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   LAG Köln, 12.12.2005 - 2 Ta 457/05   

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https://dejure.org/2005,3348
LAG Köln, 12.12.2005 - 2 Ta 457/05 (https://dejure.org/2005,3348)
LAG Köln, Entscheidung vom 12.12.2005 - 2 Ta 457/05 (https://dejure.org/2005,3348)
LAG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - 2 Ta 457/05 (https://dejure.org/2005,3348)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ärztestreik gegenüber kommunalem Arbeitgeber; Untersagung einer Streikmaßnahme; Rechtmäßigkeit eines Streiks; Bestehen einer Friedenspflicht zwischen den Vertragparteien; Vorrangigkeit des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

  • Judicialis

    BGB § 823; ; ZPO § 940

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 940
    Ärztestreik gegen kommunalen Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Streikrecht - Warnstreik im Krankenhaus - Arbeitskampf einmal anders

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Streikrecht: Warnstreik im Krankenhaus - Arbeitskampf einmal anders

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streik im Krankenhaus, Teil 1: In welcher Rechtslage befinden sich die Krankenhausärzte?

  • zimmerling.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die "Zwischenverfügung" und das Streikrecht (Dr. Wolfgang Zimmerling)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 62
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2005 - 2 Ta 457/05
    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03 -, LAG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - 4 Sa 177/96 -).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2005 - 2 Ta 457/05
    Der Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - besagt ausdrücklich, dass Tarifverträge mit einem spezielleren Inhalt neben Grundverträgen in ein und demselben Betrieb zur Anwendung gelangen können (so auch Hensler Willemsen Kalb Art. 9 GG Nr. 284).
  • LAG Köln, 14.06.1996 - 4 Sa 177/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines

    Auszug aus LAG Köln, 12.12.2005 - 2 Ta 457/05
    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03 -, LAG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - 4 Sa 177/96 -).
  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiellrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (Hess. LAG 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03; LAG Köln 12.12.2005 - 2 Ta 457/05 - NZA 2006, 62; Hess. LAG 11.01.2007 - 9 SaGa 2098/06; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., S. 362 bis 364).
  • ArbG Kiel, 30.06.2006 - 1 Ga 11b/06

    Streik, Krankenhaus, Friedenspflicht, Tarifvertrag, Kündigung,

    Mit Beschluss vom 12.12.2005 (2 Ta 457/05) hat das LAG Köln einen Streik an den Kliniken der Stadt Köln gGmbH untersagt.

    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung i. S. des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. LAG Köln, 2 Ta 457/05, NZA 62, 2006; LAG Hessen, wie vor).

    Das LAG Köln führt in seiner Entscheidung vom 12.12.2005 (2 Ta 457/05, NZA 2006, 62 f) wörtlich aus: "Voraussetzung zur Durchsetzung dieses Zieles durch einen Streik ist jedoch, dass diese Arbeitnehmerschaft zum Streikzeitpunkt nicht einer Friedenspflicht unterliegt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für

    Zudem habe auch das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 12.12.2005 (Az: 2 Ta 457/05) im Zusammenhang mit dem angedrohten Ärztestreik des Marburger Bundes in den Kommunalen Krankenhäusern zu Recht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - verwiesen, wonach Tarifverträge mit einem spezielleren Inhalt neben Grundverträgen in ein und demselben Betrieb zur Anwendung gelangen könnten.
  • LAG Hamburg, 21.05.2014 - 5 SaGa 1/14

    Streik bei Tarifzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften ohne Schiedsspruch -

    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (Hess. LAG 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03; LAG Köln 12.12.2005 - 2 Ta 457/05 - NZA 2006, 62; Hess. LAG 11.01.2007 - 9 SaGa 2098/06; Juris).
  • LAG München, 28.08.2007 - 5 Sa 735/07

    Widerruf des Streikaufrufs und Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen bei

    Nicht erforderlich ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit (Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, Teil B Rn. 208; - so aber LAG Köln vom 12.12.2005, 2 Ta 457/05, NZA 2006, Seite 62).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - 11 Sa 841/05

    Arbeitskampf: Abschluss eines Tarifvertrages; Tarifvertragspluralität im Betrieb

    Ein solcher Antrag ist ausreichend bestimmt (LAG Köln Beschluss vom 12.12.2005 (2 Ta 457/05).
  • LAG Köln, 19.03.2007 - 12 Ta 41/07

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Eilantrags auf Unterlassung eines

    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiellrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 02.05.2003 - 9 SaGa 636/03 - NZA 2000, 679, 680; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12.12.2005 - 2 Ta 457/05 - Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., S. 362 bis 364).
  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

    Zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. LAG Hessen vom 2. Mai 2003, Az. 9 SaGa 636/03, NZA 2000, 679, 680; LAG Köln vom 12. Dezember 2005, Az. 2 Ta 457/05).
  • ArbG Dortmund, 28.04.2006 - 1 Ga 33/06

    Streikmaßmahmen, Untersagung durch einstweilige Verfügung, Rechtswidrigkeit,

    Die beantragte Untersagungsverfügung muss zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein (LAG Köln NZA 2006 Seite 62 - 63).
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