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   EuGH, 08.07.2010 - C-246/09   

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https://dejure.org/2010,296
EuGH, 08.07.2010 - C-246/09 (https://dejure.org/2010,296)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2010 - C-246/09 (https://dejure.org/2010,296)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - C-246/09 (https://dejure.org/2010,296)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie - Frist für die Geltendmachung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus

  • Europäischer Gerichtshof

    Bulicke

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie - Frist für die Geltendmachung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus

  • EU-Kommission PDF

    Bulicke

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie - Frist für die Geltendmachung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus

  • EU-Kommission

    Bulicke

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie - Frist für die Geltendmachung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus“

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Länge der Frist für die Geltendmachung einer Entschädigung

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 2000/78/EG; Frist für die Geltendmachung; Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitgeber wegen Diskriminierung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zur Ausschlussfrist von Entschädigungsansprüchen aus dem AGG

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zur Ausschlussfrist von Entschädigungsansprüchen aus dem AGG

  • RA Kotz

    Altersdiskriminierung - Geltendmachung von Schäden

  • hensche.de

    Altersdiskriminierung, Entschädigung, Frist

  • Techniker Krankenkasse
  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 2000/78/EG; Frist für die Geltendmachung; Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bulicke

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie - Frist für die Geltendmachung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Auschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichstellungsrechte gestärkt

Besprechungen u.ä. (3)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Diskriminierungsentschädigungen

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2009 - Susanne Bulicke gegen Deutsche Büroservice GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg - Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2713
  • ZIP 2010, 1972 (Ls.)
  • EuZW 2010, 665
  • NZA 2010, 869
  • DÖV 2010, 781
  • NZG 2010, 1063
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 41, vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 55, sowie vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

    Dieser Grundsatz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die, wie im Ausgangsverfahren, im Bereich des Arbeitsrechts erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Levez, Randnr. 42 und Pontin, Randnr. 45).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der als vergleichbar dargestellten Klagen des innerstaatlichen Rechts zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 43, Preston u. a., Randnr. 56, sowie Pontin, Randnr. 45).

    Zudem ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist als die für vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts geltende, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 44, Preston u. a., Randnr. 61, sowie Pontin, Randnr. 46).

    Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere der in der Vorlageentscheidung genannten Klagearten oder auch andere Klagearten, die im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht erwähnt worden sind, einer Entschädigungsklage, die infolge einer Diskriminierung erhoben wird, vergleichbar sind, wird das vorlegende Gericht ferner zu prüfen haben, ob die erstgenannten Klagearten günstigere Verfahrensmodalitäten aufweisen (vgl. entsprechend Urteil Pontin, Randnr. 56).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14, Unibet, Randnr. 54, vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Pontin, Randnr. 47).

    Denn derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. Urteile Grundig Italiana, Randnr. 34, Kempter, Randnr. 58, und Pontin, Randnr. 48).

    Der Gerichtshof hat zu Ausschlussfristen außerdem entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (vgl. Urteil Pontin, Randnr. 48).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 41, vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 55, sowie vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

    Dieser Grundsatz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die, wie im Ausgangsverfahren, im Bereich des Arbeitsrechts erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Levez, Randnr. 42 und Pontin, Randnr. 45).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der als vergleichbar dargestellten Klagen des innerstaatlichen Rechts zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 43, Preston u. a., Randnr. 56, sowie Pontin, Randnr. 45).

    Zudem ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist als die für vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts geltende, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 44, Preston u. a., Randnr. 61, sowie Pontin, Randnr. 46).

    In einer derartigen Situation kann ein Arbeitnehmer innerhalb der mit der Ablehnung seiner Bewerbung beginnenden Frist von zwei Monaten, u. a. wegen des Verhaltens des Arbeitgebers, möglicherweise nicht erkennen, dass und in welchem Umfang er diskriminiert wurde, so dass ihm die in der Richtlinie vorgesehene Rechtsverfolgung unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Levez, Randnr. 31).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1998, Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 41, vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 55, sowie vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der als vergleichbar dargestellten Klagen des innerstaatlichen Rechts zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 43, Preston u. a., Randnr. 56, sowie Pontin, Randnr. 45).

    Zudem ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift weniger günstig ist als die für vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts geltende, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. Urteile Levez, Randnr. 44, Preston u. a., Randnr. 61, sowie Pontin, Randnr. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, Preston u. a., Randnr. 33, vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34, sowie Kempter, Randnr. 58).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, Preston u. a., Randnr. 33, vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34, sowie Kempter, Randnr. 58).

    Denn derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. Urteile Grundig Italiana, Randnr. 34, Kempter, Randnr. 58, und Pontin, Randnr. 48).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, Preston u. a., Randnr. 33, vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34, sowie Kempter, Randnr. 58).

