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   BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05   

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BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 (https://dejure.org/2006,3022)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 (https://dejure.org/2006,3022)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 (https://dejure.org/2006,3022)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Führung eines Wohnstiftes für ältere Menschen durch einen Verein und eine Gesellschaft als gemeinsamer Betrieb; Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienenden Verein; Ausübung bloßer ...

  • Judicialis

    BetrVG § 106 Abs. 1; ; BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 § 106 Abs. 1
    Tendenzschutz bei karitativem Mischunternehmen - Altenwohnstift

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tendenzcharakter karitativer Einrichtungen ? Bejahung des Tendenzschutzes in Mischunternehmen bei Überwiegen der karitativen Bestimmung ? Maßgeblichkeit des zeitlichen Umfangs des Personaleinsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 1422
  • DB 2006, 2300
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    a) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - BAGE 59, 120 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu B I 2 c der Gründe; 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - BAGE 110, 159 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unter- 30 nehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat (22. November 1995 - 7 ABR 12/95 -BAGE 81, 311 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 65, zu B II 1 der Gründe) und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - BAGE 59, 120 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu B II 2 a der Gründe), sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - aaO).

    Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es nicht an (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO, zu B II 2 b der Gründe).

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO, zu B II 2 a bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - aaO, zu B II 1 b der Gründe).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht entgegen der Auffassung des Betriebsrats seit der Entscheidung vom 29. Juni 1988 (- 7 ABR 15/87 - aaO) unverändert beibehalten.

  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95

    Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unter- 30 nehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat (22. November 1995 - 7 ABR 12/95 -BAGE 81, 311 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 65, zu B II 1 der Gründe) und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - BAGE 59, 120 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu B II 2 a der Gründe), sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - aaO).

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO, zu B II 2 a bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - aaO, zu B II 1 b der Gründe).

  • BAG, 01.02.1983 - 1 ABR 33/78

    Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Allerdings muss sich der neue Sachverhalt von dem bisherigen wesentlich unterscheiden, so dass der Streitgegenstand ein anderer ist als derjenige, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. dazu BAG 27. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - BAGE 35, 1 = AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 2, zu II 3 der Gründe; 1. Februar 1983 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 316 = AP ZPO § 322 Nr. 14 = EzA ZPO § 322 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 27.01.1981 - 6 ABR 68/79

    Beschlußverfahren - Sachentscheidung - Tatsächliche Veränderungen - Gesetzliche

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Allerdings muss sich der neue Sachverhalt von dem bisherigen wesentlich unterscheiden, so dass der Streitgegenstand ein anderer ist als derjenige, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. dazu BAG 27. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - BAGE 35, 1 = AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 2, zu II 3 der Gründe; 1. Februar 1983 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 316 = AP ZPO § 322 Nr. 14 = EzA ZPO § 322 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74

    Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Es genügt nicht, dass der Unternehmenszweck nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb zu unterstützen (BAG 31. Oktober 1975 - 1 ABR 64/74 - BAGE 27, 301 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 5, zu II 4 der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2005 - 8 TaBV 82/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

    Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    a) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - BAGE 59, 120 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu B I 2 c der Gründe; 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - BAGE 110, 159 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 44/81

    Betriebsverfassung - Wirtschaftsausschuss

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Dieser ist deshalb an einem Verfahren, in dem die Betriebspartner über die Berechtigung des Betriebsrats zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses streiten, nicht beteiligt (BAG 8. März 1983 - 1 ABR 44/81 - BAGE 42, 75 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 34, zu B I der Gründe).
  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01

    Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Damit wird - im Gegensatz zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle, die sich nur auf die Wirksamkeit dieses konkreten Spruchs bezieht - auch für die Zukunft geklärt, ob bei dem Verein und/oder der Gesellschaft bei im wesentlichen unverändert fortbestehenden Tatsachen (siehe dazu III 3 c der Gründe) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist oder nicht (vgl. zur Zulässigkeit eines neben einer Wahlanfechtung verfolgten Antrags festzustellen, dass ein Unternehmen eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft ist: BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - BAGE 103, 163 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Auszug aus BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
    Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, zB indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - BAGE 62, 156 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 43 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 49, zu B II 2 c der Gründe).
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01

    Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle

  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 74/90

    Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß

  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG

  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    Er ist auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis des Betriebsrats gerichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18 mwN; 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B I der Gründe mwN) .

    Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen - bei im Wesentlichen unverändert bleibenden Umständen - ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist oder nicht (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 16; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 20) .

    Für den Tendenzschutz kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 18; 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

    cc) Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 30) .

    Maßgebend sind vielmehr allein quantitative Gesichtspunkte (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 31) .

    Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, zB indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 31; 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 62, 156) .

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12

    Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Er ist auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis gerichtet, im Unternehmen der Arbeitgeberin einen Wirtschaftsausschuss zu bilden oder nicht (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18 mwN; 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B I der Gründe mwN) .

    Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob bei der Arbeitgeberin - bei im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Tatsachen - ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist oder nicht (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 20) .

    Dabei kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wirtschaftsausschuss bei diesem und nicht beim Betrieb zu bilden ist (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11

    Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

    Er ist auf die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .

    Entgegen einer im Schrifttum (Thüsing/Pötters RdA 2011, 280, 287) und von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung ist das nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B II 3 d der Gründe, BAGE 59, 120) , also der Tendenzzweck in dem Unternehmen oder Betrieb selbst verwirklicht wird (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 33, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

    Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheit über eine Auskunft zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 32 ff.; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 15) .
  • OLG Dresden, 15.04.2010 - 2 W 1174/09

    Betriebsrat der Elblandkliniken setzt Aufsichtsrat durch

    S...... GmbH nicht gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz von den mitbestimmungsrechtlichen Regelungen befreit, weil der Unternehmenszweck dieser Gesellschaften nicht von jenen Bereichen geprägt wird, die unmittelbar und überwiegend karitativen Zwecken dienen (vgl. BAG NZA 2006, 1422 [1425]; MünchKommAktG/Gach, 3. Aufl., § 1 Mitbestimmungsgesetz Rn. 34; Robbers/Wagener, Anm. zu: BAG, Das Krankenhaus 1996, 32).

    Damit schließt eine - über die volle Kostendeckung hinausgehende - Gewinnerzielungsabsicht eine karitative Tätigkeit von vornherein aus (vgl. zum Ganzen: BAGE 81, 311 ff.; BAG NZA 2006, 1422 [1424 f.]; BAG NZA 1996, 444 [446]; BayObLG ZIP 1995, 1671 ff.; GK Mitbestimmungsgesetz/Naendrup, § 1 Rn. 20; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge, MitbestR, § 1 Rn. 46 m.w.N.; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz , 6. Aufl., § 118 Rn. 52; Stege/Weinspach, Betriebsverfassungsgesetz , 7. Aufl., § 118 Rn. 2b).

    gGmbH gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz privilegiert ist, insbesondere dem weder entgegensteht, dass der Landkreis ...... nach näherer Maßgabe von § 1 Abs. 1 und 3 SächsKHG eine bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenhäusern im Kreisgebiet sicherzustellen hat (vgl. BAG NZA 2006, 1422 [1424]; BAG NZA 1996, 444 [445]; Löwisch, Entwicklungen im Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht, Festschrift für Otfried Wlotzke zum 70. Geburtstag, S. 381 [384 ff.]) noch, dass nach der Satzung ausdrücklich nur eine Gewinnausschüttung - nicht aber eine Gewinnerzielung - ausgeschlossen ist (vgl. BAG NZA 1996, 444 [446] zur Bildung von Rücklagen).

    bb) Dies ändert aber nichts daran, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der nicht tendenzgeschützte Bereich innerhalb des von der Antragsgegnerin beherrschten Konzerns überwiegt (vgl. zur Bewertung bei rechtlich einheitlichen Unternehmen: BAG NZA 2006, 1422 [1425]).

    Vor allem kann dahinstehen, ob insoweit angesichts der mitbestimmungsrechtlichen Zielsetzung der Anzahl der in den jeweiligen Bereichen tätigen Arbeitnehmern zumindest bei personalintensiven Betätigungen (vgl. BAG NZA 2006, 1422 [1425]) entscheidendes Gewicht zukommt oder ob eher die Umsatzzahlen maßgebend sind (vgl. hierzu: Thüsing, ZTR 2002, 56 [59 f.]; Loritz, ZfA 1985, 497 [516 ff.]; Sieling-Wendeling, AuR 1977, 240 [243]).

