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   BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11   

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BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 (https://dejure.org/2013,10341)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 (https://dejure.org/2013,10341)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 (https://dejure.org/2013,10341)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Missbrauchskontrolle

  • openjur.de

    Befristung; Haushalt und Vertretung; aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge; Missbrauchskontrolle

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Haushaltsbefristung - Vertretungsbefristung - Missbrauchskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 242 BGB
    Haushaltsbefristung - Vertretungsbefristung - Missbrauchskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen

  • IWW

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7 BGB § 242

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der arbeitsgerichtlichen Kontrolle bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • hensche.de

    Befristung: Missbrauch, Befristung: Kettenbefristung, Befristung des Arbeitsverhältnisses, Befristung

  • Betriebs-Berater

    Befristungskontrolle der Gerichte

  • rewis.io

    Haushaltsbefristung - Vertretungsbefristung - Missbrauchskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der arbeitsgerichtlichen Kontrolle der Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte Lehrer (befristete Arbeitsverträge) - Umfang der arbeitsgerichtlichen Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Missbrauchskontrolle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristungskontrolle der Gerichte

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Neue Beschränkung bei Kettenbefristungen von Arbeitsverhältnissen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 777
  • BB 2013, 1395
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 86) .

    Auch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge "gesteigerte Anforderungen" zu stellen noch ändert sich der Prüfungsmaßstab bei der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, EzA TzBfG § 14 Nr. 86) .

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 37, EzA TzBfG § 14 Nr. 86) .

    (b) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 ) .

    Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44, aaO ) .

    Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45 mwN, aaO ) .

    Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO ) .

    Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO ) .

    (aa) Der Senat hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, NZA 2012, 1359 ) .

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44, aaO) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, aaO) .

    Noch nicht näher geklärt ist auch, ob vorliegend von einem "Dauervertretungsbedarf" auszugehen ist, der zwar dem Sachgrund der Vertretung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 50, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80) , aber als ein Aspekt sehr wohl in die Missbrauchskontrolle einzustellen ist (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45, EzA TzBfG § 14 Nr. 86) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    (aa) Der Senat hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, NZA 2012, 1359 ) .

    Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, aaO) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 mwN, aaO) .

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44, aaO) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, aaO) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09

    Befristung - Haushalt - Unionsrecht

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    b) Allerdings hat der Senat in jüngeren Entscheidungen daran gezweifelt, ob die Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ( Rahmenvereinbarung ) vereinbar ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83; 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) .

    Der Senat hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG uneingeschränkt fortzuführen ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - aaO; vgl. zu einer vorangegangenen, später gleichfalls erledigten Vorlage zum Gerichtshof LAG Köln 13. April 2010 - 7 Sa 1224/09 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 57 und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-313/10 [Jansen]) .

    Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 verwiesen (- 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    b) Allerdings hat der Senat in jüngeren Entscheidungen daran gezweifelt, ob die Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ( Rahmenvereinbarung ) vereinbar ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83; 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. ua. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 65, Slg. 2009, I-2119; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83) .

    Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. EuGH 11. März 2010 - C-384/08 - [Attanasio Group] Rn. 28, Slg. 2010, I-2055; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, aaO) .

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    (b) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 ) .

    Noch nicht näher geklärt ist auch, ob vorliegend von einem "Dauervertretungsbedarf" auszugehen ist, der zwar dem Sachgrund der Vertretung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 50, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80) , aber als ein Aspekt sehr wohl in die Missbrauchskontrolle einzustellen ist (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45, EzA TzBfG § 14 Nr. 86) .

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    Das erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des Aushilfsangestellten (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 16, BAGE 121, 236) .

    Durch die Verknüpfung mit nur vorübergehend freien Planstellen oder Stellenanteilen ist sichergestellt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit nur befristet zur Verfügung steht (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14 ff., BAGE 121, 236) .

