenentlassungen; Bedeutung ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung - richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der Massenentlassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Massentlassungsanzeige bei Agentur für Arbeit erforderlich vor Ausspruch der Kündigungen ? Richtlinienkonforme Anwendung des § 17 KSchG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 587 (Ls.)
  • DB 2005, 1064
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (38)

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    Insbesondere bei längeren Kündigungsfristen könne deshalb die Anzeige auch nach Ausspruch der Kündigung erfolgen, wenn sie noch rechtzeitig vor der Entlassung bei der Arbeitsverwaltung eingeht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = NZA 1997, 373 ff.; BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.).

    Den erkennbaren Willen des Gesetzgebers darf die Auslegung jedoch nicht verändern (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff. m. w. Nachw.).

    Hierzu wird ausgeführt, das Kündigungsschutzgesetz unterscheide zwischen der Kündigungserklärung als einseitiger privatrechtlicher Willenserklärung, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt gerichtet ist und der tatsächlichen Entlassung im Kündigungszeitpunkt, die nach § 18 Abs. 1 KSchG "gesperrt" sei, bis das öffentlich-rechtliche Zustimmungsverfahren vor dem Arbeitsamt durch entsprechenden Verwaltungsakt abgeschlossen sei; Entlassung i.S.d. §§ 17, 18 KSchG sei nur das Ausscheiden der Arbeitnehmers (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.).

    Eine derartige Durchführung (bzw. ein Wirksamwerden) von Entlassungen nach bereits ausgesprochener Kündigung ist identisch mit der "Entlassung", wie sie durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) verstanden wird.

    1.2.2 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267; 11. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9).

    Dies leitet das Bundesarbeitsgericht u.a. aus folgenden Erwägungen ab (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff), die nach der Entscheidung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03) jedoch nicht mehr tragen.

    Diese Besonderheiten ließen sich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer Kündigung als einseitiger Willenserklärung, die vom Empfängerhorizont her schon bei ihrem Ausspruch klar und unbedingt erkennen lassen muss, in welcher Weise sie das Arbeitsverhältnis gestaltet, kaum vereinbaren (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 a.a.O.).

    Demgegenüber nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) an, die bloße Entlassungssperre reiche als Sanktion aus.

    Es sprächen vielmehr gewichtige Argumente dafür, dass die durch den deutschen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und damit geeignet sei, den Arbeitgeber zu einer Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Massenentlassung anzuhalten (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff. unter Hinweis auf BAG Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9 mit mehrjähriger Entlassungssperre mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Arbeitgeber).

    Warum die Abschreckungswirkung einer "bloßen Obliegenheit des Arbeitgebers, bei möglichen Mängeln der Massenentlassungsanzeige nach deren Behebung vorsorglich erneut zu kündigen" (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) als schwach zu einzuschätzen sein könnte, ist im Hinblick auf die erheblichen Annahmeverzugskosten, die bei unwirksamer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung für viele Arbeitnehmer über einen mehrmonatigen Zeitraum auf den Arbeitgeber zukommen können, nicht einleuchtend.

    Dass dieser Kostenaspekt durchaus relevant ist, lässt sich letztlich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht entnehmen, indem dort (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) auf das Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9 mit mehrjähriger Entlassungssperre mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Arbeitgeber hingewiesen wird.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff. zu B III 6 der Gründe) hat erwogen, ob der Arbeitnehmer sich noch mehr als ein halbes Jahr nach Erteilung des Zustimmungsbescheids des Arbeitsamts auf eine lediglich in einzelnen Punkten nicht hinreichende Information und Konsultation des Betriebsrats berufen und daraus die Unwirksamkeit der Kündigung herleiten könne.

    Insoweit ist zunächst beachtlich, dass vorliegend die Unwirksamkeit der Kündigung nicht wie in dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02) auf einem Mangel beruht, der in einem Zustimmungsverfahren einer Verwaltungsbehörde - der Bundesagentur für Arbeit - zu prüfen war.

    Trotz der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267; 11. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9) zu der Frage des Begriffs der Entlassung gemäß §§ 17, 18 KSchG kann diese Auslegungsfrage nicht als bei Ausspruch der Kündigung zweifelsfrei geklärt angesehen werden.

    Die Bedeutung des Vorlagebeschlusses des ArbG Berlin a.a.O. wird nicht dadurch gemindert, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375, 381 zu III. 3. der Gründe) bereits im September 2003 ausdrücklich und unter Zitierung des Beschlusses einen von diesem abweichenden Standpunkt vertrat.

