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   EuGH, 26.02.2015 - C-515/13   

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https://dejure.org/2015,2671
EuGH, 26.02.2015 - C-515/13 (https://dejure.org/2015,2671)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - C-515/13 (https://dejure.org/2015,2671)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - C-515/13 (https://dejure.org/2015,2671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ingeniørforeningen i Danmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ingeniørforeningen i Danmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres ...

  • rechtsportal.de

    Wegfall einer nach Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gestaffelten Abfindung für ausscheidende Beschäftigte bei Möglichkeit des Rentenbezugs; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ingeniørforeningen i Danmark

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres ...

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 473
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-515/13
    Diese Bestimmung stützt sich somit auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 23).

    Zum anderen zeigt die vom vorlegenden Gericht angeführte Entstehungsgeschichte dieser gesetzgeberischen Maßnahme, dass die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung des Anspruchs auf diese Abfindung auf diejenigen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung keine Volksrente beanspruchen konnten, auf der Feststellung beruht, dass sich Personen, die eine solche Rente beziehen können, im Allgemeinen dafür entscheiden, aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 27).

    Das mit der Entlassungsabfindung verfolgte Ziel des Schutzes von Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit und der Hilfe bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung fällt in die Kategorie der rechtmäßigen Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 (Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 29).

    Demnach ist bei Zielen wie den mit der fraglichen nationalen Bestimmung verfolgten grundsätzlich davon auszugehen, dass sie geeignet sind, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters "objektiv und angemessen" und "im Rahmen des nationalen Rechts", wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 vorgesehen, zu rechtfertigen (Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 31).

    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob § 2a Abs. 2 des Angestelltengesetzes es erlaubt, die vom Gesetzgeber verfolgten beschäftigungspolitischen Ziele zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund dieser Vorschrift die Abfindung vorenthalten wird, weil sie zum Bezug einer Volksrente berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 32).

    Dieser Ermessensspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ausgehöhlt wird (Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    § 2a Abs. 2 des Angestelltengesetzes erlaubt es auch, die Möglichkeiten eines Missbrauchs zu begrenzen, der darin läge, dass ein Arbeitnehmer eine Abfindung bezöge, die ihn bei seiner Suche nach einer neuen Beschäftigung unterstützen soll, obwohl er in den Ruhestand tritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 34).

    Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass § 2a Abs. 2 des Angestelltengesetzes, soweit er die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine Volksrente beziehen werden, vom Bezug der Entlassungsabfindung ausschließt, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele, die er miteinander in Einklang bringen will, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 40).

    Zu prüfen ist jedoch, ob diese Feststellung durch den Umstand in Frage gestellt werden kann, dass die fragliche Bestimmung den Personen, die tatsächlich eine Volksrente erhalten werden, diejenigen gleichstellt, die Anspruch auf eine solche Rente haben (vgl. entsprechend Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 41).

    Daher ist zu prüfen, ob ein solcher Ausschluss nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 43).

    Indem sie das legitime Ziel verfolgt, zu vermeiden, dass die Abfindung Personen zugutekommt, die keine neue Stelle suchen, sondern ein Ersatzeinkommen in Form einer Volksrente beziehen werden, läuft die in Rede stehende Maßnahme somit darauf hinaus, entlassenen Arbeitnehmern, die auf dem Arbeitsmarkt bleiben wollen, die Abfindung allein deshalb vorzuenthalten, weil sie u. a. aufgrund ihres Alters eine solche Rente in Anspruch nehmen könnten (vgl. Urteil Ingeniørforeningen i Danmark, EU:C:2010:600, Rn. 44).

    In Rn. 45 des Urteils Ingeniørforeningen i Danmark (EU:C:2010:600), das § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes betraf, wonach die Entlassungsabfindung entfällt, wenn der Angestellte die Möglichkeit hat, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens von seinem Arbeitgeber eine Altersrente zu beziehen, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Bestimmung einem solchen Arbeitnehmer die weitere Ausübung seines Rechts, zu arbeiten, erschwert, weil er die Abfindung beim Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis nicht erhält.

    Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch von dem der Rechtssache, in der das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (EU:C:2010:600) ergangen ist.

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-515/13
    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 können die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Urteil Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Urteile Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 38).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-515/13
    Insoweit unterscheidet sich der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens auch von dem, der der Rechtssache zugrunde lag, in der das Urteil Dansk Jurist- og Økonomforbund (C-546/11, EU:C:2013:603) ergangen ist, in der es darum ging, dass Beamte, die das Alter von 65 Jahren erreicht und Anspruch auf eine Altersrente hatten, von dem Recht, ihr Gehalt drei Jahre lang weiter zu erhalten, ausgeschlossen waren.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-515/13
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Urteile Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Schmitzer, EU:C:2014:2359, Rn. 38).
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG: vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25 ff., 44; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56, 59 ff.; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .
  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    (a) Die in der Spätehenklausel auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze ist - in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG - nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubt, das mit der Spätehenklausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen-/Witwerversorgung vorenthalten wird, weil sie bei Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Sie ist auch nicht als "untrennbar" mit einem bestimmten Alter verbunden anzusehen (zum Kriterium einer "untrennbaren" Verbindung bei unmittelbarer Diskriminierung etwa EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 16 [ethnische Herkunft]; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 42 [Behinderung]; 21. Dezember 2016 - C-539/15 - [Bowman] Rn. 28 [Alter]; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 15 mwN [Alter]; 11. April 2013 - C-335/11 und C-337/11 - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 74 [Behinderung]; 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 2 [Geschlecht]) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .
  • BAG, 27.04.2017 - 2 AZR 67/16

    Sozialauswahl - Bezug von Regelaltersrente

    Den Mitgliedstaaten kommt sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu dessen Erreichung ein weiter Ermessensspielraum zu (EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark, Landin] Rn. 26) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25 ff., 44; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56, 59 ff.; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    (aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 25) .
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    (aa) Eine Regelung, die eine Benachteiligung wegen des Alters bewirkt, ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) .
  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 168/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2019 - 5 LC 68/17

    Diskriminierung; Verbot der Diskriminierung; Versorgungsabschlag

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 737/15

    Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung

  • LAG München, 24.02.2017 - 7 Sa 444/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel; gekürzte Witwenrente

  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

  • LAG Köln, 01.02.2019 - 10 Sa 676/18

    Ausgleichszahlung; vorgezogene Altersrente

  • BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15

    Altersgrenze als Erlöschensgrund für das Amt Öffentlich bestellter

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14

    DI - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 - 8 Sa 374/18

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

  • VG Kassel, 01.04.2019 - 1 K 2462/15

    Vertrauensschutz bei Versorgungsabschlag

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