  • BAG, 27.04.2000 - 6 AZR 861/98

    Arbeitspausen bei Wechselschichten

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    Ihr neues Vorbringen ist aber (ausnahmsweise) zu berücksichtigen, weil es - jedenfalls überwiegend - unstreitig ist (vgl. dazu BAG 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 2 b der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1) .
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. EuGH 11. März 2010 - C-384/08 - [Attanasio Group] Rn. 28, Slg. 2010, I-2055; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, aaO) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10

    Jansen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    Der Senat hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG uneingeschränkt fortzuführen ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - aaO; vgl. zu einer vorangegangenen, später gleichfalls erledigten Vorlage zum Gerichtshof LAG Köln 13. April 2010 - 7 Sa 1224/09 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 57 und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-313/10 [Jansen]) .
  • LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1224/09

    Verstoß deutschen Befristungsrechts gegen europäisches Recht?

    Auszug aus BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11
    Der Senat hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG uneingeschränkt fortzuführen ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - aaO; vgl. zu einer vorangegangenen, später gleichfalls erledigten Vorlage zum Gerichtshof LAG Köln 13. April 2010 - 7 Sa 1224/09 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 57 und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-313/10 [Jansen]) .
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 342/03

    Befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - Sachgrunderfordernis

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 535/08

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

  • LAG Köln, 23.09.2010 - 13 Sa 659/10

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vergütung des

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    (2) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. hierzu etwa BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 -) .

    Auch wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Personalreserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorzuhalten, um Vertretungsfälle abzudecken (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 55 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 54; BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 26; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 33; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, BAGE 142, 308) , darf die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse nicht eingesetzt werden, um in Wirklichkeit einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    (2) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. hierzu etwa BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 -) .
  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Das Landesarbeitsgericht hat es zu Unrecht unterlassen, eine der - im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung unveröffentlichten - Senatsrechtsprechung entsprechende, aus Gründen des Unionsrechts gebotene, nach deutschem Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende umfassende Missbrauchskontrolle durchzuführen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 36 ff., BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 32 ff.; vgl. ferner 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36 f.; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 35 f. mwN) .

    aa) Die Gerichte dürfen sich auch bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36) .

    Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 37 mwN) .

    Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht ausschließlich davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36) .

  • BAG, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    (aa) Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Personalreserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorzuhalten, um Vertretungsfälle abzudecken (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 55 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 54; BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 26; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 33; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, BAGE 142, 308) .
  • LAG Köln, 05.09.2013 - 13 Sa 659/10

    Befristung der Arbeitsverträge einer Lehrerin

    Auf das Urteil vom 13.02.2013(7 AZR 225/11) (Bl. 115 - 124 d. A.) wird verwiesen.

    Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 13.02.2013 -7 AZR 225/11; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09).

    Noch ändert sich der Prüfungsmaßstab der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09).

    (BAG 13.03.2013 - 7 AZR 225/11; 15.11.2011 - 7 AZR 394/10; 27.10.2010 -7 AZR 485/09).

    Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11).

    Eine Missbrauchskontrolle kann veranlasst sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse mehr als sechseinhalb Jahre bei dreizehn befristeten Arbeitsverträgen beträgt (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11).

    Ausschlaggebende Umstände sind - wovon auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.02.2013 (7 AZR 225/11) ausgeht - insbesondere die Anzahl und die Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge.

    Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage iSv § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da die Entscheidung auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2013 (7 AZR 225/11) beruht.

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

    Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN) .

    Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40, BAGE 140, 191) .

  • ArbG Trier, 18.09.2014 - 3 Ca 237/14

    Kettenbefristung - vorübergehender Vertretungsbedarf - institutioneller

    Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen einer mittelbaren Vertretung Aufgaben neu verteilen und sich die erforderliche Kausalität zwischen Abwesenheit des zu Vertretenden und befristeter Einstellung des Vertreters auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend Abwesenden im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen, denn die Abwesenheit der vorübergehend ausfallenden Kraft lässt seine Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse unberührt (BAG 06.10.2010 NZA 2011, 1155, 1157; 10.10.2012 NZA-RR 2013, 185, 187; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 780; 10.07.2013 NZA 2013, 1292, 1294; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28).

