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   BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09   

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BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 (https://dejure.org/2010,2121)
BAG, Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 (https://dejure.org/2010,2121)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 (https://dejure.org/2010,2121)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

  • autokaufrecht.info

    Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers; Unfallschaden am Privatfahrzeug; Verschulden

  • Bundesarbeitsgericht

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 670 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB
    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 670 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB
    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden

  • verkehrslexikon.de

    Zum Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers für Unfallschaden am Privatfahrzeug und zur Bewertung eines Mitverschuldens beim innerbetrieblichen Schadensausgleich

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für die Beschädigung des Privatfahrzeugs aufgrund eines vom Arbeitnehmer bei der Auslieferung von Waren selbst verursachten Verkehrsunfalls

  • Betriebs-Berater

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers

  • rabüro.de

    Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufwendungsersatz wegen Beschädigung seines PKW

  • bag-urteil.com

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; BGB § 276; BGB § 670
    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für die Beschädigung des Privatfahrzeugs aufgrund eines vom Arbeitnehmer bei der Auslieferung von Waren selbst verursachten Verkehrsunfalls

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erstattung eines PKW-Unfallschadens durch den Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schaden am betrieblich genutzten Privatfahrzeug muss vom Arbeitgeber ersetzt werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschaden an betrieblich genutztem Privatfahrzeug

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall des Arbeitnehmers mit eigenem betrieblich genutztem PKW: Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch - Unfallschaden am Privatfahrzeug

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1247
  • NZA 2011, 406
  • BB 2011, 691
  • DB 2011, 1585
  • NZG 2011, 460
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19) .

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19) .

    Zu diesen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) , sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (vgl. Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19) .

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 701/05

    Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (Senat 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2) .

    In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt (Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2) .

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Ebenso wie die Feststellung des Grades des Verschuldens eines Arbeitnehmers durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70) , muss dies auch für die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gelten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bestimmten Verschuldensgrades seien ausreichend oder nicht ausreichend vom Darlegungsverpflichteten dargelegt.

    Damit kann die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, durch den Senat lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - mwN, aaO) .

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98

    Mankohaftung einer Ladenverwalterin

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64) , da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat (vgl. Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67) .
  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64) , da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat (vgl. Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67) .
  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 497/95

    Kündigung: Kündigung wegen Krankheit - Beschäftigung auf einem anderen

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Der in einem Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt bindet das Revisionsgericht, gleichgültig ob die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen getroffen sind (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 497/95 - RzK I 5 g Nr. 64; 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 3) , soweit sie nicht mit einer wirksamen Rüge angegriffen sind.
  • BAG, 18.01.1995 - 5 AZR 817/93

    Gehaltsüberzahlung - Entreicherung - Anscheinsbeweis

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Diesen Anscheinsbeweis hätte der Kläger durch Darlegung konkreter Gegentatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nichttypischen Geschehensverlaufs ergibt, erschüttern müssen (vgl. BAG 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 = AP BGB § 812 Nr. 13 = EzA BGB § 818 Nr. 8) .
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (Senat 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Tätigkeit Nr. 16) , besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens.
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Der in einem Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt bindet das Revisionsgericht, gleichgültig ob die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen getroffen sind (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 497/95 - RzK I 5 g Nr. 64; 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 3) , soweit sie nicht mit einer wirksamen Rüge angegriffen sind.
  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
    Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter diesem gefahren ist (st. Rspr., vgl. BGH 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - NJW-Spezial 2007, 161) .
  • BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 628/90

    Freistellung von Prozeßkosten

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 260/94

    Erstattung von Verteidigerkosten

  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95

    Ersatzanspruch eines Forstarbeiters wegen Beschädigung seines Schleppers

  • LAG Hamburg, 09.04.2009 - 7 Sa 70/08

    Erstattungsfähigkeit eines Schadens am privaten Pkw

  • BAG, 20.04.1989 - 8 AZR 632/87

    Arbeitsentgelt: Rechtsnatur der Psychiatrie-Zulage - Ausschluss von

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug -

    Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (st. Rspr., vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2) .