    Denn derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. Urteile Grundig Italiana, Randnr. 34, Kempter, Randnr. 58, und Pontin, Randnr. 48).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 57).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14, Unibet, Randnr. 54, vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Pontin, Randnr. 47).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    In Bezug auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) und zu Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung, wonach die Umsetzung der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des zuvor nach innerstaatlichem Recht garantierten Arbeitnehmerschutzes in dem von der Vereinbarung erfassten Bereich dienen kann, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Senkung des den Arbeitnehmern im Bereich der befristeten Arbeitsverträge garantierten Schutzes nicht als solche durch die Rahmenvereinbarung verboten ist, sondern von dem Verbot gemäß deren Paragraf 8 Nr. 3 nur erfasst wird, wenn sie zum einen mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängt und zum anderen das "allgemeine Niveau des [S]chutzes" befristet beschäftigter Arbeitnehmer betrifft (vgl. Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, Preston u. a., Randnr. 33, vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34, sowie Kempter, Randnr. 58).
  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Mit diesem Vorbehalt ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, mehr oder weniger lange Fristen vorzusehen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, Slg. 2004, I-6051, Randnr. 20).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14, Unibet, Randnr. 54, vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Pontin, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Danach ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN) , wenn es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung fehlt.

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 85 ; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 35) .

    In gleicher Weise hat der Gerichtshof die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit als grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar bewertet (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 70; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN) , soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41) .

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Schließlich hat der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht (vgl. zur Zulässigkeit der Fristenregelung EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 32 und Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10).
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es deshalb Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I-7003) .

    Die Festsetzung von Ausschlussfristen ist ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN, Slg. 2010, I-7003; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN, Slg. 1997, I-4025) .

    a) Allerdings dürfen Verfahren, die Klagen wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zum Gegenstand haben, nicht weniger günstig gestaltet sein als entsprechende Verfahren, die nur innerstaatliches Recht - hier: innerstaatliches Arbeitsrecht - betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 und 42 mwN, Slg. 2010, I-7003) .

    Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die für solche nationalen Klagen geltenden Verfahrensmodalitäten insoweit tatsächlich günstiger sind (vgl. ua. EuGH 30. Juni 2016 - C-200/14 - [Câmpean] Rn. 51 und 55; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 34, Slg. 2010, I-7003) .

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die - wie hier - im Bereich des Arbeitsrechts erhoben werden (vgl. nur EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 bis 29, 34 und 42 mwN, aaO) .

    b) Darüber hinaus darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität) (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 29 f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010, I-7003) .

    Mit diesem Vorbehalt ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, mehr oder weniger lange Fristen vorzusehen (ua. EuGH 21. Dezember 2016 - C-327/15 - [TDC] Rn. 98 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN, Slg. 2010, I-7003; 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 48 mwN, Slg. 2009, I-10467) , soweit der Fristlauf mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt (EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41, aaO) .

    c) Letztlich darf die innerstaatliche Regelung nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 der - hier einschlägigen - Richtlinie 2000/78/EG niedergelegten Grundsatz des Verbots einer Absenkung des Schutzniveaus verstoßen (ua. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 43 ff., Slg. 2010, I-7003) .

    Dieser Fristbeginn stimmt mit den Vorgaben des Unionsrechts (EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I-7003) überein.

    Ein solcher Fristbeginn steht, wie der EuGH bereits in der Entscheidung Bulicke ausgeführt hat (EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41, Slg. 2010, I-7003) , mit dem Grundsatz der Effektivität im Einklang.

    (1) Es ist - auch unter Einbeziehung der nur für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen dreimonatigen Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG - nicht ersichtlich, dass die Festlegung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auf zwei Monate die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. dazu auch EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 39 und 42, Slg. 2010, I-7003) .

    c) § 15 Abs. 4 AGG verstößt, soweit es - wie hier - um die Gründe iSv. § 1 AGG "Behinderung" und "Alter" geht, auch nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG niedergelegten Grundsatz des Verbots einer Absenkung des Schutzniveaus (dazu ua. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 43 ff., Slg. 2010, I-7003) .

    aa) Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darf deren Umsetzung keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden (EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 43, Slg. 2010, I-7003) .

    Dabei wird von dem Verbot des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Absenkung des Schutzes nur erfasst, wenn sie zum einen mit der "Umsetzung" der Richtlinie zusammenhängt und zum anderen das "allgemeine Niveau des Schutzes" der Arbeitnehmer betrifft, zu deren Gunsten das jeweilige Schutzniveau besteht (EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 44 mwN, aaO) .

    Die Länge der Frist für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung, wie sie in § 611a Abs. 4 Satz 2 BGB aF vorgesehen war, fällt nicht unter den Begriff "Schutzniveau in Bezug auf Diskriminierungen" iSv. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, da Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG das Geschlecht nicht als Diskriminierungsgrund nennt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 45 ff. mwN, Slg. 2010, I-7003) .

    Kenntnis von der Benachteiligung hat der Beschäftigte dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat (vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 62, BAGE 141, 48) und damit erkennen kann, dass und in welchem Umfang er diskriminiert wurde, so dass ihm die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene Rechtsverfolgung möglich ist (vgl. im Ergebnis EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 39 bis 41, Slg. 2010, I-7003) .

    Dies wäre unvereinbar mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 15. März 2017 - C-3/16 - [Aquino] Rn. 48 mwN; 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 30 f.; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 61 mwN; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 22 und 25 mwN, Slg. 2010, I-7003) .

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