    Hierzu ist aber erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen hin erkennbar gedanklich zuordnet wie etwa durch entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag (BAG 06.10.2010 NZA 2011, 1155, 1157; 10.10.2012 NZA-RR 2013, 185, 187; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 780; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28; 06.11.2013 NZA 2014, 430, 432).

    a) Die Gerichte haben sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes zu beschränken, sondern sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift (EuGH 26.01.2012 NZA 2012, 135, 138; BAG 06.10.2010 NZA 2011, 1155, 1157 f.; 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1356; 18.07.2012, 1359, 1364; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28; 19.02.2014 NZA-RR 2014, 408, 411).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1356; 18.07.2012, 1359, 1364; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28; 19.02.2014 NZA-RR 2014, 408, 411).

    Hierzu bedarf es einer Bewertung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei besondere Bedeutung der Gesamtdauer und Laufzeit der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen zukommt (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 28; 19.02.2014 NZA-RR 2014, 408, 411).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen bislang zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen betont, zum derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung lediglich eine "grobe Orientierung" geben, aber weder alle zu berücksichtigenden Umstände benennen noch eine quantitative Angabe leisten zu können, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen, die einen Missbrauch indizieren, genau liegen (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781).

    Anknüpfungspunkt in quantitativer Hinsicht soll bei an sich gegebenem Sachgrund eine mehrfache, alternative oder kumulative Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzwerte für eine sachgrundlos mögliche Befristung (bis zu dreimalige Verlängerung innerhalb zweier Jahre) sein, was dann hinreichenden Anlass für eine umfassende Missbrauchskontrolle gebe (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781).

    b) Zwar sind die vom Bundesarbeitsgericht genannten numerischen Eckwerte knapp unterschritten (hiernach müssen die Grenzwerte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um ein Mehrfaches überschritten sein [BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 29 f.; 19.02.2014 NZA-RR 2014, 408, 412], also um mindestens 4 Jahre / 8 Befristungen, was insgesamt mindestens 6 Jahre / 12 Befristungen erfordert).

    Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner Kongruenz zwischen Ausfalldauer des zu Vertretenden und Befristungsdauer des Vertreters; im Rahmen der Rechtsmissbrauchsprüfung ist aber gleichwohl die Frage zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt, wobei die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs umso näher liegt, je häufiger mit demselben Arbeitnehmer trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart wird (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; 10.07.2013 NZA-RR 2014, 26, 29; 19.02.2014 NZA-RR 2014, 408, 412).

    Im übrigen wäre selbst der "bloße" ständige Vertretungsbedarf, der an sich noch nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch bedeuten (EuGH 26.01.2012 NZA 2012, 135, 137; BAG 10.10.2012 NZA-RR 2013, 185, 187) und dem der Arbeitgeber nicht durch Vorhaltung einer Personalreserve begegnen muss (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1364), im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle gleichwohl zu würdigen (BAG 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; 19.02.2014 NZA-RR 2014, 408, 411; ähnlich EuGH 26.01.2012 NZA 2012, 135, 138; ferner KR/Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 145 b, c, 146 a).

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33; vgl. ferner 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 107/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

    Eine solche liegt nicht vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrechtkonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, BAGE 140, 191) .
  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. ua. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 65; BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 43; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 140, 191) .
  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 41/15

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14

    Sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14

    Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer

  • ArbG Trier, 12.02.2014 - 5 Ca 913/13

    Institutioneller Rechtsmissbrauch bei Mehrfachbefristung eines Lehrers

  • BAG, 06.11.2013 - 7 AZR 96/12

    Vertretungsbefristung

  • LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 1 Sa 2/13

    Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen -

  • ArbG Bochum, 13.08.2014 - 3 Ca 785/14

    Befristungskontrollklage gegen eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 - 9 Sa 433/19

    Wirksamkeit Befristung - Befristungsgrund Projekt - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • LAG München, 16.06.2016 - 2 Sa 1146/15

    Haushaltsbefristung

  • LAG Sachsen, 06.03.2014 - 6 Sa 676/13

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 718/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

