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   BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11   

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https://dejure.org/2014,14210
BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11 (https://dejure.org/2014,14210)
BAG, Entscheidung vom 16.04.2014 - 5 AZR 739/11 (https://dejure.org/2014,14210)
BAG, Entscheidung vom 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 (https://dejure.org/2014,14210)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Bekomme ich Gehalt, wenn ich suspendiert bin?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei ungewöhnlich schwerem Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung nach schwerer Straftat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 1082
  • NZI 2015, 358
  • BB 2014, 1652
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 12.04.2011 - 19 Sa 1951/10

    1. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage; Bestand des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Die gegen die Kündigung vom 22. September 2009 gerichtete Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen (12. April 2011 - 19 Sa 1951/10 -) .
  • LAG Hamm, 12.04.2011 - 19 Sa 258/11

    Fortfall des Annahmeverzugs im Fall einer aus formalen Gründen für unwirksam

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2011 - 19 Sa 258/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.11.1976 - 2 AZR 457/75

    Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds,

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Die dagegen vom Kläger eingelegte Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht am 22. November 2012 zurückgewiesen (- 2 AZR 732/11 -) .
  • BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 14.09.1988 - 5 AZR 616/87

    Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 144/87

    Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11
    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. Oktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gründe; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42) .
  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

    Der Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist (st. Rspr. seit BAG GS 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66; zuletzt BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN) .

    Ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten (zu einem solchen Fall BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 19) kann ihm nicht zur Last gelegt werden.

  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe) .

    Eine revisionsrechtlich erhebliche Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 18) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    (1) Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in extremen Ausnahmesituationen, etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten, entfallen (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN; 01.07.1993 - 2 AZR 88/93 - Rn. 16 mwN; 29.10.1987 - 2 AZR 144/87 - Rn. 17 mwN; offen gelassen von BAG 01.06.2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 30).
  • OLG München, 24.03.2016 - 23 U 1884/15

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Geschäftsführervergütung nach Abberufung und

    Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen (BAG, NZA 2014, 1082, 1083).

    Derartige schwerwiegende, zur Unzumutbarkeit führende Gründe hat das Bundesarbeitsgericht bspw. angenommen, wenn eine dem Mutterschutz unterliegende Frau nicht gekündigt werden kann, sie aber dem Arbeitgeber nach dem Leben trachtet ("rasende Schwangere", Henssler in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 45) oder der Arbeitnehmer über Jahre hinweg mit großem Bedacht verdeckt Vermögensstraftaten zulasten des Arbeitgebers beging, die er auch nach Aufdeckung der Taten nicht einstellte, wodurch Untreuehandlungen von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht erfolgten (BAG, NZA 2014, 1082, 1083).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.2016 - 12 Sa 2/15

    Annahmeverzug - Hausverbot des Auftraggebers - Arbeitsausfallrisiko

    (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1987, 2 AZR 144/87, NZA 1988, 465 f.; Urteil vom 28.04.1988, 2 AZR 770/87; Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 739/11, NZA 2014, 1082, Rn. 17).
  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21

    Beschäftigungsanspruch - rechtliche Unmöglichkeit - widersprüchliches Verhalten

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in extremen Ausnahmesituationen, etwa bei ungewöhnlich schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten (zu einer solchen Einschränkung beim Annahmeverzug des Arbeitgebers BAG 16. April 2014 - 5 AZR 739/11 - Rn. 17 mwN) entfallen kann, bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG München, 21.07.2021 - 7 U 2465/18

    Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach fristloser Kündigung eines

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass Fälle vorstellbar sind, in denen der Dienstberechtigte nicht in Annahmeverzug kommt, wenn er die Dienste des Dienstverpflichteten ablehnt, weil ihm die Annahme der Dienste nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist; zu denken ist insoweit an die Fälle, in denen strafrechtlich geschützte Interessen des Dienstherren so nachhaltig gefährdet sind, dass sie das Vergütungsinteresse des Dienstverpflichteten überwiegen (BAG, Urteil vom 16.4.2014 - 5 AZR 739/11, Rz. 17 - im entschiedenen Fall hatte der Dienstverpflichtete über Jahre massiv "in die Kasse gegriffen" und der Dienstherr die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt).

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 16.4.2014 (a.a.O. Rz. 19) die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des dortigen Dienstverpflichteten (der trotz Entdeckung früherer Taten weiter "in die Kasse gegriffen" hatte) maßgeblich mit der Vermögensgefährdung durch nicht unwahrscheinliche weitere Straftaten begründet.

  • OLG München, 21.07.2021 - 7 U 2466/18

    Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach fristloser Kündigung eines

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass Fälle vorstellbar sind, in denen der Dienstberechtigte nicht in Annahmeverzug kommt, wenn er die Dienste des Dienstverpflichteten ablehnt, weil ihm die Annahme der Dienste nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist; zu denken ist insoweit an die Fälle, in denen strafrechtlich geschützte Interessen des Dienstherren so nachhaltig gefährdet sind, dass sie das Vergütungsinteresse des Dienstherren überwiegen (BAG, Urteil vom 16.4.2014 - 5 AZR 739/11, Rz. 17 - im entschiedenen Fall hatte der Dienstverpflichtete über Jahre massiv "in die Kasse gegriffen" und der Dienstherr die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt).

    Das BAG hat im Urteil vom 16.4.2014 (a.a.O. Rz. 19) die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des dortigen Dienstverpflichteten (der trotz Entdeckung früherer Taten weiter "in die Kasse gegriffen" hatte) maßgeblich mit der Vermögensgefährdung durch nicht unwahrscheinliche weitere Straftaten begründet.

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2023 - 12 Sa 621/22

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Kein Arbeitsangebot bei einseitiger

    Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei Annahme der Leistung Rechtsgüter des Arbeitgebers, seiner Familienangehörigen oder anderer Arbeitnehmer gefährdet werden, deren Schutz Vorrang vor den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes hat (BAG 29.10.1987 - 2 AZR 144/87, juris Rn. 17; s.a. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 739/11, juris Rn. 17).
  • ArbG Siegburg, 28.04.2016 - 1 Ca 525/16

    Pflicht zur Zahlung von Mindestbeiträgen und zur Erteilung einer Auskunft

    Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernsthaften Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (BAG NZA 2014, 1082).
  • LAG Köln, 15.12.2014 - 4 Sa 574/14

    Unzulässiges Teilurteil

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 8 Sa 182/16

    Annahmeverzug und fehlender Leistungswille

  • LAG Köln, 22.06.2023 - 6 Sa 823/22

    Leistungsangebot ohne Impfnachweis in der Pandemie

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 6 Sa 95/14

    Außerordentliche Kündigung - Störung des Betriebsfriedens - Verzugslohn

  • ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 742/18

    Annahmeverzug; Beschäftigungsverbot; G-25-Untersuchung; Luftsicherheitsassistent

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