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    1.1.2 Demgegenüber hat der EuGH entschieden, dass die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen sind, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, welches als Entlassung gilt (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 = NZA 2005, 213 ff) .

    Der EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 = NZA 2005, 213 ff) führt in Ziffer 52 seines Urteils aus:.

    Der EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 = NZA 2005, 213 ff) führt in Ziffer 33 bis 38 seines Urteils aus:.

    Folgt man - wie die Kammer - dem Begriffsverständnis des EuGH für die Entlassung (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 = NZA 2005, 213 ff), so ist für die Schwellenwerte des § 17 Absatz 1 Satz 1 KSchG nicht mehr auf die Verhältnisse zum Beendigungstermin, sondern beim Ausspruch der Kündigung abzustellen (Bauer/Krieger/Powietzka in DB 2005, 445, 445 zu III.; Dornbusch/Wolff BB 2005, 885, 886 zu II.2.).

    Dies leitet das Bundesarbeitsgericht u.a. aus folgenden Erwägungen ab (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff), die nach der Entscheidung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03) jedoch nicht mehr tragen.

    Gerade eine solche individualschützende Wirkung hat die Richtlinie jedoch in ihrer Auslegung durch den EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03); siehe hierzu Riesenhuber/Domröse, EWS 2005, 99 und 101 m. Nachw. in Fn. 44; siehe auch Wissmann, RdA 1998, 221 zu I.2.: "Natürlich dient die Richtlinie dem Schutz der Arbeitnehmer vor Massenentlassungen ...").

    a) Dies ist insbesondere eine notwendige Konsequenz der zuvor dargelegten, sich aus der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 (Rechtssache C-188/03 = NZA 2005, 213 ff) für die Auslegung des Begriffs der Entlassung i.S.d. §§ 17, 18 KSchG ergebenden Folgerungen.

    Die Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 Ziffer 44, 54) deutet bereits darauf hin, dass der vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigung die Wirksamkeit versagt werden muss (Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 100).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 Ziffer 44, 54) ist zudem gerade eine vor Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erstattete Anzeige von der Richtlinie gefordert.

    (2) Den - bis zur künftigen Umsetzung der Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 - nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ergehenden Bescheiden lässt sich lediglich entnehmen, dass in Fällen sog. Negativatteste Entlassungen mit einem bestimmten Ende der Kündigungsfrist nicht anzeigepflichtig waren bzw. Entlassungen, wiederum verstanden als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Auslaufen der Kündigungsfrist, zulässig waren oder es einer erneuten Anzeige bedarf.

    Hiervon hat er in seinem Urteil vom 27. Januar 2005 (Rechtssache C-188/03 a.a.O.) jedoch keinen Gebrauch gemacht.

    Die Frage der Umsetzung der durch den EuGH gefundenen Interpretation auf das nationale Recht ist in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts a.a.O. zudem nicht angesprochen, sie stellt sich ohnehin erst im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03.

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    Insbesondere bei längeren Kündigungsfristen könne deshalb die Anzeige auch nach Ausspruch der Kündigung erfolgen, wenn sie noch rechtzeitig vor der Entlassung bei der Arbeitsverwaltung eingeht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = NZA 1997, 373 ff.; BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.).

    In einer späteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = NZA 1997, 373 ff.) ausgeführt, soweit aus Fehlern des Arbeitgebers bei der Durchführung des Verfahrens nach §§ 17 ff. KSchG auf eine Unwirksamkeit der Kündigung geschlossen werde (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969, m. w. N.), sei äußerst streitig, wie diese Unwirksamkeitsfolge, auf die sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung erst berufen muss, rechtlich einzuordnen sei und offen gelassen, ob und ggf. in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung, die aus den in erster Linie arbeitsmarktpolitischen Zwecken dienenden §§ 17 ff. KSchG einen individuellen Kündigungsschutz herleitet, überhaupt festzuhalten sei.

    1.2.2 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267; 11. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9).

    1.3.1 Eine solche Bindungswirkung wird auf eine Massenentlassungsanzeige ergangenen Bescheiden teils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = AP § 17 KSchG 1969 Nr. 8 = NZA 1997, 373 ff.) auch für die hier relevante Fragestellung beigelegt (Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 449).

    Ihr zufolge sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig, d. h. offensichtlich mit schweren Fehlern behaftet ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = AP § 17 KSchG 1969 Nr. 8 = NZA 1997, 373 ff.; BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - AP Nr. 10 zu § 128 ZPO; vgl. BGHZ 112, 363 = NJW 1991, 700 und BGHZ 113, 17 = NJW 1991, 1169).

