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   BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07   

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BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07 (https://dejure.org/2009,1014)
BAG, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 AZR 296/07 (https://dejure.org/2009,1014)
BAG, Entscheidung vom 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 (https://dejure.org/2009,1014)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    "Teil-Namensliste" als [nicht] ausreichende Vermutungsgrundlage i.S. des § 1 Abs. 5 KSchG

  • bag-urteil.com

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

  • Betriebs-Berater

    Interessenausgleich und Namensliste

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 5; ; BetrVG § 111

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung und Namensliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111
    "Teil-Namensliste" als [nicht] ausreichende Vermutungsgrundlage i.S. des § 1 Abs. 5 KSchG

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 111
    "Teil-Namensliste" als [nicht] ausreichende Vermutungsgrundlage i.S. des § 1 Abs. 5 KSchG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitnahe Ergänzung des Interessenausgleichs mit einer Namensliste ? Zulässigkeit einer Teil-Namensliste kann nur nach dem Gesetzeszweck beurteilt werden ? Zweckfremde Erwägungen der Betriebsparteien begründen keine Vermutungswirkung i. S. des § 1 Abs. 5 KSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teil-Namensliste für betriebsbedingte Kündigungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 130, 182
  • MDR 2009, 1397
  • NZA 2009, 1151
  • BB 2009, 2539
  • DB 2009, 1882
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn die Namensliste im Text des nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schriftlich niederzulegenden Interessenausgleichs enthalten ist, sondern auch dann, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB genügt (vgl. Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - aaO.; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - aaO.).

    (1) Der Interessenausgleich kann, um die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG auszulösen, noch nach seinem Abschluss zeitnah um eine Namensliste ergänzt werden (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Die Entscheidung vom 22. Januar 2004 (- 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) betraf den Fall eines zeitlich gestaffelten Personalabbaus, wobei die Betriebspartner jeweils im Hinblick auf die einzelnen Entlassungsstufen eine vollständige Namensliste aufstellen wollten und der gekündigte Arbeitnehmer allein durch den Teil des Interessenausgleichs betroffen war, für den die Betriebspartner bereits eine entsprechende Liste erstellt hatten.

    In einem solchen Fall bietet die Namensliste grundsätzlich deshalb eine ausreichende Vermutungsbasis iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, weil die Vermutungswirkung der Namensliste, auf der der betreffende Arbeitnehmer aufgeführt ist, nicht durch zeitlich nachfolgende Personalabbaumaßnahmen beeinträchtigt wird (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - aaO.).

    Ob eine Namensliste auch im Fall einer derartigen Teileinigung der Betriebspartner zum Eingreifen der Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG führen kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2004 ausdrücklich dahinstehen lassen (- 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Da der Wortlaut des Gesetzes eine zwar unvollständige, aber gleichwohl endgültige Benennung von zu kündigenden Arbeitnehmern in einer Namensliste als Vermutungsbasis aber auch nicht eindeutig ausschließt, kann die Frage, ob eine "Teil-Namensliste" als ausreichende Vermutungsgrundlage dienen kann, nur nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes beurteilt werden (vgl. Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist ausreichend sichergestellt, dass sich die Betriebsparteien in jeder Hinsicht bei der Erstellung der Namensliste mit der Betriebsnotwendigkeit der Kündigung der in ihr bezeichneten Arbeitnehmer befasst haben und sich Gedanken darüber gemacht haben, welche Arbeitnehmer als vergleichbar für eine Sozialauswahl in Betracht kommen, welche soziale Rangfolge zwischen ihnen besteht und wer aus der Sozialauswahl ausscheidet (vgl. bereits Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 520/05

    Interessenausgleich mit Namensliste - Form

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn die Namensliste im Text des nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schriftlich niederzulegenden Interessenausgleichs enthalten ist, sondern auch dann, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB genügt (vgl. Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - aaO.; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - aaO.).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00

    Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Für die Betriebsratsanhörung gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, nach der die Arbeitnehmervertretung immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihr die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (vgl. etwa Senat 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - BAGE 99, 167, 177).
  • BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95

    Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Im Prozess durfte sie ihr Vorbringen, nachdem sich der Kläger auf eine Vergleichbarkeit mit dem Mitarbeiter M berufen hatte, hinsichtlich der aus ihrer Sicht einer Sozialauswahl entgegen stehenden Tatsachen ergänzen, ohne dass ein nach § 102 BetrVG unzulässiges "Nachschieben" von Kündigungsgründen vorläge (vgl. Senat 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK I 10g Nr. 7).
  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 422/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl - Annahmeverzug bei

