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   BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10   

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BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10 (https://dejure.org/2011,7703)
BAG, Entscheidung vom 21.09.2011 - 7 AZR 134/10 (https://dejure.org/2011,7703)
BAG, Entscheidung vom 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 (https://dejure.org/2011,7703)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze

  • openjur.de

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze; Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze - Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Nr 1 S 1 ALTV 2, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 10 S 3 Nr 5 AGG
    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze - Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachliche Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsverhältnisses durch eine mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Arbeitnehmers verknüpfte Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen; Altersbegrenzung in Tarifverträgen; Vereinbarkeit mit dem AGG

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze - Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  • ra.de
  • rewis.io

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze - Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersbegrenzung in Tarifverträgen; Vereinbarkeit mit dem AGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 271
  • BB 2012, 115
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 33, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 32, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 37, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff. mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache Rosenbladt ausdrücklich bestätigt hat, sind die von der deutschen Bundesregierung in dem Vorabentscheidungsverfahren angeführten, mit § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG verfolgten Ziele grundsätzlich als solche anzusehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG vorgesehene im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als "objektiv und angemessen" erscheinen lassen und "im Rahmen des nationalen Rechts" rechtfertigen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 45, 53, aaO) .

    Für die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses spreche zudem, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht unter Führung des Nachweises kündigen müssten, dass diese nicht länger arbeitsfähig seien, was für Menschen fortgeschrittenen Alters demütigend sein könne (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 43, aaO) .

    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich ist (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO; in diesem Sinne auch bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 69, Slg. 2007, I-8531) .

    (b) Der Gerichtshof hat geprüft, ob eine Regelung wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 46 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Er hat ausgeführt, die Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreiche, könne grundsätzlich nicht als eine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angesehen werden (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 47, aaO) .

    Eine derartige Regelung stelle nämlich nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern berücksichtige auch den Umstand, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zukomme (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 48, aaO) .

    Überdies beruhe der von einer einseitigen Kündigung zu unterscheidende Mechanismus auf einer tarifvertraglichen Grundlage, die nicht nur den Beschäftigten und Arbeitgebern mittels Einzelverträgen, sondern auch den Sozialpartnern über Tarifverträge - und daher mit erheblicher Flexibilität - die Möglichkeit eröffne, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen, so dass nicht nur die Gesamtlage des betreffenden Arbeitsmarkts, sondern auch die speziellen Merkmale des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt werden könnten (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 49, aaO) .

    Es erscheine danach "nicht unvernünftig", wenn die Stellen eines Mitgliedstaats annähmen, dass eine Maßnahme wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG festgelegte Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten angemessen und erforderlich sein könne, um die aufgezeigten legitimen Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik zu erreichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, aaO; vgl. in diesem Sinne bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 72, Slg. 2007, I-8531) .

    Es sei nämlich für jede den Mechanismus einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehende Vereinbarung sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG normierten Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 52, aaO) .

    Sofern das Ziel in der Regelung nicht ausdrücklich genannt wird, ist von Bedeutung, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 58, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Der Gerichtshof hat dabei besonders den weiten Ermessensspielraum der Sozialpartner auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik hervorgehoben (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 76, aaO) .

    Bei der in der Sache Rosenbladt streitbefangenen tariflichen Altersgrenzenregelung in § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vgl. dazu schon BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - BAGE 127, 74) handele es sich um "die Frucht einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und den Vertretern der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung ..., die damit ihr als ein Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben" (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, aaO) .

    Dies biete eine nicht unerhebliche Flexibilität, da jede der Parteien gegebenenfalls die Vereinbarung kündigen könne (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, 69, aaO) .

    Als legitim hat der Gerichtshof das Ziel angesehen, durch eine kollektive Altersgrenzenregelung die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer zu begünstigen sowie eine Nachwuchsplanung und eine in der Altersstruktur ausgewogene Personalverwaltung in den Unternehmen zu ermöglichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 61 f., aaO) .

    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen könnten, seien grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., aaO; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 45, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18: "Professorenstellen optimal auf die Generationen zu verteilen"; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) .

    Dieser Ausgleich zwischen divergierenden rechtmäßigen Interessen füge sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens ein und sei eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 68, aaO) .

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums, der den Sozialpartnern auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen zusteht, erscheint dem Gerichtshof die Auffassung der Sozialpartner, dass eine tarifliche Altersgrenzenregelung zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen sein könne, "nicht unvernünftig" (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, aaO) .

    Dabei hat der Gerichtshof berücksichtigt, dass mit der auf den Bezug der Regelaltersrente festgesetzten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht das Verbot einer anschließenden Beschäftigung verbunden ist (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 66, aaO; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 74 f., aaO) .