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95) auf sein Urteil vom 21. Mai 1970 (- 2 AZR 294/69 - BAGE 22, 336, 343 = AP Nr. 11 zu § 15 KSchG, zu II 2 der Gründe) verwiesen.

    Trotz der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267; 11. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9) zu der Frage des Begriffs der Entlassung gemäß §§ 17, 18 KSchG kann diese Auslegungsfrage nicht als bei Ausspruch der Kündigung zweifelsfrei geklärt angesehen werden.

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    1.2.2 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267; 11. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9).

    Es sprächen vielmehr gewichtige Argumente dafür, dass die durch den deutschen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und damit geeignet sei, den Arbeitgeber zu einer Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Massenentlassung anzuhalten (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff. unter Hinweis auf BAG Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9 mit mehrjähriger Entlassungssperre mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Arbeitgeber).

    Dass dieser Kostenaspekt durchaus relevant ist, lässt sich letztlich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht entnehmen, indem dort (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) auf das Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9 mit mehrjähriger Entlassungssperre mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Arbeitgeber hingewiesen wird.

    Trotz der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267; 11. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9) zu der Frage des Begriffs der Entlassung gemäß §§ 17, 18 KSchG kann diese Auslegungsfrage nicht als bei Ausspruch der Kündigung zweifelsfrei geklärt angesehen werden.

  • BAG, 06.12.1973 - 2 AZR 10/73

    Entlassung - Begriff - Definition - Kündigung - Kündigung durch Arbeitnehmer -

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    1.2.1 Von der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung dann als unwirksam angesehen worden, wenn der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß KSchG § 17 verletzt und der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 m. w. Nachw. = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 = NJW 1974, 1263).

    In einer späteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = NZA 1997, 373 ff.) ausgeführt, soweit aus Fehlern des Arbeitgebers bei der Durchführung des Verfahrens nach §§ 17 ff. KSchG auf eine Unwirksamkeit der Kündigung geschlossen werde (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969, m. w. N.), sei äußerst streitig, wie diese Unwirksamkeitsfolge, auf die sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung erst berufen muss, rechtlich einzuordnen sei und offen gelassen, ob und ggf. in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung, die aus den in erster Linie arbeitsmarktpolitischen Zwecken dienenden §§ 17 ff. KSchG einen individuellen Kündigungsschutz herleitet, überhaupt festzuhalten sei.

    (3) Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von vor Erstattung einer notwendigen Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigungen ergibt sich bei dem gebotenen Verständnis des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 KSchG als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (so ArbG Berlin Urteil vom 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 zu I.1.b) cc) a) der Gründe unter Hinweis auf BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = NJW 1974, 1263f.; i. Erg.

    1.2.3 Verletzt der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß KSchG § 17, so ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 = NJW 1974, 1263).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass im Verhältnis von Privatunternehmen zu ihren Arbeitnehmern eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften einer Richtlinie nicht vorzunehmen ist (EuGH Urteil vom 14.07.1994 - C-91/92 - EuGHE I 1994, 3325; 7. März 1996 - C-192/94 - EuGHE I 1996, 1281; ebenso BAG Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12; EuGH Urteil vom 13. November 1990 - Rs C-106/89 - Marleasing - Slg. 1990 I, 4156, 4158).

    Sie erfasst das gesamte einschlägige nationale Recht, selbst wenn es älter ist als die Richtlinie (EuGH Urteil vom 14. Juli 1994 - Rs C-91/92 - Faccini Dori - Slg. 1994 I, 3347, 3357).

    Die Auslegung innerstaatlichen Rechts muss soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien ausgerichtet sein, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 Abs. 3 EGV zu genügen (EuGH Große Kammer Urteil vom 05.10.2004 - Rs C-397/01 bis 403/01 Pfeiffer u.a. / Deutsches Rotes Kreuz = NZA 2004, 1145 ff. insbesondere zu Ziffer 113 ff. der Gründe; EuGH Urteil vom 13. November 1990 - Rs C-106/89 - Marleasing - Slg. 1990 I, 4156, 4159; vom 14. Juli 1994 - Rs C-91/92 - Faccini Dori - Slg. 1994 I, 3347, 3357).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    Die Auslegung innerstaatlichen Rechts muss soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien ausgerichtet sein, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 Abs. 3 EGV zu genügen (EuGH Große Kammer Urteil vom 05.10.2004 - Rs C-397/01 bis 403/01 Pfeiffer u.a. / Deutsches Rotes Kreuz = NZA 2004, 1145 ff. insbesondere zu Ziffer 113 ff. der Gründe; EuGH Urteil vom 13. November 1990 - Rs C-106/89 - Marleasing - Slg. 1990 I, 4156, 4159; vom 14. Juli 1994 - Rs C-91/92 - Faccini Dori - Slg. 1994 I, 3347, 3357).

    Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, dass mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH Große Kammer Urteil vom 05.10.2004 - Rs C-397/01 bis 403/01 Pfeiffer u.a./ Deutsches Rotes Kreuz = NZA 2004, 1145 ff., 1152 insbesondere zu Ziffer 119 der Gründe, siehe auch Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 102 f.).

  • ArbG Berlin, 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    (3) Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von vor Erstattung einer notwendigen Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigungen ergibt sich bei dem gebotenen Verständnis des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 KSchG als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (so ArbG Berlin Urteil vom 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 zu I.1.b) cc) a) der Gründe unter Hinweis auf BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = NJW 1974, 1263f.; i. Erg.

    Einer dahingehenden Annahme steht insbesondere der Vorlagebeschluss des ArbG Berlin, 36 Ca 19726/02 entgegen (so auch Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 103).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    Die Gerichte sind gerade nicht an eine bestehende Rechtsprechung gebunden, wenn sich diese im Lichte neuerer Erkenntnisse oder veränderter Verhältnisse als nicht mehr haltbar erweisen sollte (BVerfGE 18, 224, 240; 59, 128, 165).

    Diese betroffenen Rechtsgüter sind nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abzuwägen (BVerfGE 59, 128, 166; BAG Urteil vom 20.11.1990 - 3 AZR 613/89 = NZA 1991, 635 ff. zu VI. 2. a) der Gründe).

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Auszug aus ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
    Diese betroffenen Rechtsgüter sind nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abzuwägen (BVerfGE 59, 128, 166; BAG Urteil vom 20.11.1990 - 3 AZR 613/89 = NZA 1991, 635 ff. zu VI. 2. a) der Gründe).

    Dies gilt insbesondere auch wegen des Grundsatzes, dass die Bürger nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen in ihrem Sinne vertrauen können, solange die Auslegung von Rechtsvorschriften im Fluss ist und Zweifelsfragen offen bleiben (BAG Urteil vom 20.11.1990 - 3 AZR 613/89 = NZA 1991, 635 ff. zu VI. 1. b) der Gründe).

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 461/98

    Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BAG, 21.05.1970 - 2 AZR 294/69

    Kündigungsschutz bei Massenentlassungen - Arbeitnehmer bei

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • EuGH, 07.07.1988 - 55/87

    Moksel / BALM

  • ArbG Berlin, 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 C 6.97

    Bauen im Außenbereich; Ersatzbau für durch Brand zerstörtes Gebäude;

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • BAG, 23.06.1993 - 5 AZR 248/92

    Rechtsweg: Arbeitsgerichtsbarkeit - Lehrauftragsverhältnis (Hessen);

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 36/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 13/90

    Wirkung eines Duldungsbescheides

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BVerwG, 08.05.2002 - 7 C 18.01

    Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand als Teil der

  • EuGH, 10.04.1984 - 79/83

    Harz / Deutsche Tradax

  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 227/92

    Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin

  • EuGH, 13.01.2005 - C-181/03

    Nardone / Kommission - Rechtsmittel - Ehemaliger Beamter - Antrag auf Ruhegehalt

  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

  • ArbG Karlsruhe, 17.05.2005 - 6 Ca 361/04

    Massenentlassung: Richtlinienkonforme Auslegung; Folge der verspäteten Anzeige

    Darauf weist der Zweite Senat in seiner Entscheidung vom 18.09.2003 hin (- 2 AZR 79/02 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 14, zu B III 3 der Gründe; vgl. auch Arbeitsgericht Berlin 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 - NZA 2005, 585, 586, zu I 1 b cc (1) der Gründe, die erstinstanzliche, bislang nicht rechtskräftige Entscheidung in der Sache Junk; Arbeitsgericht Bochum 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 - AuR 2005, 232, 233, zu 1.2.2 b der Gründe; Dornbusch/Wolff in BB 2005, 885, 887 und Nicolai in NZA 2005, 206).

