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   BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06   

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https://dejure.org/2007,1882
BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06 (https://dejure.org/2007,1882)
BAG, Entscheidung vom 15.05.2007 - 1 ABR 32/06 (https://dejure.org/2007,1882)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 (https://dejure.org/2007,1882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei dauerhafter Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers; Mitbestimmung des Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb; Beurteilung der Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen ...

  • Judicialis

    BetrVG § 1 Abs. 1; ; BetrVG § ... 2; ; BetrVG § 23 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; BetrVG § 99 Abs. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 2; ; BetrVG § 101; ; ArbGG § 83 Abs. 3; ; ArbGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 559 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb; Passivlegitimation eines einzelnen an der gemeinsamen Betriebsleitung beteiligten Unternehmens; Mitbestimmung bei der dauerhaften Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 und § ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb ? Keine Geltendmachung gegenüber einzelnem Unternehmen, bei Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Leitungsmacht ? Erhebliche Erhöhung von Dauer und Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ist Einstellung i. S. des § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 280
  • NZA 2007, 1240
  • DB 2007, 2429
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    bb) Im Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht alle Unternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100, zu B I 2 a der Gründe).

    Dies konnte vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100, zu B I 3 der Gründe mwN).

    Ein Unterlassen der Anhörung in den Vorinstanzen und der darin liegende Verfahrensfehler haben für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht zumindest solange keine Bedeutung, wie dies von keinem Beteiligten gerügt wird (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - aaO mwN).

    Ein Antrag des Betriebsrats, der sich gegen Maßnahmen des Arbeitgebers als des Inhabers der betrieblichen Leitungsmacht richtet, muss alle an der Führung des gemeinsamen Betriebs beteiligten Unternehmen erfassen (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt allerdings in einer sowohl nach ihrer Dauer als auch nach ihrem Umfang nicht unerheblichen Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers eine - neuerliche - Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - BAGE 113, 206, zu B II 2 d der Gründe).

    (2) Eine nicht unerhebliche Dauer der Erhöhung der Arbeitszeit hat der Senat in Anlehnung an § 95 Abs. 3 BetrVG bei einem Zeitraum von mehr als einem Monat, eine nicht unerhebliche Erweiterung des Umfangs der Arbeitszeit hat der Senat jedenfalls dann angenommen, wenn der Arbeitgeber den fraglichen Arbeitsplatz ausgeschrieben hatte oder ihn wegen § 93 BetrVG hätte ausschreiben müssen (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - aaO, zu B II 2 d cc (3) der Gründe).

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Dies ist von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu ermitteln (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - aaO).

  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04

    Mitbestimmungsrecht - Einstellung von Drittpersonal

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Einstellung ist die tatsächliche Eingliederung eines Beschäftigten in die betriebliche Organisation, unabhängig davon, ob dies auf einer vertraglichen Beziehung gerade zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem beruht (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 4, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Vorübergehend ist eine Verlängerung der Arbeitszeit, wenn für einen überschaubaren Zeitraum von deren regulärem Volumen abgewichen wird, um anschließend zum betriebsüblichen Umfang zurückzukehren (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - DB 2007, 1475, zu B I 2 b aa der Gründe).
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Das mögliche Erfordernis einer Wiederholungsgefahr ist kein Element der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 -, zu B I 1 b der Gründe).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Zwar kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (dazu grundlegend BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu B III der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 13.01.2006 - 16 TaBV 21/05
    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2006 - 16 TaBV 21/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05

    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV

    Auszug aus BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
    Vereinbarungen über den Umfang dieses Volumens selbst werden vom Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - AP ArbZG § 3 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 8, zu B II 3 a der Gründe mwN).
  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 113, 206; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 50 ff., BAGE 122, 280; zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG BVerwG 23. März 1999 - 6 P 10/97 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73).

    Dabei wird übersehen, dass es sich bei dem in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verwendeten Begriff der "Einstellung" um einen rechtstechnischen Begriff handelt, der nicht in jeder Hinsicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen muss (vgl. v. Hoyningen-Huene Anm. BAG AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30).

    Dementsprechend kommt es im Falle der vereinbarten Erhöhung der Stundenzahl für das Vorliegen einer Einstellung iSv. § 99 BetrVG nicht darauf an, ob diese bei einem oder mehreren Arbeitnehmern erfolgt und wie hoch der betriebliche Mehrbedarf an Arbeitszeit insgesamt ausfällt (BAG 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5; 11. November 2008 - 1 ABN 85/08 - Rn. 2; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 -).

    Es muss sich auch nach ihrem quantitativen Umfang um eine nicht unerhebliche Erhöhung des Arbeitszeitvolumens handeln (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d cc (3) (c) der Gründe, BAGE 113, 206; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 52, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5).

    Der Senat hat das erforderliche Mindestmaß bislang nicht abschließend bestimmt, allerdings bereits darauf hingewiesen, dass insoweit ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG in Betracht komme (15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5).

    Der Gesetzgeber gibt mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, aaO.).

    d) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat zuvor eine Stellenausschreibung iSd. § 93 BetrVG verlangt hat oder eine solche hätte verlangen können (15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 54, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5).

  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Jedenfalls dann, wenn von dem Gegenstand des Beschlussverfahrens alle Unternehmen des Konzernverbunds betroffen sind und die begehrte Entscheidung ihnen gegenüber Wirkung entfalten soll, sind sowohl das herrschende Unternehmen als auch die beherrschten Unternehmen zu hören (vgl. zur Beteiligung auf Arbeitgeberseite im Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100, zu B I 2 der Gründe; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 14 ff., AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5).
  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

    Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280) .
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