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Nur unter diesen Voraussetzungen ist ausreichend sichergestellt, dass sich die Betriebsparteien in jeder Hinsicht bei der Erstellung der Namensliste mit der Betriebsnotwendigkeit der Kündigung der in ihr bezeichneten Arbeitnehmer befasst haben und sich Gedanken darüber gemacht haben, welche Arbeitnehmer als vergleichbar für eine Sozialauswahl in Betracht kommen, welche soziale Rangfolge zwischen ihnen besteht und wer aus der Sozialauswahl ausscheidet (vgl. bereits Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94

    Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Auch wenn der Arbeitgeber im Fall der betriebsbedingten Kündigung zur unaufgeforderten Mitteilung der Auswahlkriterien verpflichtet ist, braucht er dem Betriebsrat nur diejenigen Auswahlgründe mitzuteilen, auf die er die Kündigung stützen will (Senat 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1019/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 55 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 48; KR/Etzel 8. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62g).
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).
  • LAG Köln, 22.02.2007 - 6 Sa 974/06

    Interessenausgleich; Namensliste; Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Februar 2007 - 6 Sa 974/06 - aufgehoben.
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Der Interessenausgleich kann, um die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG auszulösen, vielmehr noch nach seinem Abschluss zeitnah um eine Namensliste ergänzt werden (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 24, BAGE 130, 182; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) .

    Die Ergänzung des Interessenausgleichs um eine weitere Namensliste etwa sechs Wochen nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs ist noch als zeitnah anzusehen (vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 23, BAGE 130, 182).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, für die der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 130, 182; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - zu C II der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) , sind im Streitfall erfüllt.

    Darauf, ob eine "Teil-Namensliste" eine ausreichende Basis für das Eingreifen der Vermutungswirkung sein kann (zur Problematik BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 33, 34, BAGE 130, 182) , kommt es daher nicht an.

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Die mit der Namensliste verbundenen Rechtsfolgen verlangen grundsätzlich danach, dass in ihr ausschließlich Arbeitnehmer bezeichnet sind, deren Arbeitsverhältnisse aus der Sicht der Betriebsparteien aufgrund der fraglichen Betriebsänderung zu kündigen sind (vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 37, BAGE 130, 182) .
  • LAG Hamm, 10.12.2013 - 9 Sa 689/13

    Aufnahme freiwillig ausscheidender Arbeitnehmer in Namensliste

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist ausreichend sichergestellt, dass sich die Betriebsparteien in jeder Hinsicht bei der Erstellung der Namensliste mit der Betriebsnotwendigkeit der Kündigung der in ihr bezeichneten Arbeitnehmer befasst haben und sich Gedanken darüber gemacht haben, welche Arbeitnehmer als vergleichbar für eine Sozialauswahl in Betracht kommen, welche soziale Rangfolge zwischen ihnen besteht und wer aus der Sozialauswahl ausscheidet (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - NZA 2009, 1151 ff., Rn. 37; BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1).

    Die Verantwortung des Betriebsrats gegenüber allen in der Namensliste benannten Arbeitnehmern besteht darin - auch bezogen auf einen in Aussicht genommenen Kündigungstermin -, nur unvermeidbaren Entlassungen zuzustimmen und darauf zu achten, dass bei der Auswahl der Ausscheidenden soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - NZA 2009, 1151, Rn. 38).

    In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - NZA 2009, 1151 ff.).

    Dieser Fehler führt dazu, dass der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG gänzlich die Grundlage entzogen ist (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - NZA 2009, 1151 ff., Rn. 36 ff.).

  • ArbG Stuttgart, 25.02.2010 - 9 Ca 416/09

    Interessenausgleich mit Namensliste unter Vorbehalt der Änderung

    Die Grenze bildet der Ausspruch der Kündigung (vgl. BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 296/07, NZA 2009, 1151 ff.; Kiel, in: Ascheid/Preis/Schmidt, § 1 KSchG, Rndnr. 797; ErfK/Gallner 10. Aufl. § 125 InsO, Rndnr. 2) .

    bei der Frage nach der Anerkennung sogenannter "Teil- Namenslisten" zur berücksichtigen, wie das Bundesarbeitsgericht in der jüngsten Entscheidung vom 26.03.2009 (2 AZR 296/07, NZA 2009, 1151 ff.) ausgeführt hat.

