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   BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11   

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BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11 (https://dejure.org/2013,30002)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2013 - 3 AZR 959/11 (https://dejure.org/2013,30002)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 (https://dejure.org/2013,30002)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichheitssatz; Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 2 BetrAVG, § 133 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Differenzierung zwischen rentennahen und -fernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft in der Kirchlichen Zusatzversorgung

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Differenzierung zwischen rentennahmen und rentenfernen Jahrgängen

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Differenzierung zwischen rentennahen und -fernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft in der Kirchlichen Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung der erworbenen Versorgungsanwartschaft von Ärzten ? Differenzierung zwischen rentenfernen und rentennahen Jahrgängen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersdiskriminierung in der Betrieblichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 36
  • BB 2013, 2867
  • DB 2013, 2808
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Daher dürfen ihre Satzungsbestimmungen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. zu den Satzungsbestimmungen der VBL [VBLS] BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 45 f.; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33 mwN, BGHZ 174, 127) .

    Bei einem derartigen Systemwechsel sind die Besitzstandsinteressen der vom Systemwechsel betroffenen Beschäftigten einerseits und das Interesse des Normgebers anderseits, den Systemwechsel zeitnah und möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu vollziehen (vgl. zu den Übergangsregelungen in der VBLS BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 50, BGHZ 178, 101) , zu berücksichtigen.

    Dabei lag es nahe, bei der dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschrift an § 18 Abs. 2 BetrAVG anzuknüpfen, der Vorgaben zur anteiligen Berechnung unverfallbarer Anwartschaften von Beschäftigten enthält, die vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, BGHZ 174, 127 zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBLS) .

    Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, aaO zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBLS) .

    Auch kann offenbleiben, ob die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Übergangsvorschriften der KZVKS mit einer Tarifvorschrift oder - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 32, BGHZ 174, 127) - erst die Ausführung einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien durch die KZVKS entscheidend ist (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 46) .

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Bei einem derartigen Systemwechsel sind die Besitzstandsinteressen der vom Systemwechsel betroffenen Beschäftigten einerseits und das Interesse des Normgebers anderseits, den Systemwechsel zeitnah und möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu vollziehen (vgl. zu den Übergangsregelungen in der VBLS BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 50, BGHZ 178, 101) , zu berücksichtigen.

    Wegen der typischerweise höheren Schutzbedürftigkeit rentennaher Beschäftigter ist es gerechtfertigt, diesen einen höheren Besitzstand zu sichern als den rentenfernen Beschäftigten (vgl. zu den Übergangsregelungen der VBLS BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30 und 61, aaO).

    Den rentennahen Ärzten bleibt aufgrund der Übergangsvorschriften in § 73 Abs. 2 KZVKS im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in den Ruhestand treten würden (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, BGHZ 178, 101 zu § 79 Abs. 2 der VBLS).

    Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, erkennbar zuwider gelaufen (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 61, BGHZ 178, 101 zu § 79 Abs. 2 Satz 1 der VBLS).

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Daher dürfen ihre Satzungsbestimmungen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. zu den Satzungsbestimmungen der VBL [VBLS] BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 45 f.; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33 mwN, BGHZ 174, 127) .

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 53).

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) .

    Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN).

    Da Grundlage der Satzungsregelungen der KZVK die inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind, muss bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes der sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum beachtet werden (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57 zur VBLS) .

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40) .

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 13 mwN; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 53).

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) .

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 12 mwN).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 13 mwN; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40).

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) .

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Auch kann offenbleiben, ob die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Übergangsvorschriften der KZVKS mit einer Tarifvorschrift oder - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 32, BGHZ 174, 127) - erst die Ausführung einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien durch die KZVKS entscheidend ist (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 46) .

    Eine weitergehende Inhaltskontrolle der KZVKS am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil damit indirekt eine Kontrolle des den Satzungsbestimmungen zugrunde liegenden Tarifvertrags anhand der dafür nicht vorgesehenen Maßstäbe des AGB-Rechts vorgenommen würde (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 47) .

  • BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11

    Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Bei versicherten Ärzten, die - wie der Kläger - nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sind dabei nach § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF grundsätzlich monatlich 1, 25 % der doppelten Summe der Beiträge, die der Arbeitgeber als Zuschuss bzw. als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Arbeitnehmers zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt hat, abzuziehen (zur Zulässigkeit der Anrechnung derartiger fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der Fassung vom 31. Dezember 2001 vgl. nur BGH 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 - Rn. 38) .
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Da es zum Wesen von Stichtagsregelungen gehört, dass sie zu scharfen Trennungen führen (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu III 2 der Gründe) , kann das Ausmaß der Betroffenheit entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausschließlich an Versicherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen liegt.
  • LAG Düsseldorf, 09.06.2011 - 15 Sa 1857/10

    Differenzierung zwischen den rentenfernen und rentennahen Versicherten bei einer

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 - 15 Sa 1857/10 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11
    Die öffentliche Gewalt wird dadurch ebenso wenig von der Beachtung der Grundrechte entbunden wie bei einem Handeln in privatrechtlichen Organisationsformen (vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 38 mwN, BVerfGE 131, 66) .
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht sog. Bestandsbäuerinnen in der

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 68/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Tarifvertrags

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 281/10

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34).
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

    Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    (c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berücksichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift schafft.
  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Ebenso wie bei der zulässigen Abgrenzung zwischen rentennah und rentenfern Versicherten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. November 2007 aaO; vom 24. September 2008 aaO., Rn. 61, BGHZ 178, 101; BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11, NZA 2014, 36, Rn. 36) beruhen hier die unterschiedlichen Faktoren von 2, 25 v.H. bis 2, 5 v.H. auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, jedem rentenfern Versicherten bei nunmehr unterstellten 40 Jahren pflichtversicherter Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen, den vollen 100 %-Wert nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zu erreichen, selbst bei einem Einstieg erst mit dem 25. Lebensjahr.

    Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, erkennbar zuwidergelaufen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008, aaO., Rn. 61; BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11, NZA 2014, 36, Rn. 36).

    Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 61; dazu auch BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Rn. 36), erkennbar zuwidergelaufen (vgl. Kammerurteil vom 28. Februar 2014, aaO. Rn 121).

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Die Entscheidungen der Tarifvertragsparteien sind von der Notwendigkeit mitgeprägt, eine Massenerscheinung zu ordnen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 62 m.w.N.; BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 26 ff; BVerfG, Beschluss v. 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl. 2008, 780, Tz. 72).

    (a) Nach den Angaben des Gesetzgebers betraf die Systemumstellung im öffentlichen Dienst die Anwartschaften von insgesamt 4, 8 Millionen Pflichtversicherten, davon waren 600.000 rentennah (BT-Drucks. 15/5821 S. 181; vgl. BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36-40, Tz. 32 und Hügelschäffer a.a.O., S. 614); mithin sind von dem Näherungsverfahren ca. 4,2 Millionen rentenferne Pflichtversicherte betroffen.

    Da es zum Wesen von Stichtagsregelungen gehört, dass sie zu scharfen Trennungen führen, kann das Ausmaß der Betroffenheit nicht ausschließlich an Versicherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen liegt (vgl. dazu BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 34 und zum gleichen Ansatz: BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 36).

    Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Tz. 61), erkennbar zuwider gelaufen (vgl. dazu auch BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 36).

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit -

    Durch die Beteiligung von Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist ein angemessener Interessenausgleich grundsätzlich gewährleistet (im Ergebnis ebenso: BAG 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 - Rn. 25; 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 40 f.) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    In den Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst ist in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 BetrAVG einheitlich von der "Zusatzversorgungseinrichtung" als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Rede (vgl. zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands - nachfolgend KZVK - BAG 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -) .
  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der

    Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte.

    Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift.

    Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Ebenso wie bei der zulässigen Abgrenzung zwischen rentennah und rentenfern Versicherten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. November 2007 aaO.; vom 24. September 2008 aaO., Rn. 61, BGHZ 178, 101; BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11, NZA 2014, 36, Rn. 36) beruhen hier die unterschiedlichen Faktoren von 2, 25 v.H. bis 2, 5 v.H. auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, jedem rentenfern Versicherten bei nunmehr unterstellten 40 Jahren pflichtversicherter Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen, den vollen 100 %-Wert nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zu erreichen, selbst bei einem Einstieg erst mit dem 25. Lebensjahr.

    Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, erkennbar zuwidergelaufen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008, aaO., Rn. 61; BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11, NZA 2014, 36, Rn. 36).

    Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 61; dazu auch BAG, Urteil vom 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Rn. 36), erkennbar zuwidergelaufen (vgl. Kammerurteil vom 28. Februar 2014, aaO. Rn 121).

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

    Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; vgl. BAG, NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.).
  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 192/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

  • LAG Sachsen, 08.05.2015 - 3 Sa 627/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verkürzung der Stufenlaufzeit i.S. von § 17 Abs.

  • LAG München, 29.09.2017 - 7 Sa 444/16

    Unzulässige Feststellungsklage zur Kürzung einer Witwenrente bei unschwerer

  • LG Essen, 28.10.2015 - 18 O 80/15

    Gewährung einer höheren Zusatzrente i.R.d. Umstellung des Rentenrechts durch eine

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