    Auch wenn die tatsächlichen Aussichten, nach Vollendung des 65. Lebensjahrs noch einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, derzeit deutlich eingeschränkt sein dürften, verlieren damit Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig bleiben wollen, rechtlich nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters, den die Richtlinie 2000/78/EG vorsieht (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 75, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Dem steht die verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entgegen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 26 bis 28 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29 mwN, aaO) .

    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt zu § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung: BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 31 bis 34 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) kann eine mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Arbeitnehmers verknüpfte Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 127, 74) .

    Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 33, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 32, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 37, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff. mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Dementsprechend werden tarifvertragliche Altersgrenzen in sämtlichen Tarifverträgen des - im weiten Sinn zu verstehenden - öffentlichen Dienstes auch seit Langem ohne wesentliche Änderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vereinbart (vgl. zu § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung: BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 54, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Nicht unrealistisch wäre für die rentenberechtigten Arbeitnehmer auch die Versuchung, sich die einvernehmliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses "abkaufen" zu lassen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 54, aaO) .

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt zu § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung: BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 31 bis 34 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) kann eine mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs des Arbeitnehmers verknüpfte Altersgrenzenregelung in Kollektivnormen die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 127, 74) .

    Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelung durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden sind (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24, aaO) .

    Dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, ist Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs wirtschaftlich abgesichert ist (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN, aaO) .

    Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrundes (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 25 mwN, aaO) .

    Dabei ist die Wirksamkeit der Befristung allerdings auch nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 26 mwN, aaO) .

    Bei der in der Sache Rosenbladt streitbefangenen tariflichen Altersgrenzenregelung in § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vgl. dazu schon BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - BAGE 127, 74) handele es sich um "die Frucht einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und den Vertretern der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung ..., die damit ihr als ein Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben" (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, aaO) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 33, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 32, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 37, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Eine derartige Regelung stelle nämlich nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern berücksichtige auch den Umstand, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zukomme (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 48, aaO) .

    Diese Ziele stünden im Allgemeininteresse und unterschieden sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen seien, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, ohne dass allerdings ausgeschlossen werden könne, dass eine nationale Rechtsvorschrift bei der Verfolgung der genannten rechtmäßigen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräume (vgl. zu einer gesetzlichen Altersgrenze: EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 52, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) .

    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen könnten, seien grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., aaO; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 45, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18: "Professorenstellen optimal auf die Generationen zu verteilen"; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) .

    Dabei hat der Gerichtshof berücksichtigt, dass mit der auf den Bezug der Regelaltersrente festgesetzten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht das Verbot einer anschließenden Beschäftigung verbunden ist (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 66, aaO; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 74 f., aaO) .

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 33, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 32, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 37, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    (c) Die danach vorzunehmende - und dem nationalen Gericht obliegende (vgl. EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 43, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18) - Prüfung der tariflichen Altersgrenzenregelung in § 46 Ziff. 1 Satz 1 TV AL II hält den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stand.

    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen könnten, seien grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., aaO; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 45, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18: "Professorenstellen optimal auf die Generationen zu verteilen"; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) .

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich ist (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO; in diesem Sinne auch bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 69, Slg. 2007, I-8531) .

    Es erscheine danach "nicht unvernünftig", wenn die Stellen eines Mitgliedstaats annähmen, dass eine Maßnahme wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG festgelegte Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten angemessen und erforderlich sein könne, um die aufgezeigten legitimen Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik zu erreichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, aaO; vgl. in diesem Sinne bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 72, Slg. 2007, I-8531) .

  • BAG, 23.06.2010 - 7 AZR 1021/08

    Altersgrenze für Flugbegleiter

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit eingehalten (vgl. etwa BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8) .
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 115/90

    Unterlassungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Danach hat die beklagte Bundesrepublik über das streitige Recht einen Prozess im eigenen Namen zu führen, ohne selbst materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet zu sein (vgl. auch BAG 15. Mai 1991 - 5 AZR 115/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 52) .
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299) .
  • LAG Hamm, 11.11.2009 - 5 Sa 893/09
    Auszug aus BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. November 2009 - 5 Sa 893/09 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings auch nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 22) .
  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

    Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung kann nicht nur in Kollektivnormen (vgl. für einen Tarifvertrag BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 20; für eine Betriebsvereinbarung: BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 15, BAGE 153, 46; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.) , sondern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 265; ebenso bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG: BAG 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 102, 174; 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 86, 105; 20. November 1987 - 2 AZR 284/86 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 57, 30) .
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 112/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Die Klage konnte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. nur BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 15 mwN) .

    (1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 27; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 44 f., BAGE 131, 113 ) .

