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   BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14   

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https://dejure.org/2016,37106
BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14 (https://dejure.org/2016,37106)
BAG, Entscheidung vom 23.06.2016 - 8 AZR 757/14 (https://dejure.org/2016,37106)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 (https://dejure.org/2016,37106)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 271 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden

  • IWW

    § 280 Abs. 1 BGB, § 271 Abs. 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 22 Nr. 2 MTV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Prozessvergleichs; Leistungserbringung vor Fälligkeit

  • bag-urteil.com

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden

  • Betriebs-Berater

    Steuerschaden bei Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Auslegung eines Vergleichs

  • rewis.io

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Arbeitsrecht: Abfindungsvereinbarung und Zahlung vor Fälligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs; Fälligkeit einer Forderung; Erfüllbarkeit einer Forderung; Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit; Steuerschaden

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines Prozessvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss der vorfälligen Zahlung einer Abfindung muss im Vergleich gesondert vereinbart werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wie kann ich bei einer Abfindung Steuern sparen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsvergleich - und die zu frühe Abfindungszahlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Muss Arbeitgeber Steuerschaden für vorzeitig bezahlte Abfindung ersetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung der Fälligkeit der Abfindung kann Steuervorteil bringen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ersatz eines steuerlichen Nachteils

Besprechungen u.ä.

  • blogspot.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Arbeitsrecht: Abfindungsvereinbarung und Zahlung vor Fälligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 104
  • NZA 2016, 1459
  • BB 2016, 2803
  • DB 2016, 2911
  • JR 2018, 213
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06

    Formularmäßige Vereinbarung der vorzeitigen Lieferung und Fälligkeit des

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    b) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass diese Vereinbarung nach der in § 271 Abs. 2 BGB getroffenen Auslegungsregel (vgl. etwa BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 10, BGHZ 170, 1) dahin auszulegen ist, dass zwar der Kläger die Abfindung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2011 verlangen, die Beklagte sie aber vorher bewirken konnte.

    Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen (vgl. BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 10 mwN, BGHZ 170, 1) ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen.

    (1) Ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen (vgl. etwa BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 11, BGHZ 170, 1; 16. Juni 1993 - XII ZR 6/92 - zu 2 d der Gründe, BGHZ 123, 49) .

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Die Auslegung solcher Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. etwa BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 29; 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 32) .
  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 700/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - gestaffelte Bezugnahme auf

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    bb) Da eine gesetzliche Bestimmung, die die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vor deren Fälligkeit ausschließt, nicht existiert, hat das Landesarbeitsgericht zunächst zu Recht geprüft, ob die Parteien mit der in Ziff. 7 Satz 2 des Prozessvergleichs bestimmten Leistungszeit zugleich einen festen Zahlungstermin, mithin nicht nur die Fälligkeit, also den Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Abfindung verlangen konnte (zum Begriff der Fälligkeit vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 22) , sondern auch die Erfüllbarkeit der Forderung, mithin den Zeitpunkt, von dem ab die Beklagte leisten durfte (zum Begriff der Erfüllbarkeit vgl. etwa BGH 24. Juni 2002 - II ZR 256/01 - zu I 1 b der Gründe) , vereinbart haben.
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

    Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Interessenlage bzw. die (einseitigen) Vorstellungen einer Partei im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB überhaupt nur dann maßgeblich sein können, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren (vgl. BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 27, 41 ff.; 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 21; 24. September 2003 - 10 AZR 34/03 - zu II 1 b der Gründe) und dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen.
  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Die Auslegung solcher Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. etwa BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 29; 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 32) .
  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92

    Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    (1) Ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen (vgl. etwa BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 11, BGHZ 170, 1; 16. Juni 1993 - XII ZR 6/92 - zu 2 d der Gründe, BGHZ 123, 49) .
  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Hieraus folgt allerdings nur, dass zwischen der Abfindung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zusammenhang bestand und die Abfindung deshalb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig sein sollte (vgl. BAG 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 240; 29. November 1983 - 1 AZR 523/82 - zu 2 der Gründe, BAGE 44, 260) .
  • BAG, 10.12.2014 - 10 AZR 63/14

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Nachtschicht

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21 mwN) .
  • LAG München, 23.09.2014 - 6 Sa 230/14

    Ersatz eines Steuerschadens

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. September 2014 - 6 Sa 230/14 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 630/03

    Vergleich - Abfindung - Fälligkeit

    Auszug aus BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14
    Hieraus folgt allerdings nur, dass zwischen der Abfindung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zusammenhang bestand und die Abfindung deshalb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig sein sollte (vgl. BAG 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 240; 29. November 1983 - 1 AZR 523/82 - zu 2 der Gründe, BAGE 44, 260) .
  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01

    Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 34/03

    Zuwendung - Vertragsauslegung

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Die Streitfrage, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 18 mwN, BAGE 151, 382; 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - zu 4 der Gründe) oder sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50; offengelassen von BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 43; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 23, BAGE 153, 365; 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 17) , bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.
  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

    Weisungsrecht - Personalgespräch

    aa) Die Auslegung der Einladungsschreiben, bei denen es sich um atypische Willenserklärungen der Beklagten handelt, kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 mwN) .

