Weitere Entscheidung unten: BAG, 18.11.2008

Rechtsprechung
   BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07   

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https://dejure.org/2008,974
BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 (https://dejure.org/2008,974)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 (https://dejure.org/2008,974)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 (https://dejure.org/2008,974)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene Benachteiligung durch eine Rückzahlungsklausel

  • openjur.de

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Anwendbarkeit des BBiG; unangemessene Benachteiligung durch eine Rückzahlungsklausel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag in der Berufungsinstanz; Anwendungsrahmen des Berufsbildungsgesetz (BBiG); Inhaltskontrolle von Ausbildungsverträgen bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten [Vereinbarung über die Durchführung der betrieblichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Studiengebührenerstattung an Arbeitgeber

  • bag-urteil.com

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene Benachteiligung durch eine Rückzahlungsklausel

  • Betriebs-Berater

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    ZPO § 264 Nr. 2; ; BBiG § 1 Abs. 1; ; BBiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; BBiG § 26; ; BGB § 307

  • streifler.de

    Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang vom Feststellung- auf den Leistungsantrag in der Berufungsinstanz; Anwendungsrahmen des BBiG; Inhaltskontrolle von Ausbildungsverträgen bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten [Vereinbarung über die Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten ? Überprüfung des Verlangens anhand des AGB-Rechts ? Kein Rückzahlungsanspruch bei fehlender Angemessenheit der Vereinbarung ? Praktikum im Rahmen eines Hochschulstudiums fällt nicht unter BBiG ? Wechsel von Feststellungs- zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1532
  • NZA 2009, 435
  • DB 2009, 853
  • JR 2010, 137
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 2 der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Vielmehr wurde vereinbart, unter welchen Voraussetzungen die unmittelbar an die Hochschule geleisteten Zahlungen für die Studiengebühren vom Beklagten zu erstatten waren (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A I der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Eine Verpflichtung zur Rückzahlung kommt dann nicht in Betracht, wenn das in den Raum gestellte Arbeitsverhältnis - wie hier - daran scheitert, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag schließen möchte (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    Da das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem "schulischen" Bereich zuzuordnen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 3 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Aus diesem Verbot sind dieselben Einschränkungen herzuleiten, wie sie für Klauseln, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Aus- und Weiterbildungskosten und einer Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis bestehen, entwickelt wurden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (- 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; es ging dort um einen Fall, in dem die Ausgebildete keinen Arbeitsvertrag abschließen wollte.

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Dauerschuldverhältnisse unterfallen nach Satz 2 dieser Bestimmung jedoch ab dem 1. Januar 2003 dem neuen Recht (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 118, 36).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Es entsprach bereits der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wird, die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten "abzuarbeiten", ihm diese Möglichkeit auch eingeräumt werden muss, und ansonsten keine Rückzahlungspflicht besteht (so bereits BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    Daran ist festzuhalten (offen gelassen bei: BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    (1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB § 326 Nr. 1).
  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 339/98

    Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    (1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB § 326 Nr. 1).
  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).
  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 486/00

    Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
    Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind (vgl. zum Ganzen: BAG 26. September 2002 - 6 AZR 486/00 - zu 2 b aa bis cc der Gründe, BAGE 103, 41).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 219/92

    Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern;

  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 35/03

    Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.12.2006 - 9 Sa 304/06

    Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung -

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 14/97

    Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines

  • BAG, 23.01.2007 - 3 AZR 398/05

    Gleichbehandlung - Systemunterschiede - Altersversorgung

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89

    Aufnahme von Schülerpraktikanten

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sie gestalteten durch ihre Regelungen deswegen nicht nur die Umstände des vom Beklagten gemachten Leistungsversprechens aus (zu einer bloßen Ausgestaltung zB BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29).
  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 621/08

    Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

    Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42) .
  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42) .
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   BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3899
BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07 (https://dejure.org/2008,3899)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07 (https://dejure.org/2008,3899)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 3 AZR 312/07 (https://dejure.org/2008,3899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag in der Berufungsinstanz; Anwendungsrahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); Inhaltskontrolle von Ausbildungsverträgen bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten [Vereinbarung über die Durchführung der ...

  • bag-urteil.com

    Rückzahlungsklausel - Studiengebühren

  • Judicialis

    ZPO § 264 Nr. 2; ; BBiG § 1 Abs. 1; ; BBiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; BBiG § 26; ; BGB § 307

  • rechtsportal.de

    Übergang vom Feststellung- auf den Leistungsantrag in der Berufungsinstanz; Anwendungsrahmen des BBiG; Inhaltskontrolle von Ausbildungsverträgen bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten [Vereinbarung über die Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 2 der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Vielmehr wurde vereinbart, unter welchen Voraussetzungen die unmittelbar an die Hochschule geleisteten Zahlungen für die Studiengebühren von der Beklagten zu erstatten waren (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A I der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Eine Verpflichtung zur Rückzahlung kommt dann nicht in Betracht, wenn das in den Raum gestellte Arbeitsverhältnis - wie hier - daran scheitert, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag schließen möchte (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Dauerschuldverhältnisse unterfallen nach Satz 2 dieser Bestimmung jedoch ab dem 1. Januar 2003 dem neuen Recht (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 118, 36).

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    Da das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem "schulischen" Bereich zuzuordnen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 3 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Aus diesem Verbot sind dieselben Einschränkungen herzuleiten, wie sie für Klauseln, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Aus- und Weiterbildungskosten und einer Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis bestehen, entwickelt wurden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (- 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; es ging dort um einen Fall, in dem die Ausgebildete keinen Arbeitsvertrag abschließen wollte.

  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Es entsprach bereits der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wird, die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten "abzuarbeiten", ihm diese Möglichkeit auch eingeräumt werden muss, und ansonsten keine Rückzahlungspflicht besteht (so bereits BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    Daran ist festzuhalten (offen gelassen bei BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    (1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB § 326 Nr. 1).
  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 339/98

    Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    (1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB § 326 Nr. 1).
  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 486/00

    Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07
    Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind (vgl. zum Ganzen: BAG 26. September 2002 - 6 AZR 486/00 - zu 2 b aa bis cc der Gründe, BAGE 103, 41).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 219/92

    Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern;

  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 35/03

    Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme;

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 14/97

    Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - 9 Sa 376/06

    Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung -

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

  • BAG, 23.01.2007 - 3 AZR 398/05

    Gleichbehandlung - Systemunterschiede - Altersversorgung

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89

    Aufnahme von Schülerpraktikanten

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - (vorliegend, führend), - 3 AZR 312/07 -.
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Mittlerweile hat das BAG in zwei Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07, in juris veröffentlicht, und 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435) seine bisherige Rechtsprechung zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) für sog praxisintegrierte duale Studiengänge fortgeführt.
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 25) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2021 - L 6 U 145/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht - Studierende

    Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV ist mangels betrieblicher Berufsbildung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aber dann nicht gegeben, wenn die praktische Tätigkeit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschulbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist (so zum praxisintegrierten dualen Studium ausdrücklich BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, im Anschluss an die Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 312/07 - juris; Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2013 - L 11 KR 1761/12
    Die vom SG vertretene Auffassung zur Anwendbarkeit des BBiG auf den vorliegenden Sachverhalt widerspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BSG (unter Hinweis auf BAG 18.11.2008, 3 AzR 312/07 und BSG 01.12.2009, B 12 R 4/08 R).
  • SG München, 13.07.2010 - S 5 AL 1205/08

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit - Verbundstudium -

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07 und 3 AZR 192/07) ausgeführt, dass das Bundesbildungsgesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist.
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