  • ArbG Bonn, 07.05.2014 - 4 Ca 2979/13

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Lehrers durch Befristung

  • LAG München, 29.10.2015 - 4 Sa 527/15

    Befristeter Arbeitsvertrag, Künstler

  • LAG Köln, 04.12.2014 - 13 Sa 448/14

    Befristung; Schuldienst; Vertretung; Missbrauch; Kettenbefristung

  • ArbG Berlin, 04.12.2013 - 56 Ca 9425/13

    Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG - einvernehmliche Beendigung der

  • LAG Köln, 06.11.2013 - 11 Sa 226/13

    Unwirksame Befristung

  • LAG Nürnberg, 18.08.2020 - 7 Sa 152/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Tatsachenbestätigung in AGBs

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2015 - 3 Sa 582/14

    Wirksamkeit einer Befristung - unmittelbare Vertretung - Elternzeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2013 - 2 Sa 60/13

    Vorübergehende Übertragung einer höherwertiger Tätigkeit - Interessenabwägung -

  • LAG Köln, 25.06.2020 - 8 Sa 1015/15

    Befristung; soziale Gründe

  • LAG Köln, 05.12.2014 - 9 Sa 486/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsvertrages eines

  • ArbG Frankfurt/Main, 20.01.2016 - 23 Ca 6088/15

    Befristung

  • LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten

  • LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13

    Befristung, Betriebsratsmitglied

  • LAG Hessen, 16.12.2016 - 14 Sa 978/15

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2015 - 15 Sa 1947/14

    Befristung - Rechtsmissbrauch

  • LAG Sachsen, 14.10.2015 - 5 Sa 623/14

    Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages eines Sozialpädagogen an einem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2014 - 8 Sa 360/14

    Wirksamkeit der Befristung bei Vertretung - missbräuchliche Ausnutzung der

  • LAG Hessen, 09.01.2015 - 14 Sa 229/14

    Befristung; Sachgrund; unmittelbare Vertretung; institutioneller Rechtsmissbrauch

  • ArbG Freiburg, 16.12.2014 - 4 Ca 339/14

    Rechtsmissbrauch bei Sachgrundbefristungen

  • LAG München, 23.10.2013 - 5 Sa 458/13

    Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund für eine Befristung

  • LAG Thüringen, 11.10.2016 - 1 Sa 95/16

    Entfristung - Arbeitsvertrag - Elternzeit - Rechtsmissbrauch

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 573/14

    Zulässigkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverhältnisse einer angestellten

  • LAG München, 23.10.2013 - 5 Sa 460/13

    Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund für eine Befristung

  • LAG Sachsen, 14.10.2015 - 5 Sa 624/14

    Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Sozialpädagogin an einem

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14

    Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich,

  • LAG Köln, 14.04.2016 - 7 Sa 1010/15

    Befristung; Sachgrund; Elternzeitvertretung; tarifvertragliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2015 - 15 Sa 2033/14

    Befristung - vorübergehender Personalbedarf - kein Rechtsmissbrauch

  • LAG Hessen, 05.11.2014 - 2 Sa 460/14

    Rechtswirksame Elternzeitvertretung im Schulbereich und abgelehnter

  • ArbG Essen, 28.05.2015 - 1 Ca 3578/14

    Enden des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Lehrers aufgrund wirksamer

  • LAG Hessen, 05.11.2014 - 2 Sa 794/14

    Wirksamkeit einer unmittelbaren Vertretungsbefristung im Schulbereich im Rahmen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2014 - 5 Sa 273/13

    Befristetes Arbeitsverhältnis - sozialer Überbrückungszweck

  • ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht der Behörde zum

  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - 6 Sa 242/11

    Übliche Vergütung eines Lehrers an privater Ersatzschule mit Lehrbefähigung der

  • ArbG Köln, 20.03.2014 - 6 Ca 7651/13

    Uneinheitlicher Vertretungsbedarf an Schule kann mehrfach befristete

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2013 - 5 Sa 130/13

    Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Befristung des

  • ArbG Essen, 17.02.2016 - 4 Ca 2629/15

    Keine

  • ArbG Köln, 28.01.2014 - 11 Ca 6500/13

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines Sportlehrers ohne Lehramt

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