    Ihm waren sowohl der Fristablauf als auch die über den 31. Dezember 2013 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit bekannt (zur Berücksichtigung der Interessenlage bzw. der [einseitigen] Vorstellungen einer Partei im Rahmen der Auslegung vgl. BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 22) .

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 80/17

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Fälligkeit - keine Geltendmachung des

    Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - zu 4 der Gründe) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50; offengelassen von BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 23, BAGE 153, 365) .
  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Der Senat kann offenlassen, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 20. November 2019 - 5 AZR 578/18 - Rn. 22; 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 18 mwN, BAGE 151, 382) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Die Auslegung atypischer Erklärungen durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. etwa BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    a) Der Senat kann offenlassen, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 18 mwN, BAGE 151, 382) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2024 - 3 Sa 4/23

    Gesetzlicher Mindestlohn - Sonderzahlung - Urlaubsgeld - vermögenswirksame

    Die Forderung ist vor der bestimmten Zeit als nicht fällig (wobei im vorliegenden Zusammenhang unter Fälligkeit der Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem die Klägerin die Zahlung der jeweiligen Sonderzahlung verlangen konnte [BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - NZA 2016, 1459]), wohl aber erfüllbar (wobei Erfüllbarkeit einer Forderung vorliegt, wenn der Schuldner leisten darf, mithin der Gläubiger in Annahmeverzug käme, sollte er die Annahme der Leistung verweigern: BGH 24. Juni 2002 - II ZR 256/01 - NZG 2002, 1072) anzusehen.

    - 8 AZR 757/14 - a.a.O.; BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - BGHZ 170, 1).

    - 8 AZR 757/14 - a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2017 - 7 Sa 210/16

    Abfindungsanspruch - Entstehung - Ablauf Kündigungsfrist

    Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - NJW 2017, 104, 105 Rz. 19).
  • ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16

    Prozessvergleich - Auslegung - Irrtumsanfechtung

    Während bei der Auslegung des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel auf das Verständnis des Vollstreckungsorgans abzustellen ist (BAG a.a.O.), gilt für die Auslegung des Vergleichs hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Vertragsinhalts, dass die Auslegung insoweit nach den Grundsätzen der Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

    Da der Vergleich jedoch auch ein Vertrag zwischen den Parteien ist (§ 779 BGB), finden bei seiner materiell-rechtlichen Auslegung die Grundsätze der Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB Anwendung (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

    So sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck ebenso wie die Entstehungsgeschichte des Prozessvergleiches und die Äußerungen der Parteien hierzu zu berücksichtigen (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

  • LAG Hamm, 14.03.2017 - 14 Sa 1397/16

    Ausgleichsanspruch; Arbeitsvertrag; Buchauszug; Provision; Vertreter;

    Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 19; 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 6 Sa 449/17

    Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung; Steuerprogressionsschaden

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2016 - 5 Sa 167/15

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf kirchliche

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 522/15

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

  • LAG Düsseldorf, 03.03.2020 - 3 Sa 197/19

    Auslegung des Begriffs EBIT in einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 2 Sa 249/21

    Auslegung Aufhebungsvertrag - Schadensersatz wegen Zeitpunkt der

  • ArbG Aachen, 26.03.2021 - 6 Ca 3433/20

    Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2016 - 5 Sa 153/15
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 17 Sa 1448/16

    Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage -

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2020 - 3 Sa 440/19

    Eingruppierung von Altentherapeuten nach TVöD-B (VKA)

  • ArbG Münster, 28.09.2017 - 2 Ca 572/17

    Überstundenabgeltung und Ausgleichsvereinbarung

  • LAG Hessen, 17.03.2023 - 10 Sa 923/22

    Zulässigkeit der Feststellungsklage; Geringere Vergütung als Benachteiligung des

  • LAG Köln, 11.09.2019 - 11 Sa 737/15

    CFK-VO

  • LAG Köln, 11.01.2017 - 11 Sa 390/16

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Einzelfall

  • ArbG Solingen, 03.11.2021 - 5 Ca 428/21

    Auslegung eines Vergleichs, Verzugszinsen, Steuerschaden

  • ArbG Hamm, 02.10.2018 - 1 Ca 720/18

    Auslegung tarifl. Norm

  • LAG Köln, 11.03.2020 - 11 Sa 355/19

    Auslegung Vergleich

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