  • LAG Hessen, 07.02.2017 - 4 TaBV 155/16

    Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen

    Dann ist auch der Wirtschaftsausschuss unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen und am Verfahren zu beteiligen ( BAG 05. November 1985 - 1 ABR 56/83 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 4, zu B I 3 b; Richardi-Annuß BetrVG 13. Aufl. § 107 Rn. 49; vgl. auch BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 ).
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18

    Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    In dieser Funktion dient er letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 23; 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B I 2 und II 2 a der Gründe jeweils mwN, BAGE 80, 116) .

    Dementsprechend sind Meinungsverschiedenheiten über die Auskunftspflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss auch im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG nicht von diesem, sondern vom Betriebsrat mit dem Unternehmer auszutragen (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 23) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18

    Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund -

    - 7 ABR 24/05 - Randnummer 23; BAG 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1990, 863 ).
  • LAG Köln, 10.11.2017 - 4 TaBV 14/17

    Gemeinschaftsbetrieb; Tendenzschutz; Wirtschaftsausschuss

    Das für die begehrte Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, denn es kann für die Zukunft geklärt werden, ob - bei im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Tatsachen - ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist oder nicht (BAG, Beschluss vom 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 -, Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 -, Rn. 20, juris).

    Dieser ist deshalb an einem Verfahren, in dem die Betriebsparteien über die Berechtigung des Betriebsrats zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses streiten, nicht beteiligt (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 -, Rn. 23, juris).

    In erster Linie, jedenfalls bei personalintensiven Unternehmen, sei dabei auf den Personaleinsatz abzustellen und zu fragen, ob die überwiegende Gesamtarbeitszeit des Personals zur Tendenzverwirklichung eingesetzt werde (BAG, Beschluss vom 21.06.1989 - 7 ABR 58/87 -, NZA 1990, 402, 406; BAG, Beschluss vom 27.07.1993 - 1 ABR 8/93 -, NZA 1994, 329, 330; BAG, Beschluss vom 15.03.1006 - 7 ABR 24/05 -, Rn. 31, juris; Fitting, 28. Aufl. 2016, § 118 BetrVG Rn. 14; DKKW/Wedde, 15. Aufl. 2016, § 118 BetrVG Rn. 9; ablehnend: Richardi/Forst, 15. Aufl. 2016, InsO § 118 Rn. 35 ff).

  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08

    Tendenzunternehmen, karitative Bestimmung, Blutspendedienst

    aa) Nach Auffassung des BAG (vgl. etwa BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr von inneren oder äußeren Nöte solcher hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es nicht an (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05).

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05).

    Es genügt nicht, dass der Unternehmenszweck nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb zu unterstützen (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05).

  • LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12

    Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

  • LAG Hamm, 19.03.2010 - 10 TaBV 85/09

    Mitbestimmungsfreie Arbeitszeitbestimmung in Betreuungsheim für geistig

  • LAG Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 10 TaBV 2/20

    Einigungsstelle - Offensichtliche Unzuständigkeit - Wirtschaftsausschuss -

  • ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09

    Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses - Tendenzeigenschaft des

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10

    DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 6 K 1753/15

    Ausnahmeparkgenehmigung; Berufsbetreuer

  • LAG Thüringen, 13.06.2023 - 1 TaBV 29/22

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Krankenhaus - Rechtsform einer GmbH

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2013 - 8 TaBV 40/12

    Tendenzbetrieb - Verfolgung karitativer Zwecke

  • LAG Hessen, 10.10.2017 - 4 TaBV 20/17

    § 106 BetrVG

  • KAG Augsburg, 29.06.2020 - 2 MV 22/19

    Für die Bayerischen (Erz-)Diözesen

  • LAG Niedersachsen, 19.02.2013 - 1 TaBV 155/12

    Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Bestellung eines

  • OLG Brandenburg, 05.02.2013 - 6 Wx 5/12

    Arbeitnehmermitbestimmung im Krankenhauswesen: Einbeziehung einer Holding in den

  • LAG Hessen, 11.12.2017 - 16 TaBV 93/17

    Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 6 TaBV 1159/10

    Tendenzträgereigenschaft eines Vormunds im Angestelltenverhältnis mit

  • ArbG Hamburg, 18.03.2011 - 14 Ca 223/10

    Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen

  • LG Frankfurt/Oder, 25.03.2010 - 31 O 21/10

    Arbeitnehmermitbestimmung: Antragsbefugnis des Betriebsrats eines

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