    f) Entsprechend den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pfeiffer vom 05.10.2004 (- C-397/01 bis C-403/01 - AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 12) ist es möglich, §§ 17 und 18 Abs. 1 KSchG gemäß den Vorgaben des EuGH zu Art. 1, 3 und 4 der Massenentlassungsrichtlinie in der Sache Junk zu interpretieren (die Streitfrage hat eine ganze Kaskade instanzgerichtlicher Entscheidungen und kontroverser Aufsätze ausgelöst, wie hier Arbeitsgericht Berlin 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 - NZA 2005, 585; Arbeitsgericht Bochum 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 - AuR 2005, 232; Arbeitsgericht Lüneburg 15.03.2005 - 2 Ca 14/05 - n. v.; Appel in DB 2005, 1002; Dornbusch/Wolff in BB 2005, 885; Nicolai in NZA 2005, 206; Osnabrügge in NJW 2005, 1093; Riesenhuber/Domröse in NZA 2005, 568; Riesenhuber/von Steinau-Steinrück in NJW-Spezial zu Heft 5 2005, 225; Wolter in AuR 2005, 135; vgl. auch die Verwaltungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit an die Agenturen für Arbeit vom 15.04.2005, veröffentlicht in AuR 2005, 224, die die Pflicht zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige auf das Kündigungsdatum bezieht und zugleich die Vorschrift über die Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG für unanwendbar erklärt; anderer Ansicht mit der Konsequenz der Erforderlichkeit einer gesetzgeberischen Intervention LAG Berlin 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04 - n. v., das die Revision nicht zugelassen hat; Arbeitsgericht Krefeld 14.04.2005 - 1 Ca 3731/04 - NZA 2005, 582; Arbeitsgericht Lörrach 08.03.2005 - 1 Ca 530/04 - n. v.; Arbeitsgericht Lörrach 24.03.2005 - 2 Ca 496/04 - NZA 2005, 584; Arbeitsgericht Wuppertal 12.05.2005 - 5 Ca 506/05 - n. v.; Bauer/Krieger/Powietzka in DB 2005, 448; dieselben in DB 2005, 1006; dieselben in DB 2005, 1570; Ferme/Lipinski in ZIP 2005, 593; Grimm/Brock in EWiR 2005, 213; Thüsing in BB 2005, Heft 16, 1; nicht eindeutig Stellung beziehend, aber eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung eher skeptisch betrachtend und in der Zusammenfassung der Kontroverse wertvoll Braun in ArbRB 2005, 209).

    Wenn der Betriebsrat nach § 104 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen kann, bedeutet das nicht unzweifelhaft das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern kann auch die ihm vorausgehende Beendigungserklärung umfassen (vgl. darüber hinaus §§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG und 14 Abs. 2 KSchG; zu allem Wolter AuR 2005, 135, 136 f.; das Arbeitsgericht Bochum kommt in AuR 2005, 232, 233, zu 1.1.3.3 (2) a und b der Gründe, zwar zu demselben Ergebnis, unterscheidet aber zwischen dem Entlassungsbegriff des § 17 KSchG einerseits (Kündigungserklärung) und des § 18 KSchG andererseits (Durchführung bzw. Wirksamwerden von Entlassungen); anderer Ansicht Arbeitsgericht Krefeld NZA 2005, 582, 583, zu I e bb (2) der Gründe, und Arbeitsgericht Lörrach NZA 2005, 584, 585, zu III 2 b bb der Gründe, die den differenzierten Sprachgebrauch und die unterschiedliche Systematik im ersten und dritten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes hervorheben).

    Deshalb kann offen bleiben, ob eine solche Unwirksamkeitsfolge unmittelbar aus § 18 Abs. 1 KSchG abgeleitet werden könnte oder § 18 Abs. 1 KSchG nur ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellte (für ein Verbotsgesetz Arbeitsgericht Berlin 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 - NZA 2005, 585, 586, zu I 1 b cc (2) (a) der Gründe; Arbeitsgericht Bochum 17.03.2005 - 3Ca 307/04 - AuR 2005, 232, 233, zu 1.2.2 (3) der Gründe; dagegen Appel in DB 2005, 1002, 1004 und Riesenhuber/Domröse in NZA 2005, 568, 569).

    Den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzipien ist genügt (zu allem Appel DB 2005, 1002, 1003 f.; anderer Ansicht Arbeitsgericht Berlin 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 - NZA 2005, 585, 586, zu I 1 b cc der Gründe; Arbeitsgericht Bochum 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 - AuR 2005, 232, 233 f., zu 1.2 der Gründe; Osnabrügge NJW 2005, 1093, 1094 und Wolter AuR 2005, 135, 137, die jeweils die Unwirksamkeit der Kündigung annehmen).

