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   BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10   

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BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10 (https://dejure.org/2011,25953)
BAG, Entscheidung vom 21.09.2011 - 7 AZR 375/10 (https://dejure.org/2011,25953)
BAG, Entscheidung vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 (https://dejure.org/2011,25953)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • openjur.de

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG; zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 2 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 10 Abs 2 BBiG 2005, Art 12 Abs 1 GG
    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildungsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis i.S.d. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

  • Betriebs-Berater

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • hensche.de

    Berufausbildungsverhältnis, Vorbeschäftigung

  • rewis.io

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

  • rabüro.de

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nach Ausbildung übernommen - Kann der Arbeitgeber befristen; § 14 Abs.2 TzBfG ?

  • rewis.io

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen; Sachgrundlose Befristung; Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung; Zeitlich einschränkende Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG; AGB-Kontrolle

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufsausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ? Unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot als unverhältnismäßige Begrenzung der Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorhergehendes Ausbildungsverhältnis steht sachgrundloser Befristung nicht entgegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis für den ehemaligen Auszubildenden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ausbildungsende

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber iSd. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsverträgen: Vorbeschäftigungsverbot

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Ausbildungsverhältnis ist keine unzulässige Vorbeschäftigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung im Sinne des Befristungsrechts

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 II 2 TzBfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 139, 213
  • NZA 2012, 255
  • BB 2012, 508
  • DB 2012, 462
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Daher kann auf sich beruhen, ob die Beklagte "dieselbe Arbeitgeberin" wie die W GmbH ist (vgl. zu den praktischen Schwierigkeiten festzustellen, ob eine für § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unbeachtliche Umfirmierung oder eine beachtliche Rechtsnachfolge vorliegt, BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 26, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    aa) Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht darin zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffnete Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu sog. Befristungsketten oder Kettenverträgen missbraucht werden kann, nicht aber darin, befristete Arbeitsverträge oder sachgrundlos befristete Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. im Einzelnen BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 23 f., AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77 mit Bezug auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4374 S. 14, 19) .

    Wie der Senat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden hat, ist eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (- 7 AZR 716/09 - Rn. 13, 16 ff. mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    Der Senat hat mit Urteil vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - aaO) im Einzelnen die Auslegungsgesichtspunkte dargestellt, die für und gegen ein zeitlich unbegrenztes Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sprechen.

    Er gebietet nicht zwingend das Auslegungsergebnis eines lebenslangen oder auch absoluten Vorbeschäftigungsverbots immer dann, wenn "jemals zuvor" ein Arbeitsverhältnis der Parteien bestand (vgl. detailliert BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 17, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77; für nicht eindeutig halten den Wortlaut ua. auch: ErfK/Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 98 und Bauer NZA 2011, 241, 243; siehe auch Dörner Rn. 431, der annimmt, ein solcher Bedeutungsgehalt sei im Wortlaut jedenfalls nur unvollständig zum Ausdruck gekommen) .

    Der systematische Kontext könnte aber auch nur bedeuten, dass eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei einer Unterbrechung von deutlich mehr als sechs Monaten anzunehmen ist (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 18, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    Auch dieser Schluss ist mit Blick auf den nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut und -zusammenhang jedoch nicht zwingend (vgl. ausführlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    Das damit verbundene absolute Einstellungshindernis ist nicht mehr vom Gesetzeszweck gedeckt (vgl. im Einzelnen BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 21 ff., AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    e) Entscheidend gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten Verbots der Vorbeschäftigung sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen (vgl. näher BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27 ff., AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    Jedenfalls gebiete eine an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichtete "verfassungsorientierte Auslegung" ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, aaO) .

    Das würde der objektiven Wertentscheidung, die in Art. 12 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend gerecht (vgl. ausführlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 29 ff., AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77) .

    Jedenfalls ist die faktische Benachteiligung, die sich für Arbeitsplatzbewerber aus dem Vorbeschäftigungsverbot ergibt, unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten legitimen Zwecks nicht mehr angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn; vgl. im Einzelnen BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 35 ff., aaO) .

    Eine solche Konkretisierung ist bisweilen unumgänglich und in der Rechtsprechung nicht selten (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 39, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77 unter Hinweis auf 22. April 2009 - 5 AZR 436/08  - Rn. 13 ff., BAGE 130, 338 [Konkretisierung des Lohnwuchers]; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07  - Rn. 19, BAGE 128, 351 [Konkretisierung des Umfangs einer Arbeitszeitverlängerung, der zu einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG führt]) .

    Die Zeitspanne entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in der Dauer der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Ausdruck kommt (vgl. näher BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 39 , aaO; ablehnend Höpfner NZA 2011, 893, 895) .

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf nicht im Weg der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32 mwN, NVwZ-RR 2011, 387) .

    Kann das Fachgericht im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangen, das Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, hat es diese Interpretation seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32 mwN, NVwZ-RR 2011, 387; siehe auch 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 39, HFR 2011, 812; vgl. ferner BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 15/10 - Rn. 22; aA wohl Höpfner NZA 2011, 893, 898 mwN aus dem Schrifttum, der für seine Auffassung ua. Voßkuhle AöR 125 [2000], 177 zitiert, aber kenntlich macht, dass diese Ansicht der bisherigen st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts widerspricht ) .