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2015 - 9 Sa 1202/14

    Wirksamkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Altersgrenze

    Dabei ist die Wirksamkeit der Befristung allerdings auch nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG v. 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, BB 2015, 1786; BAG v. 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, BB 2015, 1786; BAG v. 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, NZA 2013, 1428; BAG v. 05.03.2013 - 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916; BAG v. 21.09.2011 - 7 AZR 134/10; NZA 2012, 271; BAG v. 18.06.2008 - 7 AZR 116/07, NZA 2008, 1302).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich ist (vgl. auch BAG v. 21.09.2011 - 7 AZR 134/10; NZA 2012, 271; EuGH v. 13.09.2011, C 447/09 (Prigge), NZA 2011, 1039; EuGH v. 12.10.2010 C-45/09 (Rosenbladt)).

    Entscheidend sei, dass die Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstelle, sondern auch den Umstand berücksichtige, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zukomme (so auch zu kollektivrechtlichen Altersgrenzen BAG v. 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, NZA 2013, 1428; BAG v. 05.03.2013 - 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916; BAG v. 21.09.2011 - 7 AZR 134/10; NZA 2012, 271; BAG v. 08.12.2012 - 7 AZR 438/09, NZA 2011, 586; vgl. auch BAG v. 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, BB 2015, 1786).

    Sofern das Ziel in der Regelung nicht ausdrücklich genannt wird, ist von Bedeutung, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH v. 13.09.2011, C 447/09 (Prigge), NZA 2011, 1039; EuGH v. 12.10.2010 C-45/09 (Rosenbladt); BAG v. 21.09.2010 - 7 AZR 134/10; NZA 2012, 271).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist -

    Auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik haben die Sozialpartner einen weiten Ermessensspielraum nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen (BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10).

    Es bleibt den Sozialpartnern überlassen, einen Ausgleich zwischen ihren Interessen festzulegen (BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10).

    Die getroffenen Vereinbarungen sind das Ergebnis einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung, die damit ihr als Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben (BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10).

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

    Sie bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG (vgl. zB - für eine tarifvertragliche Altersgrenze - BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 20) .

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (zu all dem zuletzt BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 30; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 22).

  • ArbG Düsseldorf, 23.03.2016 - 8 Ca 5756/15
    Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 134/10, zitiert nach Juris Rz. 20).

    Dabei ist die Wirksamkeit der Befristung allerdings auch nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 134/10, zitiert nach Juris Rz. 22).

    Die gesetzliche Ermäßigungsvorschrift steht mit dem Unionsrecht in Einklang (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 134/10, zitiert nach Juris Rz. 28).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (vgl. BAG, Urteil vom einen 21.09.2011 - 7 AZR 134/10, zitiert nach Juris Rz. 29).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 12 Sa 1303/12

    Befristungsabrede nach Erreichen der Regelaltersgrenze - Abgrenzung zum

    Unionsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BAG vom 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - NZA 2012, 271; EuGH vom 12. Oktober 2010 - C-45/09 - NZA 2010, 1167: Rosenbladt; vgl. auch BAG vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 946/07 - NZA 2012).
  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 480/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Die Klagen konnten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. nur BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 15 mwN, NZA 2012, 271) .

    (1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 27, NZA 2012, 271; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 44 f., BAGE 131, 113 ) .

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 904/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugingenieure

    Die Klage konnte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. nur BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 15 mwN) .

    (1) Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 112/08 - Rn. 24; 18. Januar 2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 29; 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 27; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 44 f., BAGE 131, 113 ) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2013 - 7 Sa 83/13

    Auslegung einer Regelung zur Altersgrenze - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 880/11

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • ArbG Köln, 22.09.2022 - 14 Ca 1887/22
  • ArbG Hamburg, 25.09.2019 - 23 Ca 311/18
  • LAG Hamm, 05.09.2012 - 2 Sa 398/12

    Wahrung der Klagefrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen das

  • LAG Hessen, 18.03.2013 - 17 Sa 1445/12

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer; Tarifvertragliche

  • LAG Hessen, 18.03.2013 - 17 Sa 1157/12

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer; Tarifvertragliche

  • LAG Hessen, 18.03.2013 - 17 Sa 1156/12

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer; Tarifvertragliche

  • LAG Hessen, 18.03.2013 - 17 Sa 1444/12

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer; Tarifvertragliche

  • ArbG Bonn, 05.09.2013 - 3 Ca 685/13

    Altersdiskriminierung bei Rundfunkanstalt?

  • LAG Köln, 23.05.2023 - 4 Sa 760/22

    Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung; Befristung; Treu und Glauben

  • LAG München, 17.03.2015 - 7 Sa 715/14

    Befristung; nachträgliche nochmalige Altersgrenzenregelung

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