    Soweit entgegen der Auffassung der Kammer die Unwirksamkeit der Kündigung angenommen wird, durfte die Beklagte jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 EU, 220 Unterabs. 1 EG, 20 Abs. 3 GG, § 242 BGB in eine ordnungsgemäße Anzeige und damit in die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen (im Ergebnis ebenso Arbeitsgericht Karlsruhe 10.06.2005 - 7 Ca 415/04 - n. v., zu I 2 b bb der Gründe; Arbeitsgericht Lörrach 24.03.2005 - 2 Ca 496/04 NZA 2005, 584, 585, zu III 2 b cc der Gründe; Bauer/Krieger/Powietzka in DB 2005, 445 f.; dieselben in DB 2005, 585 f.; dieselben in DB 2005, 1006, 1007; Thüsing in BB 2005 Heft 16, 1; tendenziell entsprechend auch Arbeitsgericht Krefeld 14.04.2005 - 1 Ca 3731/04 - NZA 2005, 582, 584, zu I 1 f der Gründe; anderer Ansicht Arbeitsgericht Bochum 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 - AuR 2005, 232, 234 f., zu 1.5 der Gründe; Appel in DB 2005, 1002, 1005, die allerdings schon die Unwirksamkeit der Kündigungen in Altfällen ablehnt).

    a) Dabei ist dem Arbeitsgericht Bochum (17.03.2005 - 3 Ca 307/04 - AuR 2005, 232, 234 f., zu 1.5 der Gründe) zuzugeben, dass der EuGH in der Sache Junk anders als in früheren Entscheidungen nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Rückwirkung seines Urteils selbst zu beschränken (vgl. zu solchen Beschränkungen EuGH Barber 17.05.1990 -C-262/88 - und EuGH 13.12.2001 - C-481/99 -).

  • ArbG Osnabrück, 08.06.2005 - 4 Ca 546/04

    Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen fehlender

    Die Kammer folgt insoweit der ausführlichen Begründung in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 17.03.2005 (NJOZ 2005, 1804 ff.; ebenso Riesenhuber/Domröse, NZA 2005, 568 und 569).

    Auch insoweit folgt die Kammer der zutreffenden und umfassenden Begründung des Arbeitsgericht Bochum in dessen Urteil vom 17.03.2005 (AZ: 3 Ca 307/04, NJOZ 2005, 1805 ff. - unter 1.5 der Gründe).

    Eine solche Bindungswirkung besteht nämlich nicht, wie das Arbeitsgericht Bochum (Urteil vom 17.03.2005 -NJOZ 2005, 1804, 1814 f. unter 1.3 der Gründe) ausführlich begründet hat.

  • LAG Berlin, 20.12.2005 - 12 Sa 1463/05

    Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassung

    In Rechtsprechung und Literatur ist jedenfalls seit der genannten EuGH-Entscheidung streitig, ob der Begriff der "Entlassung" in §§ 17, 18 KSchG im Sinne von "Kündigungserklärung" verstanden werden kann (dafür ArbG Berlin vom 22. Juni 2005, 9 Ca 2728/05, EzA-Schnelldienst 2005, Heft 20 S. 11; ArbG Osnabrück vom 8. Juni 2005, 4 Ca 546/04, NZA-RR 2005, 475; ArbG Berlin vom 1. März 2005, 36 Ca 19726/02, NZA 2005, 213; ArbG Bochum vom 17. März 2005, 3 Ca 307/04, ArbuR 2005, 232; Dornbusch/Wolf, BB 2005, 885; Wolter, ArbuR 2005, 135; Osnabrügge, NJW 2005, 1093; Riesenhuber/Domröse, a.a.O.; dagegen LAG Hamm vom 8. Juli 2005, 7 Sa 512/05; LAG Köln vom 10. Mai 2005, 1 Sa 1510/04, ZIP 2005, 1524; ArbG Wuppertal vom 12. Mai 2005, 5 Ca 506/05; ArbG Krefeld vom 14. April 2005, 1 Ca 3731/04, NZA 2005, 582; ArbG Lörrach vom 24. März 2005, 2 Ca 496/04, NZA 2005, 584; Ferme/Lipinski, ZIP 2005, 593; Bauer/Krieger/Powietzka, a.a.O.; wohl auch Grimm/Brock, EWiR 2005, 213).
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