    Regelmäßig wird nur aus einer die unternehmerische Entscheidung insgesamt erfassenden Liste deutlich, wie sich die dem Interessenausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung aus Sicht der Betriebsparteien auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb insgesamt auswirkt, welche Arbeitnehmer unter Beachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte gekündigt werden müssen (und welche nicht) und ob die Betriebspartner bei der sozialen Auswahl ein von ihnen zu Grunde gelegtes System, vor allem was die Bildung von Vergleichsgruppen anbelangt, durchgängig eingehalten haben (vgl. BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 296/07, NZA 2009, 1151 ff.) .

    In eine Namensliste dürfen nach der Rechtsprechung des BAG, der auch die erkennende Kammer folgt, ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der Sicht der Betriebsparteien auf Grund der im Interesseausgleich zu Grunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind (vgl. BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 296/07, a.a.O.) .

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 936/08

    Änderungskündigung

    Darin liegt kein nach § 102 BetrVG unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen (vgl. Senat 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 42, BAGE 130, 182; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B II 3 b der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107) .
  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 32/22

    Grob fehlerhafte Sozialauswahl - Nachschieben von Kündigungsgründen

    Darin liegt kein nach § 102 BetrVG unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen (vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 42, BAGE 130, 182; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B IV 3 b der Gründe mwN) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 517/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, für die der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 130, 182; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - zu C II der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) , sind im Streitfall erfüllt.

    Darauf, ob eine "Teil-Namensliste" eine ausreichende Basis für das Eingreifen der Vermutungswirkung sein kann (zur Problematik BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 33, 34, BAGE 130, 182) , kommt es daher nicht an.

  • LAG Hamm, 22.01.2015 - 17 Sa 1617/14

    Zurückweisung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener

    Das Bundesarbeitsgericht hat es im Übrigen noch als zeitnahe Ergänzung des Interessenausgleichs angesehen, wenn die nach dem Interessenausgleich zu vereinbarenden Namensliste sechs Wochen nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs unterschrieben wird (BAG 19.07.2012, a.a.O., Rdnr. 21; 26.03.2009 - 2 AZR 296/07 - Rdnr. 23, BAGE 130, 182).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 520/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, für die der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 130, 182; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - zu C II der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) , sind im Streitfall erfüllt.

    Darauf, ob eine "Teil-Namensliste" eine ausreichende Basis für das Eingreifen der Vermutungswirkung sein kann (zur Problematik BAG 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 33, 34, BAGE 130, 182) , kommt es daher nicht an.

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 536/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 519/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 518/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10

    Kündigung - Zulässigkeit von Altersgruppen bei der Sozialauswahl - Herausnahme

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 404/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • LAG Hessen, 25.02.2011 - 3 Sa 1095/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessensausgleich mit Namensliste - Verkennung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 402/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • LAG Köln, 19.10.2010 - 12 Sa 793/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste;

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 446/09

    Änderungskündigung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 403/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 937/08

    Änderungskündigung

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 1045/08

    Änderungskündigung

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2010 - 16 Sa 513/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Verbindung

  • LAG Hamm, 08.10.2021 - 16 Sa 374/21

    Etappenweise Betriebsstilllegung; Sozialauswahl; Dominoeffekt

  • ArbG Gelsenkirchen, 27.11.2019 - 2 Ca 953/19

    Betriebsbedingte Kündigung, Interessenausgleich mit Namensliste,

  • LAG Baden-Württemberg, 05.10.2009 - 15 Sa 26/09

    Paraphe - Schriftformerfordernis - Betriebsvereinbarung nebst Anlagen ohne

  • ArbG Hagen, 10.08.2010 - 1 Ca 337/10

    Haben Insolvenzverwalter und Betriebsrat eine verbindliche Auswahlrichtlinie

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2014 - L 8 AL 5810/11
  • LAG München, 20.08.2009 - 4 Sa 19/09

    Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 07.05.2015 - 5 Sa 1321/14

    Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

  • LAG Hamm, 10.09.2021 - 16 Sa 54/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • LAG Niedersachsen, 23.10.2014 - 5 Sa 423/14

    Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste für

  • LAG Niedersachsen, 22.01.2015 - 5 Sa 1017/14

    Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

  • LAG Niedersachsen, 10.02.2011 - 5 Sa 520/10

    Vermutungswirkung gemäß § 1 Abs. 5 KSchG wird in der Regel nicht aufgehoben bei

  • LAG Niedersachsen, 22.01.2015 - 5 Sa 1013/14

    Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit

  • ArbG Cottbus, 15.02.2012 - 2 Ca 1510/11

    Betriebsbedingte Kündigung mit Interessenausgleich und Teilnamensliste

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