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2; 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - aaO) .

    Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfange bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte (innerbetrieblicher Schadensausgleich) (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

    Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - mwN, EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

    Damit muss er, wenn er vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, darlegen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) .

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN) .
  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der

    Vielmehr hat sich der Arbeitnehmer im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - zu III 2 b der Gründe; 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 90, 9) .
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer

    Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass es bei der Frage, ob eine bestimmte Stelle dauerhaft besetzt werden kann, um einen Sachverhalt geht, der in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, während der Arbeitnehmer dies aus eigener Kenntnis regelmäßig nicht beurteilen kann, weshalb den sich hieraus ergebenden Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers durch eine Abstufung der Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa BAG 28. März 2019 - 8 AZR 421/17 - Rn. 18; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 51; 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 2 b der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2014 - 12 Sa 617/14

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines Unfallschadens an seinem mit

    Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 Rn. 26; BAG 22.11.2011 - 8 AZR 102/10, ZTR 2011, 691 Rn. 20).

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23.11.2006 - 8 AZR 701/05, NJW 2007, 1486 Rn. 13; BAG 28.10.2010 a.a.O. Rn. 27; BAG 22.11.2011 a.a.O. Rn. 22).

    III.Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schaden zu tragen, besteht aber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 Rn. 26; BAG 22.11.2011 - 8 AZR 102/10, ZTR 2011, 691 Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit -

    Dabei übersieht er, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 53 mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4) , und dass dies entsprechend auch für einen mit einer Vollkaskoversicherung vergleichbaren Autoschutzbrief gilt.
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Zudem haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (vgl. etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 - 7 Sa 151/22

    Ersatzanspruch eines Busfahrers bei Unfallschäden am eigenen geparkten Pkw

    Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

    Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 34, juris).

    Da der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht bessergestellt sein kann, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde, kann ein Ersatzanspruch nur in dem Umfang bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 34, juris).

    65 Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 35 mwN., juris).

    Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anzuwenden (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 35, juris; 11.08.1988 - 8 AZR 721/85 - Rn. 25 mwN., juris).

    Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichtester Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muss, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muss und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen ist (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 36; 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 35 mwN.; 11.08.1988 - 8 AZR 721/85 - Rn. 25 mwN., juris).

    a) Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als im vollem Umfang erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 37 mwN.; 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 40 mwN., juris).

    Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und gegebenenfalls beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 40, juris).

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 23/17

    Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft

    Ist ein Mitglied des Betriebsrats nach einer betrieblichen Reisekostenregelung gehalten, bei einer Benutzung seines privaten Fahrzeugs eine Fahrgemeinschaft mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden, hat der Arbeitgeber ihn unter denselben Voraussetzungen von unfallbedingten Vermögensschäden freizustellen wie einen Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nutzt (vgl. dazu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 35 f.; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 20 ff.) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2013 - 6 Sa 559/12

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug während

    Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 28) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 22 aaO; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - Rn. 15; zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2018 - 6 Sa 75/18

    Haftung des Arbeitnehmers bei zur privaten Nutzung überlassenem Firmenwagen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2017 - 7 Sa 410/15

    Nutzung des Privatfahrzeug des Arbeitnehmers in dienstlichem Interesse -

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14

    Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen

  • OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 24/17

    Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2018 - 7 Sa 59/18

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Arbeitsort - Fahrtkostenerstattung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2014 - 3 Sa 387/13

    Zulässigkeit der Klage - Nettolohnklage - Anforderungen an die

  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 6 K 4483/18

    Mehrfachtäter Punkte Abweichung Ausnahme Gutachten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2019 - 2 Sa 41/19

    Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers - Beschädigung eines Privatfahrzeugs

  • ArbG Münster, 27.04.2018 - 2 Ca 561/17
  • LAG Hamm, 29.08.2019 - 11 Sa 181/19

    Schadensersatz für auf Firmenparkplatz abgestelltes Fahrzeug; Haftung für

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