    Sie beachtet zugleich den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung (vgl. dazu BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29 und 32 mwN, NVwZ-RR 2011, 387) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Dadurch setzt ein Fachgericht seine materielle Gerechtigkeitsvorstellung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers (aA Höpfner NZA 2011, 893, 896 mit Bezug auf BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn. 52, NJW 2011, 836) .

    Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) sind gewahrt, solange sich das Fachgericht bei der Gesetzesanwendung in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn. 50 ff., aaO) .

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Die Rahmenvereinbarung verlangt nicht, dass bereits der erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (vgl. nur EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071) .

    Ziel der Rahmenvereinbarung ist es vielmehr, den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, aaO; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057) .

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2008 - 10 Sa 35/08

    Tarifvertragliche Pflicht zur Übernahme nach Beendigung des

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Norm (ebenso zB LAG Baden-Württemberg 9. Oktober 2008 - 10 Sa 35/08 - zu III 2 a der Gründe, LAGE TzBfG § 14 Nr. 44; LAG Niedersachsen 4. Juli 2003 - 16 Sa 103/03 - zu 1 der Gründe, LAGE TzBfG § 14 Nr. 11; APS/Backhaus 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 385 f.; Hk-TzBfG/Boecken 2. Aufl. § 14 Rn. 119; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 437 f.; Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 262; KR/Lipke 9. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 421; HaKo/Mestwerdt 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 176; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 94; Sievers TzBfG 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 391; aA etwa Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 160; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 113 f.) .

    Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat im Wesentlichen nur für sog. Werkstudenten Bedeutung, die während des Studiums bereits in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber standen (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. Oktober 2008 - 10 Sa 35/08 - zu III 2 a der Gründe, LAGE TzBfG § 14 Nr. 44) .

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhältnisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen (vgl. BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 107, 172) .

    Die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind auf den Berufsausbildungsvertrag und das durch ihn begründete Berufsausbildungsverhältnis nicht ohne Weiteres anzuwenden, sondern nur, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags sowie aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt (vgl. noch zu der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 BBiG in § 3 Abs. 2 BBiG aF BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 107, 172) .

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 774/09

    Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. zB BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 20 mwN, NZA 2011, 1151) .

    Die Befristungsdauer - bis 31. März 2009 - ist unmissverständlich genannt (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1151 ) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Ein zeitlich eingeschränktes und damit verfassungskonformes geltungserhaltendes Verständnis von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entspricht damit auch dem unionsrechtlichen Gebot der Kohärenz einer nationalen Regelung, die Richtlinienrecht umsetzt (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs] Rn. 85, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) .
  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Eine solche Konkretisierung ist bisweilen unumgänglich und in der Rechtsprechung nicht selten (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 39, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77 unter Hinweis auf 22. April 2009 - 5 AZR 436/08  - Rn. 13 ff., BAGE 130, 338 [Konkretisierung des Lohnwuchers]; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07  - Rn. 19, BAGE 128, 351 [Konkretisierung des Umfangs einer Arbeitszeitverlängerung, der zu einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG führt]) .
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332; aA Höpfner NZA 2011, 893, 898, der die sog. verfassungsorientierte Auslegung nur für die Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen, Ermessensspielräumen und Generalklauseln des einfachen Rechts anerkennt) .
  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 15/10

    Status angestellter Wirtschaftsprüfer

  • BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 31/05

    Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Anschlussverbot

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 91/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 8 Sa 1783/09

    Unbegründete Feststellungsklage bei sachgrundloser Befristung des

  • LAG Niedersachsen, 04.07.2003 - 16 Sa 103/03

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Praktikanten;

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Später änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und geht seitdem davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach "bereits zuvor" bestehende Arbeitsverhältnisse entscheidend seien, sei nicht eindeutig, sondern könne etwa "jemals zuvor", "irgendwann zuvor" oder "unmittelbar zuvor" bedeuten (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Daraus könne ebenso gefolgert werden, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn der zeitliche Abstand zu einer vorangegangenen Beschäftigung deutlich mehr als sechs Monate betrage (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sei nicht entscheidend (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Wer vor längerer Zeit schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, habe diese Chance dann nicht (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschäftigten sei unverhältnismäßig (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Diese Zeitspanne entspreche der gesetzgeberischen Wertung, die in der Dauer der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Ausdruck komme (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275), auf.

    aa) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung) .

    Dieses Ergebnis wäre mit den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 34, BAGE 139, 213) .

    c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen hat.

    Erst im Jahr 2011 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und ging davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 16 ff., BAGE 137, 275) , wobei der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2011 seine in dem Urteil vom 6. April 2011 gegebene Begründung noch modifizierte (verfassungskonforme statt verfassungsorientierte Auslegung, vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28, aaO) .

    Die Senatsrechtsprechung aus dem Jahr 2011 war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 381d; KR/Lipke 12. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 566; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23, BAGE 139, 213) .

    Gerade auch in dieser zweiten Entscheidung war die Unvereinbarkeit des unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbots mit dem Grundgesetz ein tragender Bestandteil der Urteilsbegründung (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 28, BAGE 139, 213: "Entscheidend gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten Verbots der Vorbeschäftigung sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen") .

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38) .
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