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   BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15   

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BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15 (https://dejure.org/2015,43807)
BAG, Entscheidung vom 21.12.2015 - 10 AS 9/15 (https://dejure.org/2015,43807)
BAG, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 (https://dejure.org/2015,43807)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 2 ZPO, § 506 Abs 1 ZPO
    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § ... 263 StGB, § 23 Nr. 1 GVG, § 506 Abs. 1 ZPO, § 17a Abs. 2 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17b Abs. 1 GVG, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 240 Satz 1 ZPO, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 281 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 17a GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • bag-urteil.com

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • Betriebs-Berater

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • rewis.io

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung einer Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eins, zwei, drei - wer hat den Fall?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verweisung - durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verweisen kann nur das Gericht, bei dem Rechtsstreit auch anhängig ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 446
  • BB 2016, 372
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ARZ 2/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Berichtigung wegen offenbarer

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16) .

    Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN)  - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde.

  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5) .

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305) .

  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO BGH 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - Rn. 7) .
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - Rn. 9) .
  • BAG, 04.01.1993 - 5 AS 12/92

    Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Das Landgericht Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen (vgl. BAG 4. Januar 1993 - 5 AS 12/92 - zu II 4 b der Gründe; MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 281 Rn. 46; Stein/Jonas/Leipold § 281 Rn. 39) .
  • BGH, 11.12.2008 - IX ZB 232/08

    Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 9 ff. mwN) .
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN)  - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde.
  • BAG, 19.03.2003 - 5 AS 1/03

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BAG, 21.12.2015 - 10 AS 9/15
    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305) .
  • BAG, 16.08.2016 - 9 AS 4/16

    Rechtsweg - Alleinentscheidung des Vorsitzenden

    Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13 mwN) .

    In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14 mwN; 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6 mwN) .

    Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - aaO) .

    Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (zu § 281 ZPO vgl. BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22) .

  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2016 - 7 Ca 2973/16

    Rechtswegzuständigkeit bei Streit allein über Kostentragung; Bindungswirkung

    Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (statt vieler: BAG 16.6.2015 - 10 AS 2/15 - Rn. 4, NZA 2015, 1020; BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13, NZA 2016, 446).

    Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zu § 281 ZPO: BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22, NZA 2016, 446).

    Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. statt vieler: BAG 16.6.2015 - 10 AS 2/15 - Rn. 4, NZA 2015, 1020; BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14, NZA 2016, 446).

  • BayObLG, 15.09.2020 - 1 AR 86/20

    Verfahrensunterbrechung aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Insoweit hat das Bestimmungsverfahren lediglich vorbereitenden Charakter (vgl. allgemein Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 16; Toussaint in BeckOK ZPO, 37. Ed. Stand: 1. Juli 2020, § 37 Rn. 7.1; zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, Rn. 16; jeweils m. w. N.; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015, 10 AS 9/15, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016, 32 SA 69/16, juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2002, 4 AR 45/02, juris Rn. 6).

    Denn die Hauptsache, also der prozessuale Anspruch, wird nicht nur von Entscheidungen sachlichrechtlichen Inhalts, sondern in gleicher Weise auch von rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen oder Anordnungen betroffen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, § 249 Rn. 10; vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, § 249 Rn. 16; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 249 Rn. 19; vgl. BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015, 10 AS 9/15, juris Rn. 17 f.; a.A., allerdings ohne Begründung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2011, 5 Sa 89/11, juris Rn. 6).

  • LAG Hamm, 12.06.2018 - 2 Ta 667/17

    Umfang der Bindungswirkung einer unanfechtbar gewordenen Rechtswegverweisung

    Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, juris, Rdnr. 13; Beschl. v. 16.06.2015 -10 AS 2/15).
  • OLG Hamm, 12.09.2018 - 2 SAF 20/18

    Bindungswirkung einer nicht angefochtenen Rechtswegverweisung

    Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.5.2015 - X ARZ 61/15 - NJW-RR 2015, 957, Rn. 9; BAG, Beschluss v. 21.12.2015 - 10 AS 9/15 -NZA 2016, 446, 447).
  • BayObLG, 04.08.2023 - 102 AR 151/23

    Bindungswirkung einer Verweisung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in

    Insoweit hat das Bestimmungsverfahren lediglich vorbereitenden Charakter (vgl. allgemein Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO , 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 16; Toussaint in BeckOK ZPO , 49. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 37 Rn. 38a; zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO : BGH, Beschl. v. 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 7; BayObLG, Beschl. v. 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, Rn. 16; jeweils m. w. N.; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO : BAG, Beschl. v. 21. Dezember 2015, 10 AS 9/15, juris Rn. 16; BayObLG, Beschl. v. 15. September 2020, 1 AR 86/20, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschl. v. 1. Dezember 2016, 32 SA 69/16, juris Rn. 14).
  • AG Stralsund, 18.01.2019 - 25 C 1/19

    Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses

    Deshalb - also erst mit dem Eingang der Akten beim angewiesenen Gericht - endet mangels weiterer Existenz eines anhängigen Verfahrens beim anweisenden Gericht ab diesem Zeitpunkt die rechtliche Zugriffsmöglichkeit und Gestaltungsmacht des anweisenden Gerichts in Bezug auf das ab diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht fremde Verfahren und damit letztlich auch auf den zu diesem jetzt fremden Verfahren gehörenden "eigenen" Verweisungsbeschluss (vgl. BAG, Beschluss vom 21.12.2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446 [Juris; Tz. 22 ff.], m.w.N.).
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